Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 33 
  
1 Die Minister und Mitglieder des Staats 
der einen oder andern Seite durch Vermittelung 
des Präsidenten zum Zweck einer Verständigung 
ein Zusammentritt der beiderseitigen Kommis- 
sionen stattfinden. 
Beide Kammern beschränken sich in ihrem 
Verhältniß zu einander auf die gegenseitige 
Mittheilung ihrer Beschlüsse. 
Sie stehen nur mit dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium in unmittelbarer Gechästeberührung. sie 
können keine Verfügungen treffen oder Bekanntmachungen 
irgend einer Art erlassen. 
Deputationen dürfen sie nur, jede besonders, nach 
eingeholter Erlaubniß, an den Großherzog. abordnen. 
inisteriums 
und Großherzoglichen Commissarien haben jederzeit bey 
öffentlicher und geheimer Sitzung Zutritt in jeder Kam- 
mer, und müssen bey allen Discussionen gehört werden, 
wenn sie es verlangen. Nur bey der Abstimmung treten 
sie ab, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer sind. 
Nach ihrem Abtritt dürfen die Discussionen nicht wieder 
aufgenommen werden. 1. 
  
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz 
v. 21. Dezember 1869 bestimmt: 
Artikel 9. 
§. 76 der Verfassung wird durch folgende Be- 
stimmung ersetzt: 
„Die Minister und Mitglieder des Staats- 
ministeriums und Großherzglichen Com- 
missarien haben jederzeit bei öffentlicher und 
geheimer „Sitzung der Kammern Zutritt und 
müssen bei allen Discussionen gehört werden, 
wenn sie es verlangen.“ 
„Wenn eine Vorberathung in einem be- 
sondern Ausschuß stattfindet, so treten zur vor- 
läufigen Erörterung der Entwürfe die landes- 
herrlichen Commissarien mit den ständischen 
Ausschüssen zusammen, so oft es von der einen 
oder andern Seite für nothwendig erachtet 
wird. Keine wesentliche Abänderung in einem 
Gesetzentwurf kann getroffen werden, die nicht 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 3
	        
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