34 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
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. 79.
mit den landesherrlichen Commissarien in
einem solchen gemeinschaftlichen Zusammen-
tritt erörtert worden ist.“
Nur den Landesherrlichen Commissarien und den Mit-
gliedern der ständischen Commissionen wird gestattet,
geschriebene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern
sind blos mündliche Vorträge gestattet.
Die Sitzungen beyder Kammern sind öffentlich. Sie
werden geheim auf das Begehren der Regierungs-Com-
missarien, bey Eröffnungen, für welche sie die Geheim-
haltung nöthig erachten, und auf das Begehren von
drey Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer
aber wenigstens ftel der Mitglieder über die Noth-
wendigkeit der Geheimen Berathung beytreten muß.
1Die Reihenfolge, wornach die Abgeordneten der
Grundherren und der Städte und Aemter aus der Ver-
sammlung austreten, wird auf dem ersten Landtage für
die einzelnen Wahlbezirke ein für allemal durch das Los
bestimmt. Die Hälfte der Grundherrlichen Abgeordneten
tritt im Jahre 1823. aus, und dann alle vier Jahre
wieder die Hälfte. Im Jahre 1821. tritt ktel der Ab-
geordneten der Städte und Aemter und dann alle zwey
Jahre wieder ttel aus. 1 "
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. VIII. IX. Das Gesetz
v. 28. Dezember 1831 bestimmt:
Art. 2.
1 Der 6. 79. der Verfassungsurkunde, lautend:
. . .“ wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Nach jeder Gesammterneuerung der
Kammern im Fall des 8. 43. der Verfassungs—
urkunde wird auf dem ersten Landtage die
Reihenfolge des regelmäßigen Austritts der
Abgeordneten der Grundherrn Städte und
Aemter durch durcht das Loos ein für allemal
bis zu einer wieder eintretenden Gesammt-
erneuerung bestimmt. Von den Abgeordneten
der Städte und Aemter sollen erstmals nur
fünfzehn, und in den drei folgenden Perioden
1 So das Original.