36 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818.
S. 3.
1Der §6. 79 der Verfassungsurkunde, lautend:
„ *" wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Nach jeder Gesammterneuerung der Kam-““
„mern, im Fall des 5. 43 der Verfassungs-“
„urkunde, wird auf dem ersten Landtage die“
„Reihenfolge des regelmäßigen Austritts der“
„Abgeordneten der Grundherren, Städte und“
„Aemter durch das Loos ein für allemal bis“
„zu einer wieder eintretenden Gesammt-“
„erneuerung bestimmtt.“ 1 .
f,,VondenAbgeordnetenderStädteund«
„Aemter sollen erstmals nur fünfzehn und in“
„den drei folgenden Perioden jedesmal sechs-
„zehn Mitglieder austreten.“ 1
Zehnte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz
v. 16. April 1870 bestimmt:
Artikel II.
## In §F. 79 der Verfassung (nach den durch das Gesetz
vom 5. August 1841, Regierungsblatt Nr. XXV., festgesetzten
Bestimmungen) werden die Absätze 2, 4 und 5, besagend:
„..... durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:
Absatz 2. „Von den Abgeordneten, der Städte
und Aemter sollen erstmals nur 31 und in der zweiten
Periode 32 Mitglieder austreten.“ 1
4 „Die theilweise Erneuerung geschieht je-
„weils am 1. Juli des zweiten deht einer“
„Budgetperiode, und nach einer Gesammt-Er-“
oneuerung der Kammern der erste theilweise“
„Austritt der grundherrlichen Abgeordneten“
„am 1. Juli des vierten, der erste theilweise“
„Austritt der Abgeordneten der Städte und“
„Aemter aber am 1. Juli des zweiten Vabres
„überall unter der Voraussetzung, daß an“
„diesem Tage die Kammern weder zu einem“
.422 Der erste Absatz dieses § 3 ist erst durch die Zwölfte Verfassungs-
änderung, das Gesetz v. 24. August 1904, Art. 7 aufgehoben worden.
Ebenso die Abänderung von Absatz 2 durch das Gesetz v. 16. April 1870,
der Absatz 3, die Abänderung der Absätze 4 und 5 durch das Gesetz v.
16. April 1870 und ebenso der letzte Absatz des § 3. S. unten S. 38.