Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 37
„ordentlichen, noch zu einem außerordent--
„lichen Landtage versammelt sind.“
„Niemals jedoch darf ein solcher, noch“
„der vorigen Periode augessprüger Landtag“
„das Budget auch für die folgende votiren,
„sondern es muß hierzu der regelmäßig zu“
„ein Viertel erneuerte berufen werden.“
„Findet die Auflösung einer Stände“
„versammlung vor Bewilligung des der“
„laufenden Landtags-Periode angehörigen“
„Budgets statt, so wird die Dauer ihrer“
„Sitzung dem neu einzuberufenden Landtage“
weingerechnet, so, daß das erste Viertel der“
„Deputirten zur zweiten Kammer (und be-“
Sziehungsweise die erste Hälfte der grund“
„herrlichen Abgeordneten) mit dem 30. Juni“
„des nämlichen Jahres austritt, an welchem“
„das betreffende Viertheil (oder die be-“"“
atreffende Hälfte) der Mitglieder der auf““
„gelösten Kammer hätte austreten müssen.“ 1
Zehnte Verfassungsänderung. S. oben zu Absatz 2.
## Absatz 4. „Niemals jedoch darf ein solcher, noch
der vorigen Periode angehöriger Landtag das Budget
auch für die folgende votiren, sondern es muß hierzu
der regelmäßig zur Hälfte erneuerte berufen werden.
Findet die Auflösung einer Ständeversammlung vor
Bewilligung des der laufenden Landtagsperiode an-
gehörenden Budgets statt, so wird die Dauer ihrer
Sitzung dem neu einzuberufenden Landtage eingerechnet,
sodaß die erste Hälfte der grundherrlichen Abgeordneten
und der Mitglieder der zweiten Kammer mit dem
30. Juni des nämlichen Jahres austritt, an welchem
der betreffende Theil der Mitglieder der aufgelösten
Kammer hätte austreten müssen.“ 1
4 „Findet dagegen die Auflösung erst nach“
„Bewilligung des betreffenden Budgets statt,“
„so wird die bis zur regelmäßigen nächsten“
„Erneuerung noch verlaufende Zeit der neu“
„einzuberufenden Ständeversammlung nicht"
„eingerechnet; sondern es dauert die Voll"