Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 41 
fassung geben zu wollen, so hegten Wir den Wunsch und die 
Hoffnung, daß sämtliche Bundes-Glieder über eine unabänderliche 
wesentliche Grundlage dieser allen deutschen Völkern zugesicherten 
Einrichtung übereinkommen und nur in Entwicklung der aufgestellten 
Grundsätze ein jeder einzelner Staat seinen besonderen Bedürf- 
nissen, mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse, folgen möchte. 
Da sich jedoch, nach den letzten, über diesen Gegenstand bei 
dem Bunrestage abgelegten, Abstimmungen der Zeitpunkt noch 
nicht bestimmt voraussehen läßt, in welchem die Gestaltung der 
Ständischen Verfassung einen Gegenstand gemeinschaftlicher Bera- 
tungen bilden dürfte, so sehen wir uns nunmehr veranlaßt, die 
Unsern Untertanen gegebene Zusicherung auf die Art und Weise 
in Erfüllung zu setzen, wie sie Unserer innern freien und festen 
Überzeugung entspricht. 
Von dem aufrichtigsten Wunsche durchdrungen, die Bande des 
Vertrauens zwischen Uns und Unserm Volke immer fester zu knüpfen, 
und auf dem Wege, den Wir hierdurch bahnen, alle Unsere Staats- 
Einrichtungen zu einer höheren Vollkommenheit zu bringen, haben 
wir nachstehende Verfassungs-Urkunde gegeben, und versprechen 
feierlich für Uns und Unsere Nachfolger, sie treulich und gewissen- 
haft zu halten und halten zu lassen: 
I. Bon dem Großherzogtum und der Regierung im allgemeinen. 
1. 
Das Großherzogtum bildet einen Bestandteil des deutschen 
Bundes. 
6* 2. 
Alle organischen Beschlüsse der Bundes-Versammlung, welche 
die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Ver- 
hältnisse deutscher Staatsbürger im allgemeinen betreffen, machen 
einen Teil des Badischen Staatsrechts aus, und werden für alle 
Klassen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem 
Staats-Oberhaupt verkündet worden sind. 
& . 
Das Großherzogtum ist unteilbar und unveräußerlich in allen 
seinen Teilen. 
84. 
Die Regierung des Landes ist erblich in der Großherzoglichen 
Familie nach den Bestimmungen der Deklaration vom 4. Oltober 
S. 376.
	        
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