Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 41
fassung geben zu wollen, so hegten Wir den Wunsch und die
Hoffnung, daß sämtliche Bundes-Glieder über eine unabänderliche
wesentliche Grundlage dieser allen deutschen Völkern zugesicherten
Einrichtung übereinkommen und nur in Entwicklung der aufgestellten
Grundsätze ein jeder einzelner Staat seinen besonderen Bedürf-
nissen, mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse, folgen möchte.
Da sich jedoch, nach den letzten, über diesen Gegenstand bei
dem Bunrestage abgelegten, Abstimmungen der Zeitpunkt noch
nicht bestimmt voraussehen läßt, in welchem die Gestaltung der
Ständischen Verfassung einen Gegenstand gemeinschaftlicher Bera-
tungen bilden dürfte, so sehen wir uns nunmehr veranlaßt, die
Unsern Untertanen gegebene Zusicherung auf die Art und Weise
in Erfüllung zu setzen, wie sie Unserer innern freien und festen
Überzeugung entspricht.
Von dem aufrichtigsten Wunsche durchdrungen, die Bande des
Vertrauens zwischen Uns und Unserm Volke immer fester zu knüpfen,
und auf dem Wege, den Wir hierdurch bahnen, alle Unsere Staats-
Einrichtungen zu einer höheren Vollkommenheit zu bringen, haben
wir nachstehende Verfassungs-Urkunde gegeben, und versprechen
feierlich für Uns und Unsere Nachfolger, sie treulich und gewissen-
haft zu halten und halten zu lassen:
I. Bon dem Großherzogtum und der Regierung im allgemeinen.
1.
Das Großherzogtum bildet einen Bestandteil des deutschen
Bundes.
6* 2.
Alle organischen Beschlüsse der Bundes-Versammlung, welche
die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Ver-
hältnisse deutscher Staatsbürger im allgemeinen betreffen, machen
einen Teil des Badischen Staatsrechts aus, und werden für alle
Klassen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem
Staats-Oberhaupt verkündet worden sind.
& .
Das Großherzogtum ist unteilbar und unveräußerlich in allen
seinen Teilen.
84.
Die Regierung des Landes ist erblich in der Großherzoglichen
Familie nach den Bestimmungen der Deklaration vom 4. Oltober
S. 376.