Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 377. 
42 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
  
1817, die als Grundlage des Hausgesetzes! einen wesentlichen 
Bestandteil der Verfassung bilden und als wörtlich in gegenwär- 
tiger Urkunde aufgenommen betrachtet werden soll. 
)22 
Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staats- 
Gewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungs-Urkunde fest- 
gesetzten Bestimmungen aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
2 
Das Großherzogtum hat eine ständische Verfassung. 
II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, 
und besondere Zusicherungen. 
87. 
Die staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich in jeder 
Hinsicht, wo die Verfassung nicht namentlich und ausdrücklich eine 
Ausnahme begründet. 
Die Großherzoglichen Staats-Minister und sämtliche Staats- 
diener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich. 
s. n 
Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen 
Lasten bei. Alle Befreiungen von direkten oder indirekten Abgaben 
bleiben aufgehoben. 
9. 
(Gesetz vom 17. Februar 1849.) 
Alle Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben zu 
allen Civil- und Militärstellen und Kirchenämtern ihrer Konfession 
gleiche Ansprüche. 
Alle Ausländer, welchen Wir ein Staats-Amt konferieren, 
erhalten durch diese Verleihung unmittelbar das Indigenat. 
(10. 
Unterschied in der Geburt und der Religion begründet mit 
der für die standesherrlichen Familien durch die Bundes-Akte ge- 
machten Ausnahme, keine Ausnahme der Militär-Dienstpflicht. 
11. 
Für die bereits für ablösbar erklärten Grundlasten und 
Dienstpflichten und alle aus der aufgehobenen Leibeigenschaft her- 
1 Der Originaltext sperrt die Worte: die — Hausgesetzes.
	        
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