Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 380. 
46 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
  
Landtag nicht versammelt ist, dem Präsidenten des Staatsministeriums 
schriftlich anzuzeigen. 
829. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Bei der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind alle 
adeligen Eigentümer oder Miteigentümer eines im Großherzogtum 
befindlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im Jahre 1806 die 
Eigenschaft der Reichsunmittelbarkeit oder das Recht der Patri- 
monialgerichtsbarkeit zustand. 
Adeligen Grundbesitzern, deren im Großherzogtum befindlicher, 
als Stammgut anerkannter, nach dem Rechte der Erstgeburt und 
nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher Besitz nach 
Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Steuern auf 
mindestens zweimalhunderttausend Mark veranschlagt ist, kann durch 
Entschließung des Großherzogs die vererbliche Berechtigung zur 
Teilnahme an der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten beige- 
legt werden. Fallen die Voraussetzungen der Verleihung weg, so 
erlischt die Berechtigung. 
18 30. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
In Ermangelung des katholischen Landesbischofs tritt der 
Bistumsverweser in die erste Kammer ein. 
g31. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Vom Großherzog werden in die erste Kammer berufen: 
1. zwei höhere richterliche Beamte, 
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rück- 
sicht auf Stand und Geburt. 
# 32. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Die zwei höheren richterlichen Beamten werden auf die Dauer 
ihres Amts ernannt. Im übrigen erfolgt die Ernennung der vom 
Großherzog berufenen Mitglieder und ebenso die Wahl der Ab- 
geordneten der Grundherren, der Hochschulen, der Berufskörper- 
schaften und der Städte und Kreise für die vierjährige Landtags- 
periode. 
5 32a. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Bei den Wahlen der im 5 27 Ziffer 4 bis 7 bezeichneten 
Mitglieder sind nur solche Personen wahlberechtigt, welche die
	        
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