Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 49
8 38.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Im übrigen werden die Vorschriften über die Ausübung des
Wahlrechts zu beiden Kammern, insbesondere über die Wahlkreise
und das Wahlverfahren, durch besonderes Gesetz geordnet.
*39.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Auf die durch Wahl, durch Ernennung oder durch Berufung
als Stellvertreter begründete Mitgliedschaft im Landtag kann durch
schriftliche Erklärung Verzicht geleistet werden. Dieselbe ist bei
versammeltem Landtage dem Präsidenten der betreffenden Kammer,
sonst dem Präsidenten des Staatsministeriums abzugeben. Ein
Widerruf des rechtsgültig erklärten Verzichts findet nicht statt.
Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied des Landtags
durch Tod, Verzicht oder durch Wegfall einer der für die Wähl-
barkeit maßgebenden Voraussetzungen ausgeschieden, so hört die
Mitgliedschaft des zu seinem Ersatz in den Landtag Eingetretenen
in dem Zeitpunkte auf, in welchem der Ausgeschiedene ohne den
Eintritt jener besonderen Tatsachen die Mitgliedschaft im Landtag
verloren haben würde. "
& 40.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Die aus dem Landtage ausgetretenen gewählten Mitglieder
sind wieder wählbar, sofern im Zeitpunkt der Wahl die gesetzlichen
Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen.
, §408.
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.)
Wenn ein durch Wahl ernanntes Mitglied einer Kammer ein
besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienst in ein Amt
eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt S. 382
verbunden ist, so verliert er! Sitz und Stimme in der Kammer und
kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
"&41.
Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr an-
gehörigen Mitglieder.
« §42.
Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und
kann sie auflösen.
1 Der Originaltext liest richtiger es für er.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 4