Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 49 
  
8 38. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Im übrigen werden die Vorschriften über die Ausübung des 
Wahlrechts zu beiden Kammern, insbesondere über die Wahlkreise 
und das Wahlverfahren, durch besonderes Gesetz geordnet. 
*39. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Auf die durch Wahl, durch Ernennung oder durch Berufung 
als Stellvertreter begründete Mitgliedschaft im Landtag kann durch 
schriftliche Erklärung Verzicht geleistet werden. Dieselbe ist bei 
versammeltem Landtage dem Präsidenten der betreffenden Kammer, 
sonst dem Präsidenten des Staatsministeriums abzugeben. Ein 
Widerruf des rechtsgültig erklärten Verzichts findet nicht statt. 
Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied des Landtags 
durch Tod, Verzicht oder durch Wegfall einer der für die Wähl- 
barkeit maßgebenden Voraussetzungen ausgeschieden, so hört die 
Mitgliedschaft des zu seinem Ersatz in den Landtag Eingetretenen 
in dem Zeitpunkte auf, in welchem der Ausgeschiedene ohne den 
Eintritt jener besonderen Tatsachen die Mitgliedschaft im Landtag 
verloren haben würde. " 
& 40. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Die aus dem Landtage ausgetretenen gewählten Mitglieder 
sind wieder wählbar, sofern im Zeitpunkt der Wahl die gesetzlichen 
Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen. 
, §408. 
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.) 
Wenn ein durch Wahl ernanntes Mitglied einer Kammer ein 
besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienst in ein Amt 
eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt S. 382 
verbunden ist, so verliert er! Sitz und Stimme in der Kammer und 
kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
"&41. 
Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr an- 
gehörigen Mitglieder. 
« §42. 
Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und 
kann sie auflösen. 
1 Der Originaltext liest richtiger es für er. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 4
	        
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