Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

50 Die Berfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
  
6 43. 
(Gesetz vom 24. August 1906.) 
Die Auflösung der Ständeversammlung bewirkt, daß alle für 
diese eine Landtagsperiode Gewählten oder Ernannten ihre Mit- 
gliedschaft verlieren. 
8 44. 
Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Beratung 
erschöpft ist, so muß längstens innerhalb drei Monaten zu einer 
neuen Wahl geschritten werden. 
45. 
(Gesetz vom Dezember 1869.) 
Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten der 
ersten Kammer; die zweite Kammer wählt selbst ihren Prästdenten. 
« §46. . 
Alle zwei Jahre muß eine Ständeversammlung stattfinden. 
§ 47. 
Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nicht 
anders als in Person ausüben. 
E 48. Z 
Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände ihrer 
Beratungen nach eigener Uberzeugung abzustimmen. Sie dürfen 
von ihren Kommittenten keine Instruktionen annehmen. 
XL 
(Gesetz vom 21. Oktober 1867.) 
Kein Kammermitglied kann wegen seiner Abstimmungen oder 
wegen seiner Außerungen bei Kammer-, Abteilungs= und Kom- 
missions-Verhandlungen anders als nach Maßgabe der Geschäfts- 
ordnung der Kammer zur Verantwortung gezogen werden. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent- 
lichen Sitzungen beider Kammern bleiben von jeder Verantwort- 
lichkeit frei. § 4% 
Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versamm- 
lung, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer, wozu es gehört, 
verhaftet werden; den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei 
begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen. 
50. 
Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem 
Grundgesetz zu ihrer Beratung geeigneten oder vom Großherzog 
besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.
	        
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