50 Die Berfassung in gegenwärtiger Gestalt.
6 43.
(Gesetz vom 24. August 1906.)
Die Auflösung der Ständeversammlung bewirkt, daß alle für
diese eine Landtagsperiode Gewählten oder Ernannten ihre Mit-
gliedschaft verlieren.
8 44.
Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Beratung
erschöpft ist, so muß längstens innerhalb drei Monaten zu einer
neuen Wahl geschritten werden.
45.
(Gesetz vom Dezember 1869.)
Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten der
ersten Kammer; die zweite Kammer wählt selbst ihren Prästdenten.
« §46. .
Alle zwei Jahre muß eine Ständeversammlung stattfinden.
§ 47.
Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nicht
anders als in Person ausüben.
E 48. Z
Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände ihrer
Beratungen nach eigener Uberzeugung abzustimmen. Sie dürfen
von ihren Kommittenten keine Instruktionen annehmen.
XL
(Gesetz vom 21. Oktober 1867.)
Kein Kammermitglied kann wegen seiner Abstimmungen oder
wegen seiner Außerungen bei Kammer-, Abteilungs= und Kom-
missions-Verhandlungen anders als nach Maßgabe der Geschäfts-
ordnung der Kammer zur Verantwortung gezogen werden.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent-
lichen Sitzungen beider Kammern bleiben von jeder Verantwort-
lichkeit frei. § 4%
Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versamm-
lung, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer, wozu es gehört,
verhaftet werden; den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei
begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen.
50.
Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem
Grundgesetz zu ihrer Beratung geeigneten oder vom Großherzog
besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.