Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Nach der Bekanntmachung vom 26. Angust 1904. 55 
  
Drittel der anwesenden Stände-Glieder einer jeden der beiden 
Kammern gegeben werden. 
665. 
Zu allen anderen, die Freiheit der Personen oder das Eigen- 
tum der Staatsangehörigen betreffenden allgemeinen neuen Landes- 
gesetzen, oder zur Abänderung oder authentischen Erklärung der 
bestehenden, ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit einer 
jeden der beiden Kammern erforderlich. 
*1 
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.) 
Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Großherzeg, so- 
wie jeder Kammer zu. 
/l 66. 
Der Großherzog bestätigt und promulgiert die Gesetze, erläßt 
die zu deren Vollzug und Handhabung erforderlichen — die aus 
dem Aufssichts= und Verwaltungs-Recht abfließenden — und alle 
für die Sicherheit des Staats nötigen Verfügungen, Reglements 
und allgemeinen Verordnungen. Er erläßt auch solche, ihrer Natur 
nach zwar zur ständischen Beratung geseignete, aber durch das Staats- 
wohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender 
Zweck durch jede Verzögerung vereitelt würde. 
§5 67. 
(Gesetz vom 20. Februar 1868.) 
Die Kammern haben das Recht der Vorstellung und Be- 
schwerde; Verordnungen, worinnen Bestimmungen eingeflossen, wo- 
durch sie ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten, sollen auf 
ihre erhobene gegründete Beschwerde sogleich außer Wirksamkeit 
gesetzt werden. Sie können den Großherzog unter Angabe der 
Gründe um den Vorschlag eines Gesetzes bitten. Sie haben das 
Recht, Mißbräuche in der Verwaltung, die zu ihrer Kenntnis ge- 
langen, der Regierung anzuzeigen. 
Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkung in ihren 
verfassungsmäßigen Gerechtsamen können von den Kammern nicht 
anders als schriftlich und nur dann angenommen werden, wenn 
der Beschwerdeführer nachweist, daß er sich vergebens an die ge- 
eigneten Landesstellen und zuletzt an das Staats-Ministerium um 
Abhilfe gewendet hat. 
Zu Beschwerden, welche die Beschuldigung einer Verletzung 
der Verfassung oder verfassungsmäßiger Rechte enthalten, ist die 
zweite Kammer allein befugt. Jevoch steht der ersten Kammer 
S. 388.
	        
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