Zu Berfaffung § 4. Hausgesetz u. Familienstatut v. 4. Ocfaber 1817. 63
esammten Lande und über die Erbfolge errichten; so sehen
ir Uns bewogen, von gedachter Erklärung Unsers Herrn
Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden, als von einem
zum Besten des Landes auf ewige Zeiten errichteten Familien-
Statut, Unseren sämmtlichen Unterthanen hiermit öffentliche
Nachricht zu ertheilen.
Wir gedenken zugleich, einen Beweiß von der dem heiligen
Andenken hochgedacht Unseres Ahnherrn gewidmeten tiefsten
Verehrung abzulegen, und finden Uns daher ferner bewogen,
kraft der Uns zustehenden Souveraineté Unsere drey benann-
sten Herren Halb Oheime andurch als Großherzogliche Prinzen
und Markgrafen zu Baden mit dem Prädicat: „Hoheit"“ zu
erklären, auch denselben den Badischen Haustitel und das
Badische Stamm-Wappen auf dieselbe Art, wie jener und
dieses den nachgebohrnen Prinzen Unseres Großherzoglichen
Hauses, als solchen, zukömmt, oder künftig zukommen wird —
hiermit beyzulegen.
& dessen Beurkundung haben Wir gegenwärtige Acte —
ur Niederlegung sowohl in Unserm Archiv, als in der Regi-
* gedacht Unserer Herren Halb-Oheime Hobeiten und
iebden, gedoppelt ausfertigen lassen, und eigenhändig unter-
zeichnet, auch das noch gebraucht werdende größere Staats Siegel
weiland Unsers Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und
Gnaden beyzudrucken befohlen, und übrigens die öffentliche
Berkündung in Unsern Großherzoglichen Landen zur allge-
meinen Whfeschost und Nachachtung angeordnet.
Gegeben Carlsruhe, den 4. October 1817.
Carl.
(L. S.)
Vdt. F. A. Wielandt.
Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit.
Weiß.
Wir Carl von Gottes Gnaden,
Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf
zu Nellenburg. Graf zu Hanau 2c.
finden Uns bewogen, nachstehendes Haus Gesetz und Familien-
Statut zu errichten, zu dessen enauester Beobachtung Wir,
kraft der ältesten Gesetze und Verträge Unseres Haufes —
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