66 Zu Verfaffung § 4. Hausgesetz u. Familienstatut v. 4. October 1817.
obigen Erbfolge Grundsätzen an den nächsten nicht regie-
renden Herrn übergeht.
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem
noch gebraucht werdenden Staats-Siegel weiland Unseres Herrn
Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden. Carlsruhe den
Aten October 1817.
Carl.
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Vdt. F. A. Wielandt.
Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit.
Weiß.
Wir Carl von Gottes Gnaden,
Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf
zu Nellenburg, Graf zu Hanau 2c.
fügen hiermit zu wissen:
Durchdrungen von unbegränzter Verehrung für Unsers in
Gott ruhenden Herrn Groß Vaters Königliche Hoheit und Gna-
den — und um zugleich Hochdero Frau Tochter zweyter Ehe,
der Gräfin Amalie Christine Caroline von Hochberg
ein weiteres öffentliches Merkmahl Unserer wahren Zuneigung
zu geben, erklären Wir dieselbe hiermit, vermöge der Uns von
Gott verliehenen Souveraineté, als Prinzessinn zu Badenz in-
dem Wir derselben auch das Badische Wappen beylegen.
Zu dessen Bekräftigung haben wir grgenwärtige rkunde,
— gedoppelt ausgefertigt: einmahl für Unser Archiv, sodann
für gedacht Unsere Frau Muhme, der Prinzessinn Amalie
Christine Caroline Liebden, — eigenhändig unterzeichnet., mit
dem noch gebraucht werdenden Staats Siegel Unseres Hoch-
seeligen Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden
bedrucken lassen und deren öffentliche Verkündung zu Jeder-
manns Kenntniß und Nachachtung befohlen.
Gegeben Carlsruhe, den 4ten October 1817.
Carl.
C. S.)
Vdt. F. A. Wielandt.
Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit.
Weiß.
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