Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

66 Zu Verfaffung § 4. Hausgesetz u. Familienstatut v. 4. October 1817. 
  
obigen Erbfolge Grundsätzen an den nächsten nicht regie- 
renden Herrn übergeht. 
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem 
noch gebraucht werdenden Staats-Siegel weiland Unseres Herrn 
Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden. Carlsruhe den 
Aten October 1817. 
Carl. 
— 
Vdt. F. A. Wielandt. 
Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit. 
Weiß. 
Wir Carl von Gottes Gnaden, 
Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf 
zu Nellenburg, Graf zu Hanau 2c. 
fügen hiermit zu wissen: 
Durchdrungen von unbegränzter Verehrung für Unsers in 
Gott ruhenden Herrn Groß Vaters Königliche Hoheit und Gna- 
den — und um zugleich Hochdero Frau Tochter zweyter Ehe, 
der Gräfin Amalie Christine Caroline von Hochberg 
ein weiteres öffentliches Merkmahl Unserer wahren Zuneigung 
zu geben, erklären Wir dieselbe hiermit, vermöge der Uns von 
Gott verliehenen Souveraineté, als Prinzessinn zu Badenz in- 
dem Wir derselben auch das Badische Wappen beylegen. 
Zu dessen Bekräftigung haben wir grgenwärtige rkunde, 
— gedoppelt ausgefertigt: einmahl für Unser Archiv, sodann 
für gedacht Unsere Frau Muhme, der Prinzessinn Amalie 
Christine Caroline Liebden, — eigenhändig unterzeichnet., mit 
dem noch gebraucht werdenden Staats Siegel Unseres Hoch- 
seeligen Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden 
bedrucken lassen und deren öffentliche Verkündung zu Jeder- 
manns Kenntniß und Nachachtung befohlen. 
Gegeben Carlsruhe, den 4ten October 1817. 
Carl. 
C. S.) 
Vdt. F. A. Wielandt. 
Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit. 
Weiß. 
  
— —
	        
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