XXI.
Großherzoglich-Badisches
Staats- und Regierungs-Blatt.
Carlsruhe, den 2. September 1817.
S. 77.
(Zu Verfassung 9 12. Gesetz über die Wegzugs Freyheit
v. 14. August 1817.)
Carl 2c.
Zu näherer Bestimmung der in dem 18. Artikel der deutschen
Bundes Akte den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten zu-
gesicherten Nachsteuer Freyheit von allem aus einem in den
andern Bundesstaat übergehenden Vermögen ist durch einen
einhelligen Beschluß der deutschen Bundes-Versammlung v. 23.
Juny d. J. folgendes festgesetzt worden:
1) Die Nachsteuer= und Abzugsfreyheit von dem aus einem
Lande in das andere gebracht werdenden Vermögen bezieht
sich auf alle deutsche Bundesstaaten gegen einander.
2) Jede Art von Vermögen, welches von einem Bundes-
staat in den andern übergeht, es sey aus Veranlassung
einer Auswanderung, oder aus dem Grunde eines Erb-
schafts-Anfalls, eines Verkaufs, Tausches, einer Schen-
kung, Mitgift, oder auf andere Weise, ist unter der
bundesvertragsmäsigen Abzugsfreyheit begriffen, und
3) jede Abgabe, welche die Wskhn des Vermögens aus
einem zum Bunde gehörenden Staate in den andern, oder
den Uebergang des Vermögens-Eigenthums auf Ange-
hörige eines andern Bundesstaats beschränkt, wird für
aufgehoben erklärt.
Dagegen ist unter dieser Freyzügigkeit nicht begriffen,
jede Abgabe welche mit einem Erbschafts-Anfall, Legat,
Verkaufe, einer Schenkung u. dergleichen verbunden ist,
und, ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt
oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein In-
länder oder ein Fremder ist, bisher entrichtet werden
mußte, namentlich Collateral-Erbschaftssteuer, Stempel-
abgabe u. d. gl., auch Zollabgaben werden durch die
Nachsteuer Freyheit nicht ausgeschlossen.
14) Die zum Vortheile der in einzelnen Staaten oder Ge- S. .
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