Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

68 Zu Verf. § 12. Gesetz über die Wegzugs-Freyheit v. 14. Aug. 1817. 
  
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meinden bestehenden Schuldentilgungs-Kassen, oder über- 
haupt wegen der Kommunal-Schulden eingeführten Abzüge 
von auswanderndem Vermögen, werden durch den . 
tikel 18. der Bundes-Akte als aufgehoben angesehen. 
Manumissions Gelder, da wo die Leibeigenschaft oder 
Hofgehörigkeit noch zur Zeit besteht, sind, in so fern sie 
nur von den aus einem Bundesstaate in den andern aus- 
wandernden Unterthanen zu entrichten wären, unter der 
Nachsteuer Freyheit begriffen. 
Was den Loskauf von der Wibter ustchugen in Hin- 
sicht auf Freyzügigkeit anlangt, so behält sich die Bundes- 
Versammlung eine fernere Uebereinkunft bis zur Festsetzung 
der Militär Verhältnisse des Bundes überhaupt und der 
damit in unmittelbarer Verbindung stehenden Anordnungen 
über die Militär-Pflichtigkeit im Allgemeinen vor. 
Die durch die Bundes Akte festgesezte Nachsteuer= und Ab- 
zugs Freiheit findet ohne Unterschied statt, ob die Er- 
hebung dieser Abgabe bisher dem landesherrlichen Fiscus, 
den Standesherren, den Privat-Berechtigten, Kommunen 
oder Patrimonial Gerichten zustand; und die ausgesprochene 
Aufhebung aller und jeder Nachsteuer kann keinen Grund 
zu einer Entschädigungs Forderung an den Landesherrn 
für die den Berechtigten entgehende Einnahme abgeben. 
Auch die Art der Verwendung des Abzugsgefälls 
kann keinen Grund vrleihen, dasselbe gegen die Bestim- 
mungen der Bundes# Akte bestehen zu lassen. 
Die besondern Freyzügigkeits-Verträge werden, in so weit 
sie dasjenige, was die Bundes Akte und dieser Beschluß 
der Bundes Versammlung über die Freyheit von aller 
Nachsteuer enthält, begünstigen, erleichtern oder noch mehr 
ausdehnen, auch künftig aufrecht erhalten, — und der- 
gleichen Verträge bestehen also in so fern, als sie den in 
der Bundes Akte und in dem gegenwärtigen Beschlusse 
aufgestellten Normen nicht entgegen sind. 
Als allgemein geltender Termin, von welchem an die 
völlige Nachsteuer-Freyheit von allem auswandernden 
Vermögen in den deutschen Bundesstaaten statt haben 
soll, wird der erste Julius dieses Jahrs festgesezt, unbe- 
schadet jedoch der günstigeren Bestimmungen, welche theils 
aus Verträgen verschiedener Bundesstaaten unter sich, 
theils aus landesherrlichen Verordnungen einzelner Re- 
gierungen hervorgegangen sind. 
 
	        
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