72 Zu Verf. § 23. Verordnung, die Rechts-Verhältuisse der vormal.
nicht zugleich Mitglieder des Gerichts seyn können, und einen
tuar.
Die Untersuchungs-Commissarien instruiren den ganzen
Prozeß, unter Leitung des Gerichts; der Präsident ernennt den
Re= und Correferenten unter den Räthen; das Urtheil wird
an Unsere oberste Staatsstelle zur Bestättigung eingesendet.
In den Fällen, wo nach Unseren Landesgcheen die Be-
rufung von Urtheilen der Hofgerichte an das Oberhofgericht
nehen stamt, steht diese dem verurtheilten Standesherrn eben-
alls frey.
Die gegen die Standesherren etwa nöthigen polizeylichen
Maasregeln in Criminal-Sachen werden in gewöhnkichen,
jedoch ihrem Stand und Ansehen angemessenen Wegen, auf
Anordnung Unserer obersten Staatsbehörde, oder, wenn eilige
Fälle vorkommen sollten, der mittlern Landes-Stellen ergriffen.
§. 11. Wir erkennen das Recht ihrer Autonomie in An-
sehung ihrer Familien-Verträge, Hausgesetze und Successions-
Ordnungen, nur müssen Uns solche, ehe sie verbindende Kraft
erhalten, zur Einsicht und Bestätigung vorgelegt werden, die
Wir jedoch nie ohne Angabe bestimmter Gründe verweigern,
und eben so wenig aufhalten oder sonst erschweren werden.
Eben so werden Vormundschaften und die Curatelen der
Standesherren, soweit eine Einschreitung der Staats-Gewalt
geschlic erforderlich ist, von Unserer obersten Staats-Stelle
esorgt werden.
§. 12. Die Standesherren und ihre Familien sind von
der Militär-Pflicht befreit.
b. Gerechtigkeits-Pflege.
. 13. Den Standesherren ertheilen Wir die bürgerliche
und die peinliche Gerechtigkeitspflege in erster Instanz.
§. 14. Wir ertheilen sie ihnen auch in zweyter Instanz, wenn
das Standesherrliche Gebiet 20 Tausend Seelen in sich faßt.
§. 15. Die Ausübung der bürgerlichen Gerechtigkeits-
pflege ist an folgende Bedingungen geknüpft.
a) In erster Instanz ist sie durch Aemter verwalten zu
lassen, die in allen Hinsichten formirt seyn müssen,
wie die landesherrlichen Aemter, wogegen sie alsdann auch in
dieser Linsicht den nemlichen Gewalts-Umfang haben.
b) Die Gerechtigkeitspflege in zweynter Instanz muß durch
ein förmlich constituirtes Collegium ausgeübt werden, das zu