Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

72 Zu Verf. § 23. Verordnung, die Rechts-Verhältuisse der vormal. 
  
nicht zugleich Mitglieder des Gerichts seyn können, und einen 
tuar. 
Die Untersuchungs-Commissarien instruiren den ganzen 
Prozeß, unter Leitung des Gerichts; der Präsident ernennt den 
Re= und Correferenten unter den Räthen; das Urtheil wird 
an Unsere oberste Staatsstelle zur Bestättigung eingesendet. 
In den Fällen, wo nach Unseren Landesgcheen die Be- 
rufung von Urtheilen der Hofgerichte an das Oberhofgericht 
nehen stamt, steht diese dem verurtheilten Standesherrn eben- 
alls frey. 
Die gegen die Standesherren etwa nöthigen polizeylichen 
Maasregeln in Criminal-Sachen werden in gewöhnkichen, 
jedoch ihrem Stand und Ansehen angemessenen Wegen, auf 
Anordnung Unserer obersten Staatsbehörde, oder, wenn eilige 
Fälle vorkommen sollten, der mittlern Landes-Stellen ergriffen. 
§. 11. Wir erkennen das Recht ihrer Autonomie in An- 
sehung ihrer Familien-Verträge, Hausgesetze und Successions- 
Ordnungen, nur müssen Uns solche, ehe sie verbindende Kraft 
erhalten, zur Einsicht und Bestätigung vorgelegt werden, die 
Wir jedoch nie ohne Angabe bestimmter Gründe verweigern, 
und eben so wenig aufhalten oder sonst erschweren werden. 
Eben so werden Vormundschaften und die Curatelen der 
Standesherren, soweit eine Einschreitung der Staats-Gewalt 
geschlic erforderlich ist, von Unserer obersten Staats-Stelle 
esorgt werden. 
§. 12. Die Standesherren und ihre Familien sind von 
der Militär-Pflicht befreit. 
b. Gerechtigkeits-Pflege. 
. 13. Den Standesherren ertheilen Wir die bürgerliche 
und die peinliche Gerechtigkeitspflege in erster Instanz. 
§. 14. Wir ertheilen sie ihnen auch in zweyter Instanz, wenn 
das Standesherrliche Gebiet 20 Tausend Seelen in sich faßt. 
§. 15. Die Ausübung der bürgerlichen Gerechtigkeits- 
pflege ist an folgende Bedingungen geknüpft. 
a) In erster Instanz ist sie durch Aemter verwalten zu 
lassen, die in allen Hinsichten formirt seyn müssen, 
wie die landesherrlichen Aemter, wogegen sie alsdann auch in 
dieser Linsicht den nemlichen Gewalts-Umfang haben. 
b) Die Gerechtigkeitspflege in zweynter Instanz muß durch 
ein förmlich constituirtes Collegium ausgeübt werden, das zu 
 
	        
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