Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

74 Zu Verf. § 23. Verordnung, die Rechts-Verhältnisse der vormal. 
  
m) Hinsichtlich der Klagen der Standesherren gegen die 
in den Standesherrlichen Gebieten wohnende Einwohner finden 
folgende Bestimmungen statt: 
a)Den Standesherren ertheilen Wir zuförderst die Be- 
fugniß, ihre liquiden Gefälle durch ihre Rentbeamten, im 
Nichtzahlungsfall, mittelst der Execution, jedoch unter genauer 
Beobachtung der über den Einzug Unserer Staats-Gefälle ge- 
gebenen Executions-Ordnung, beytreiben zu lassen. 
Sobald jedoch der, an welchen gefordert wird, die Schuldig- 
keit selbst in Abrede zieht, so findet keine Rentamtliche Exekution 
statt, sondern alsdann ist der Richter anzugehen. 
. Den Standesherren gestatten Wir ferner, bey ihren 
eigenen Gerichten gegen Unsere der Standesherrlichen Gerichts- 
barkeit unterworfene Unterthanen und die übrigen Einwohner 
in den Standesherrlichen Gebieten klagend auszutreten. 
In allen den Fällen jedoch, in welchen, nach Unserer Ober- 
erichts-Ordnung, wegen mangelnder Appellations-Summe, 
eine, auch nicht eine summarische. Berufung von den Er- 
kenntnissen der Justiz-Aemter an die Justiz-Kanzley und in 
den Fällen, in welcher, aus gleichem Grund, keine Appellation 
von den Erkenntnissen der Justiz-Kanzley an Unser Oberhof- 
gericht statt finden kann, wollen Wir den Standesherren so- 
wohl als dem Beklagten eine Tax-Sportel= und Stempelfreye 
summarische Revision gestatten. Diese Revision der Erkennt- 
nisse des Untergerichts wird von dem Landesherrlichen Ober- 
hoheits-Amt, und die Revision der Erkenntnisse der Justiz- 
Kanzley von dem Hofgericht der Provinz vorgenommen. Ein 
besonderes Gesetz wird das hiebey zu beobachtende Verfahren 
anordnen. - 
  
  
  
  
c. Polizey-Gewalt. 
#§. 16. Den Sneslerren steht die Orts-Polizey zu; es 
wird ihnen ferner die Aufsicht über die Gemeinde-Verwaltung, 
das Vormundschafts= und Curatelwesen, und die Aufsicht über- 
die milden Stiftungen gestattet. 1 
Sie haben diese Befugnisse durch ihre Beamte ausüben 
zu lassen, welche die Landesgesetze genau zu beobachten haben 
und für deren Vollzug verantwortlich, auch der Oberaufsicht 
der laendesherrlichen Oberhoheits-Beamten unmittelbar unter- 
geben sind. 
5. 17. Die Gegenstände jedoch, die wegen ihrer un- 
trennbaren Verbindung mit größern Distrikten, oder wegen 
S. 50. der besondern Sachkenntniß, die sie erfordern, die Aufsstellung
	        
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