74 Zu Verf. § 23. Verordnung, die Rechts-Verhältnisse der vormal.
m) Hinsichtlich der Klagen der Standesherren gegen die
in den Standesherrlichen Gebieten wohnende Einwohner finden
folgende Bestimmungen statt:
a)Den Standesherren ertheilen Wir zuförderst die Be-
fugniß, ihre liquiden Gefälle durch ihre Rentbeamten, im
Nichtzahlungsfall, mittelst der Execution, jedoch unter genauer
Beobachtung der über den Einzug Unserer Staats-Gefälle ge-
gebenen Executions-Ordnung, beytreiben zu lassen.
Sobald jedoch der, an welchen gefordert wird, die Schuldig-
keit selbst in Abrede zieht, so findet keine Rentamtliche Exekution
statt, sondern alsdann ist der Richter anzugehen.
. Den Standesherren gestatten Wir ferner, bey ihren
eigenen Gerichten gegen Unsere der Standesherrlichen Gerichts-
barkeit unterworfene Unterthanen und die übrigen Einwohner
in den Standesherrlichen Gebieten klagend auszutreten.
In allen den Fällen jedoch, in welchen, nach Unserer Ober-
erichts-Ordnung, wegen mangelnder Appellations-Summe,
eine, auch nicht eine summarische. Berufung von den Er-
kenntnissen der Justiz-Aemter an die Justiz-Kanzley und in
den Fällen, in welcher, aus gleichem Grund, keine Appellation
von den Erkenntnissen der Justiz-Kanzley an Unser Oberhof-
gericht statt finden kann, wollen Wir den Standesherren so-
wohl als dem Beklagten eine Tax-Sportel= und Stempelfreye
summarische Revision gestatten. Diese Revision der Erkennt-
nisse des Untergerichts wird von dem Landesherrlichen Ober-
hoheits-Amt, und die Revision der Erkenntnisse der Justiz-
Kanzley von dem Hofgericht der Provinz vorgenommen. Ein
besonderes Gesetz wird das hiebey zu beobachtende Verfahren
anordnen. -
c. Polizey-Gewalt.
#§. 16. Den Sneslerren steht die Orts-Polizey zu; es
wird ihnen ferner die Aufsicht über die Gemeinde-Verwaltung,
das Vormundschafts= und Curatelwesen, und die Aufsicht über-
die milden Stiftungen gestattet. 1
Sie haben diese Befugnisse durch ihre Beamte ausüben
zu lassen, welche die Landesgesetze genau zu beobachten haben
und für deren Vollzug verantwortlich, auch der Oberaufsicht
der laendesherrlichen Oberhoheits-Beamten unmittelbar unter-
geben sind.
5. 17. Die Gegenstände jedoch, die wegen ihrer un-
trennbaren Verbindung mit größern Distrikten, oder wegen
S. 50. der besondern Sachkenntniß, die sie erfordern, die Aufsstellung