Reichs-Stände und Reichsangehörigen betreffend, v. 23. April 1818. 75
eines sachkundigen Personals nöthig machen, wohin Wasser-
und Straßenbau, allgemeine Sicherheits= und Sanitäts-Polizey,
Medicinal-Anstalten. allgemeine Landes-Cultur gehören, und
wozu noch Kriegs= und Militär-Angelegenheiten kommen, sind
der privativen Besorgung Unserer Oberhoheits-Beamten vor-
behalten, welche in diesen Fällen unmittelbar auf die Unter-
thanen zu wirken haben.
§. 18. Das Recht, neue Unterthanen anzunehmen, oder
Unterthanen aus dem Staatsverband zu eulaffen. bleibt Uns
vorbehalten, und die desfallsigen Gesuche sind bey Unseren
Oberhoheits-Beamten anzubringen. .
d. Kirchliche Aufsicht.
§. 19. Die Aufsicht auf Kirchen und Schulen und auf
kirchliche Stiftungen, nebst dem Patronatrecht, wo sie solches
hergebracht haben, letzteres nach Masgabe Unserer hierüber
erlassenen Verordnung, erstere in der Ausdehnung, in welcher
solche den Landesherrlichen Beamten zusteht, ertheilen Wir
ebenfalls den Standesherren.
Sie haben diese Aufsicht durch ihre Beamte ausüben zu
lassen, bey welchen die nemlichen Bedingungen, wie oben bey
der Polizey-Gewalt, statt finden.
e. Forstgerichtsbarkeit.
§. 20. Die Forstgerichtsbarkeit, so wie die Forst= und
Jagd-Polizey, wird den Standesherren in ihren eigenthüm-
lichen, so wie in den Gemeindswaldungen, mit Ausnahme jedoch
ver den geistlichen Corporationen zustehenden Waldungen, be-
assen.
§. 21. Sie haben dieses Recht nach Vorschrift Unserer
Landesgesetze auszuüben, es ist aber Unser ernstlicher Wille,
daß die Standesherren im Genuß ihres Eigenthums so wenig
als möglich, und nur in soweit beschränkt werden, als nöthig
ist, einem unersetzlichen Schaden vorzubeugen.
Gesetze, die dieser Unserer höchsten Absicht entgegen sind,
sollen abgeändert werden.
k. Berg= und Salinen-Recht.
Ss. 22. Das Berg= und Salinen-Recht in den Standes-
herrlichen Gebieten bleibt Uns dergestalt vorbehalten, daß die
vor deren Unterwerfung bereits eröffnet gewesenen Bergwerke
und Salinen, nebst den daraus bezogenen Einkünften aller