Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Reichs-Stände und Reichsangehörigen betreffend, v. 23. April 1818. 75 
  
eines sachkundigen Personals nöthig machen, wohin Wasser- 
und Straßenbau, allgemeine Sicherheits= und Sanitäts-Polizey, 
Medicinal-Anstalten. allgemeine Landes-Cultur gehören, und 
wozu noch Kriegs= und Militär-Angelegenheiten kommen, sind 
der privativen Besorgung Unserer Oberhoheits-Beamten vor- 
behalten, welche in diesen Fällen unmittelbar auf die Unter- 
thanen zu wirken haben. 
§. 18. Das Recht, neue Unterthanen anzunehmen, oder 
Unterthanen aus dem Staatsverband zu eulaffen. bleibt Uns 
vorbehalten, und die desfallsigen Gesuche sind bey Unseren 
Oberhoheits-Beamten anzubringen. . 
  
d. Kirchliche Aufsicht. 
§. 19. Die Aufsicht auf Kirchen und Schulen und auf 
kirchliche Stiftungen, nebst dem Patronatrecht, wo sie solches 
hergebracht haben, letzteres nach Masgabe Unserer hierüber 
erlassenen Verordnung, erstere in der Ausdehnung, in welcher 
solche den Landesherrlichen Beamten zusteht, ertheilen Wir 
ebenfalls den Standesherren. 
Sie haben diese Aufsicht durch ihre Beamte ausüben zu 
lassen, bey welchen die nemlichen Bedingungen, wie oben bey 
der Polizey-Gewalt, statt finden. 
e. Forstgerichtsbarkeit. 
§. 20. Die Forstgerichtsbarkeit, so wie die Forst= und 
Jagd-Polizey, wird den Standesherren in ihren eigenthüm- 
lichen, so wie in den Gemeindswaldungen, mit Ausnahme jedoch 
ver den geistlichen Corporationen zustehenden Waldungen, be- 
assen. 
§. 21. Sie haben dieses Recht nach Vorschrift Unserer 
Landesgesetze auszuüben, es ist aber Unser ernstlicher Wille, 
daß die Standesherren im Genuß ihres Eigenthums so wenig 
als möglich, und nur in soweit beschränkt werden, als nöthig 
ist, einem unersetzlichen Schaden vorzubeugen. 
Gesetze, die dieser Unserer höchsten Absicht entgegen sind, 
sollen abgeändert werden. 
k. Berg= und Salinen-Recht. 
Ss. 22. Das Berg= und Salinen-Recht in den Standes- 
herrlichen Gebieten bleibt Uns dergestalt vorbehalten, daß die 
vor deren Unterwerfung bereits eröffnet gewesenen Bergwerke 
und Salinen, nebst den daraus bezogenen Einkünften aller 
 
	        
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