76 Zu Verf. § 23. Verordnung, die Rechts-Verhältnisse der vormal.
Art, den Standesherren als Domanial-Eigenthum verbleiben,
das Recht, neue zu eröffnen, aber Uns durchaus zustehen soll.
Wenn jedoch Dritte um eine desfallsige Concession nachsuchen
sollten, so werden Wir, vor deren Ertheilung; den Standes-
herrn mit seiner — binnen 3 Monaten abzugebenden Er-
klärung wegen des Vorbaus vorerst hören.
1g. Besteurung.
§. 23. Da in dem Großherzogthum weder zu der Zeit
der Errichtung der deutschen Bundes-Akte noch geither eine
Steuerfreyheit statt gefunden hat, derartige Freyheiten auch,
selbst seit Errichtung der obgedachten Akte, in einigen zum
deutschen Bund gehörigen Staaten aufgehoben worden sind,
so können auch Wir Uns von dem Grundsatz einer gleichen
Besteuerung, welche Wir schon zu wiederholtenmalen öffent-
lich ausgesprochen haben, eben so wenig entfernen, als Wir
geschehen lassen können, daß irgend eine Klasse Unserer Unter-
thanen Staats-Abgaben als Privat-Eigenthum erhebe.
h. Gefälle der Standesherren.
§. 24. Den Standesherren verbleiben alle Gefälle, welche
aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörtem Genuß her-
rühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern Re-
gierungs-Rechten gehören.
Es dürfen daher auch, wie bisher, von Unseren Unter-
thanen in den Standesherrlichen Gebieten, für die Steuerkasse
durchaus keine anderen Abgaben erhoben werden, als solche,
welche vermöge eines Gesetzes im ganzen Großherzogthum all-
gemein und gleichmäßig entrichtet werden müssen. Diese
Unterthanen bleiben von solchen in der vormaligen Verfassung
hergebrachten Abgaben an den Standesherren bekrett. die nach
allgemeinen Grundsätzen erhoben wurden, und die den Charakter
von auferlegten, wie z. B. Grund= und Häuser-Steuer, Ge-
werbs-Recognitionen, Ohmgeld, Accise, Pfundzoll von Mobilien
und Immobilien und andere dergleichen mehr und nicht auf
Eigenthums-Verhältnissen ruhenden Gefällen, mithin also den
Charakter von Staats-Steuern an sich tragen.
Sogrei nun die Standesherren kein Recht haben, für
olche aufgehobene direkte oder indirekte Abgaben eine Ent-
chädigung von der Gesammtheit der Steuerpflichtigen zu
ordern, 46 haben Wir ihnen dennoch, so wie dem unmittel-
baren und dem frühern Landsäßigen Adel, für einzelne derartige