Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

76 Zu Verf. § 23. Verordnung, die Rechts-Verhältnisse der vormal. 
  
Art, den Standesherren als Domanial-Eigenthum verbleiben, 
das Recht, neue zu eröffnen, aber Uns durchaus zustehen soll. 
Wenn jedoch Dritte um eine desfallsige Concession nachsuchen 
sollten, so werden Wir, vor deren Ertheilung; den Standes- 
herrn mit seiner — binnen 3 Monaten abzugebenden Er- 
klärung wegen des Vorbaus vorerst hören. 
1g. Besteurung. 
§. 23. Da in dem Großherzogthum weder zu der Zeit 
der Errichtung der deutschen Bundes-Akte noch geither eine 
Steuerfreyheit statt gefunden hat, derartige Freyheiten auch, 
selbst seit Errichtung der obgedachten Akte, in einigen zum 
deutschen Bund gehörigen Staaten aufgehoben worden sind, 
so können auch Wir Uns von dem Grundsatz einer gleichen 
Besteuerung, welche Wir schon zu wiederholtenmalen öffent- 
lich ausgesprochen haben, eben so wenig entfernen, als Wir 
geschehen lassen können, daß irgend eine Klasse Unserer Unter- 
thanen Staats-Abgaben als Privat-Eigenthum erhebe. 
h. Gefälle der Standesherren. 
§. 24. Den Standesherren verbleiben alle Gefälle, welche 
aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörtem Genuß her- 
rühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern Re- 
gierungs-Rechten gehören. 
Es dürfen daher auch, wie bisher, von Unseren Unter- 
thanen in den Standesherrlichen Gebieten, für die Steuerkasse 
durchaus keine anderen Abgaben erhoben werden, als solche, 
welche vermöge eines Gesetzes im ganzen Großherzogthum all- 
gemein und gleichmäßig entrichtet werden müssen. Diese 
Unterthanen bleiben von solchen in der vormaligen Verfassung 
hergebrachten Abgaben an den Standesherren bekrett. die nach 
allgemeinen Grundsätzen erhoben wurden, und die den Charakter 
von auferlegten, wie z. B. Grund= und Häuser-Steuer, Ge- 
werbs-Recognitionen, Ohmgeld, Accise, Pfundzoll von Mobilien 
und Immobilien und andere dergleichen mehr und nicht auf 
Eigenthums-Verhältnissen ruhenden Gefällen, mithin also den 
Charakter von Staats-Steuern an sich tragen. 
Sogrei nun die Standesherren kein Recht haben, für 
olche aufgehobene direkte oder indirekte Abgaben eine Ent- 
chädigung von der Gesammtheit der Steuerpflichtigen zu 
ordern, 46 haben Wir ihnen dennoch, so wie dem unmittel- 
baren und dem frühern Landsäßigen Adel, für einzelne derartige
	        
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