Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Art. 134. 
Waren es besonders schwere Beleidigungen oder chärliche Mißhandlungen, wodurch 
der Thäter zum Jorn gereize, und auf der Stelle zu der Thar hingerissen wurde, so kann 
der Richter in den Art. 132 unter 2a, 3, und 4, aufgeführten Fällen auf die nächst 
niedrige Strafart, unter gleicher Strafdauer, herabgehen. 
Art. 135. 
BZeschränkung des richterlichen Verfahrens. 
In dem Falle des Artikels 132 unter 1 und 2 a ist, insofern nicht die Art. 133 
gedachten Verhältnisse eintreren, die Untersuchung nur auf Anzeige des Beschädigten an- 
zustellen. 
Art. 136. 
Körperverletzung bei Raufhändeln. 
Haben bei einem Raufhandel Mehrere an den Verletzten Hand angelegk, so sind die- 
jenigen Theilnehmer, welche ihm die startgefundenen Körperverletzungen erwiesenermaasen 
zugefügt haben, nach den Bestimmungen Art. 132 zu bestrafen. Können aber die Urhe- 
ber einzelner Verletzungen nicht ausgemittelt werden, oder haben die zugefügten Verletzun- 
gen nur durch ihr Zusammenereffen den eingerretenen Erfolg hervorgebracht, so ist gegen 
die einzelnen Theilnehmer, insofern sie nicht die Mitwirkung bei den zugefügten Verletzun- 
gen von sich abzulehnen vermögen, nur auf die Hälfte der nach Maasgabe des Art. 132 
ausserdem eintretenden Strafen zu erkennen, auch bleibt es dem Richter nachgelassen, hier- 
bei auf die zunächst niedrigere Strafart herabzugehen. 
Art. 437. 
Zerrüttung der Geisteskräfte und Verhinderung der Entwickelung derselben. 
Wer mit Absiche einen Andern in den Zustand eines dauernden Wahnsinns versetze, 
oder die Ausbildung der Geisteskräfte eines Kindes unterdrückt, ist mie Zuchthausstrafe er- 
sten Grades von Vier bis zu Zwanzig Jahren zu belegen. 
Art. 138. 
Verletzung der Gesundheit durch Fahrlässigkeit. 
Wer einem Andern eine körperliche Verletzung oder einen Schaden an seiner Gesüund- 
heit aus Unvorsichtigkeic, Ungeschicklichkeit oder Nachlässigkeic zufüge, ist im Verhältniß zu 
der Strafe der vorsetzlichen Beschädigung nach dem Grade der bewiesenen Fahrlässigkeic 
mit Gefängniß bis zu Sechs Monaten, wobei, im Fall die Strafe Zwei Monate nicht 
uͤbersteigt, alternativ Geldstrafe eintreten kann, oder auch mit einem gerichtlichen Verweise 
zu belegen. Als Milderungsgrund hierbei ist anzusehen, wenn die Beschädie Zung in Folge 
eines gesetzlich zustehenden Züchrigungsrechts zugefügt worden ist.
	        
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