Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

80 Zn Verf. § 23. Verordnung, die Rechts-Verhältuisse der vormul. 
  
Schließlich geben wir noch weiter zu erkennen: 
§. 49. Auf den Fall, daß einer, oder der andere der 
vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen auf die 
ihnen hinsichtlich der Verwaltung der Gerechtigkeits-Pflege 
und der Ortspolizey ertheilten Vorrechte sollte verzichten 
wollen, welcher Verzicht sich jedoch auf die Rechte in ihrem 
ganzen Umfang, wie sie verliehen sind, ausdehnen muß, sind 
Wir geneigt, denselben folgende persönliche Vorzüge und 
Vergünstigungen zu ertheilen. 
)Das Recht, die mit einem Gut verbundenen liquiden 
Gefälle in gesetzlicher Ordnung durch ihre Rentbeamten exe- 
cutorisch beytreiben zu lassen. 
Sollte es wegen Widersetzlichkeit nöthig werden, amtliche 
Hülfe anzurufen, so soll ihnen solche schnell und kräftig ertheilt 
werden. Auch sollen die Beamten dieserhalb besonders ver- 
antwortlich seyn. 
b) Das Recht, die niedere Polizey in dem Umfange ihrer 
Schlösser, Wohnungen und Zubehörden auszuüben, auch 
kleine Frevel innerhalb dieses Umfangs selbst mit Geld zu 
bestrafen, und den Betrag für sich erheben zu lassen, vorbe- 
haltlich im Uebrigen der Unterordnung unter die amtliche 
Distrikst-Polizey und des Recurses des Bestraften an die 
höhere Behörde. . 
c)FolgendeweitereRechtehinsichtlichderOrtspolizey, 
der Verwaltung des Gemeinds-Vermögens, des Kirchen-, Schul- 
und milden Stiftungswesens. 
1) Die Befugniß, den Vogt= und Rüge-Gerichten, Kirchen- 
und Schul-Visitationen, so wie der Abhör der Gemeinds= und 
Stiftungs-Rechnungen entweder in Person, oder durch Bevoll- 
mächtigte, jedoch auf eigene Kosten, anwohnen zu dürfen. 
2) Daß ihnen, wenn sie im Ort anwesend sind, oder 
ihren im Ort anwesenden Dienern, von allen auf diese Gegen- 
stände Bezug habenden Verfügungen zur rechten Zeit Nachricht 
ertheilt werden soll. 
3) Die Befugniß, über alle diese Gegenstände dem Landes- 
herrlichen Beamten Erinnerungen und Münsche vorzutragen, 
welcher solche anzunehmen, und soweit möglich zu berücksichtigen 
Amtshalber verbunden ist, oder die Gründe, warum nicht, dem, 
welcherde Erinnerung angebracht, in schicklicher Form zu er- 
öffnen hat. 
Will sich der letztere dabey nicht beruhigen, so steht ihm 
der Recurs an die höhere Stelle offen. 
 
	        
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