Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Anlage 1. 
Der Großherzog und sein Haus. 
1. Hausgesetz und Familienstatut vom 4. October 1817. 
S. oben S. 62—66. 
  
2. Gesetz, die Civilliste betreffend. Vom 3. März 1854. 
  
G. 43. Nr. VIII. 
Großherzoglich Badisches 
Regierungs-Blatt. 
Carlsruhe, Freitag den 10. März 1854. 
Gesetz, 
die Civilliste betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Prinz und Regent von 
Baden, Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir be- 
schlossen und verordnen, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Civilliste besteht in jährlichen 650,000 fl., in einer jähr- 
lichen Entschädigungsrente von 2,490 fl. und in der Benutzung 
der in der Anlage verzeichneten, zur Hofausstattung gehörigen Ge- 
bäude, Grundstücke und Rechte. 
Art. 2. 
Aus der Cidilliste sind zu bestreiten: 
a. die Schatullegelder des Großherzogs und der Großherzogin: 
b. die Unterhalts- und Erziehungskosten der Großherzoglichen 
inder; 
c. die Gehalte aller Hofbeamten und Diener, so wie die 
Pensionen, welche denselben und ihren Wittwen und Kindern 
  
 
	        
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