Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

84 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. 
  
g. alle auch nicht erwähnten ordentlichen und außerordentlichen 
Hofausgaben, zu deren besonderer Bezahlung aus der 
Staatskasse in dem Staatsbudget keine Vorsorge ge- 
troffen ist. 
Art. 3. 
Die Civilliste ist unveräußerlich; sie kann ihrem Zwecke nicht 
entzogen, auch mit keinen Verbindlichkeiten beschwert werden, welche 
die Regierungszeit des Großherzogs, der dieselben eingeht, über- 
schreiten. 
Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, 
den 3. März 1854. 
Friedrich. 
Frhr. Rüdt. Regenauer. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl 
Schunggart. 
Verzeichniß 
der zur Hofausstattung gehörigen Gebäude, Grundstücke 
und Rechte. 
1) Zu Karlsruhe: 
a. das Residenzschloß mit allen dazu gehörigen, in dem Schloß- 
bezirke gelegenen Gebäuden, Gärten und Plätzen; 
b. der Küchengarten rechts und links der Durlacher Straße 
mit den dazu gehörigen Gebäuden; 
das Oberstallmeisterhaus in der Waldhornstraße; 
. das daran stoßende Stallverwaltungsgebäude; 
die Hofbaumagazine; 
.l die Hofpredigerswohnung in der Erbprinzenstraße; 
das Academiegebäude in der Linkenheimerthorstraße; 
. der Erbprinzengarten mit den darin befindlichen Gebäuden; 
.#das Hofkassengebände im vorderen Zirkel; 
das Hofforstamtsgebäude in der Stephanienstraße. 
2 Scheibenhard, das Schloß und Kammergut mit den darauf 
haftenden Rechten und Lasten. 
3) Stutensee, das Jagdschleß sammt den zum Fohlenhofe ge- 
hörigen Gebäuden und Grundstücken mit den darauf haften- 
den Rechten und Lasten. 
— F## — 6 S0#
	        
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