Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 133
Artikel 24.
Innerhalb des im vorhergehenden Artikel bezeichneten Zeit-
raums von vierzehn Tagen können Einwendungen gegen die Richtig-
keit und Vollständigkeit der Wählerliste schriftlich oder mündlich zu
Protokoll bei der Bürgermeisterei erhoben werden.
Berechtigt zur Erhebung von Einwendungen sind alle männ-
lichen Personen, die zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr zurück-
gelegt und innerhalb des Wahlkreises oder, falls der Wahlkreis zu
einer Stadt gehört, die in mehrere Wahlkreise zerfällt, innerhalb
dieser Stadt ihren Wohnsitz haben, und zwar bezüglich aller Ein-
tragungen in die Wählerliste.
Wer die Eintragung eines Wählers verlangt, muß für diesen
die in Artikel 6 für die Stimmberechtigung angeführten Erforder-
nisse nachweisen. Werden diese Nachweise bis zum Ablaufe der
Reklamationsfrist nicht oder nicht vollständig vorgelegt, so bleibt
die Anmeldung unberücksichtigt.
Über die vorgebrachten Einwendungen ist von der Bürger-
meisterei binnen drei Tagen Entscheidung zu treffen und diese den
Beteiligten bekanntzumachen.
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an den Kreisaus-
schuß statt. Sie muß innerhalb einer unerstrecklichen Frist von
drei Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung
an gerechnet, bei Vermeidung des Verlustes bei der Bürgermeisterei
unter Beibringung der Beweismittel angezeigt werden, worauf die
Listen mit den dazu gehörigen Verhandlungen unverzüglich, jedoch
nicht vor Ablauf der Offenlegungsfrist, an das Kreisamt zur Herbei-
führung der endgültigen Entscheidung des Kreisausschusses einzu-
senden, sind. Diese Entscheidung hat längstens innerhalb vier S. 97.
Wochen, von Beginn der Offenlegung der Wählerlisten an ge-
rechnet, zu erfolgen und ist durch Vermittelung der Bürgermeisterei
den Beteiligten bekanntzumachen.
Artikel 25.
Nach den ergehenden Entscheidungen ist die Wählerliste richtig-
zustellen. Im Falle ihrer Berichtigung sind die Gründe der Strei-
chungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des
Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belegstücke sind dem
Hauptexemplare der Wählerliste beizufügen.
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind
am 29. Tage nach Beginn der Offenlegung durch die Unterschrift des
Bürgermeisters abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung
der Bescheinigung der Übereinstimmung mit dem Hauptexemplare.