Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 98. 
134 Anlage 3. Die Landstände. 
  
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, 
ist jede spätere Abänderung durch Aufnahmen oder Streichungen 
von Wählern untersagt. In jedem Falle ist die Wählerliste von 
der Bürgermeisterei mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, 
daß und wie lange die Offenlegung geschehen, sowie daß die in 
den Artikeln 23 und 32 vorgeschriebenen ortsüblichen Bekannt- 
machungen erfolgt sind. 
Artikel 26. 
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belegstücken hat 
die Bürgermeisterei sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar 
dagegen dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl zuzustellen. 
Die Wählerlisten für diejenigen Abstimmungsbezirke, welche 
aus mehr als einer Gemeinde bestehen (Art. 29), bilden die Wahl- 
vorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten 
der einzelnen zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden oder selb- 
ständigen Gemarkungen. 
Artikel 27. 
Nur diejenigen sind zur Wahl zuzulassen, welche in die fest- 
gestellten Listen aufgenommen sind und zur Zeit der Wahl mit der 
Entrichtung der direkten Staats= oder Gemeindesteuer nicht länger 
als zwei Monate sich im Rückstande befinden. 
Artikel 28. 
Wird in einem Wahlkreise eine Neuwahl erforderlich, so be- 
darf es einer neuen Aufstellung und Offenlegung der Wählerlisten 
nicht, falls die Neuwahl innerhalb der Zeit von sechs Monaten 
nach einer in demselben Wahlkreise stattgehabten Wahl, für die 
neue Wählerlisten aufgestellt worden waren, stattfindet. 
Der Zweiten Kammer bleibt das Recht vorbehalten, bei der 
Ungültigkeitserklärung einer Wahl zu beschließen, daß auch unge- 
achtet des Laufs dieser Frist von sechs Monaten für die Neuwahl 
neue Wählerlisten für den ganzen Wahlkreis oder für einzelne Teile 
desselben aufzustellen und offenzulegen sind. 
Bei allgemeinen Neuwahlen bedarf es stets einer neuen Auf- 
stellung und Offenlegung der Wählerlisten. 
Artikel 29. 
Jede Gemeinde bildet der Regel nach einen Abstimmungs- 
bezirk für sich. 
Jedoch können kleine Gemeinden, insbesondere solche Gemeinden, 
in denen Personen, die zur Bildung der Orts-Wahlkommission
	        
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