Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 7 
  
Art. 2. 
Diese Bestimmungen bilden einen Theil der 
Verfassungs-Urkunde. 
Artikel 11. 
Dem Großherzoge steht das Recht zu, heimgefallene Lehen 
wieder zu verleihen. 
Titel III. 
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten 
der Hessen. 
Artikel 12. 
Der Genuß aller bürgerlichen Rechte in dem Groß- 
herzogthume, sowohl der Privatrechte, als der öffentlichen 
(oder des Staatsbürgerrechts) steht nur Inländern zu. 
Artikel 13. 
Das Recht eines Inländers (Indigenat) wird erworben: 
1) durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder 
Mutter damals Inländer waren; 
2) durch Verheurathung einer Ausländerin mit einem 
Inländer:; 
3) durch Verleihung eines Staatsamts; 
4) durch besondere Aufnahme. 
Artikel 14. 
Sitaatsbürger sind diejenigen vollährigen Inländer männ- 
lichen Geschlechts, welche in keinem fremden persönlichen Unter- 
thans-Verband stehen und wenigstens drey Jahre in dem Groß- 
herzogthume wohnen. 
Die in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften S. 38. 
sich befindenden Häupter der jetzigen standesherrlichen Familien 
haben jedoch das Staatsbürgerrecht ungeachtet eines fremden 
persönlichen Unterthans-Verbands. 
 
	        
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