Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

II. Abschnitt. 
Die Arbeit des Bundesrats während seiner zweiten Session 
868). 
1. Bundesgesetzgebung (Artikel 2—5 der Verfassung). 
Einer der größten Vorzüge des Norddeutschen Bundes gegenüber dem 
alten Bundestage war die Fülle derjenigen Materien, die der erstere vor sein 
Forum ziehen konnte. Man erinnert sich noch der Schwierigkeiten, welchen im 
Jahre 1855 in Frankfurt a. M. der von Bayern ausgehende Vorschlag be- 
gegnete, beim Bunde Verhandlungen über das Heimatsrecht, die Auswanderung, 
die Patenterteilung, die Messen, das Münz-, Maaß= und Gewichtssystem, die 
gegenseitige Vollziehbarkeit gerichtlicher Erkenntnisse und andere Gegenstände 
allgemeiner Nützlichkeit einzuleiten. Im Norddeutschen Bunde stand die Zu- 
ständigkeit desselben, eine Reihe von Materien dieser Art zu regeln, von vorn- 
herein fest, und Bismarcks Streben ging dahin, das ihm in der Bundesverfassung 
geöffnete Arbeitsfeld so rasch und so ausgiebig als möglich auszubauen.) Die 
ausgezeichneten Kräfte, welche er für das Bundeskanzler-Amt gewonnen hatte, 
befähigten ihn, an den Bundesrat in dieser Session mit einer großen Zahl 
von Vorschlägen heranzutreten. Im einzelnen ist Nachstehendes zu bemerken:) 
Naturalisirung von Angehörigen eines Bundesstaates in 
einem andern. Es waren Zweifel darüber entstanden, ob von Bundes- 
angehörigen, welche die Aufnahme in den Unterthanenverband eines andern 
Bundesstaates nachsuchten, vor Gewährung dieses Gesuches auch jetzt noch der 
Nachweis ihrer Entlassung aus ihrem bisherigen Unterthanenverhältnis zu ver- 
langen, und ob für Bundesangehörige, welche in einen andern Bundesstaat 
auszuwandern beabsichtigen, das Aufgeben des bisherigen Unterthanenverhältnisses 
auch fernerhin an die Erteilung einer förmlichen Entlassungsurkunde zu knüpfen 
  
*) Vergleiche mein Werk: „Preußen im Bundestag“, Bd. II, S. 268—273, 282—284. 
*“) Der Vollzähligkeit halber erwähne ich zu Artikel 2 der Bundesverfassung ein 
Schreiben Bismarcks an den Bundesrat vom April oder Anfang Mai 1868, betreffend die 
unentgeltliche Verabfolgung des Bundes-Gesetzblattes an die Gemeinden, und ein Schreiben 
des Kanzlers vom November 1868, betreffend die zur Verbreitung des Bundes-Gesetzblattes 
getroffenen Maßregeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.