fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Gemeinden und Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens 
durch einen Abgeordneten zu vertreten. 
Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbandsausschusse erfolgt 
durch den Bürgermeister, den Beigeordneten, die Schöffen und, wenn deren 
Zahl nicht ausreichen sollte, durch andere von der Gemeindeversammlung 
(Gemeindevertretung) zu wählende Abgeordnete. 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie der 
jedem Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen bemißt sich nach dem Gesammt- 
betrage der zu dem Zeitpunkte der Feststellung des Statutes in den Gemeinde- 
beuirken und von den Gutsbesitzern zu entrichtenden direkten Staatssteuern unter 
Mitberücksichtigung der vom Staate veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbe- 
steuer, sowie der gemäß F§. 36 Absatz 2 des K alabgabengesetzes vom 
14. Juli 1893 zu ermittelnden Einkommensteuersätze der in F. 33 unter Nr. 2, 
3 und 4 a. a. O. bezeichneten, der Gemeindeeink steuerpflicht in den be- 
züglichen Gemeinden unterliegenden Personengesammtheiten, juristischen und natür- 
lichen Personen. » 
Wenn hiernach einem Gutsbesitzer oder den Vertretern einer Gemeinde 
mehr als die Hälfte der Stimmen in dem Verbandsausschusse zusteht, so können 
die anderen dem Verbande angehörenden Gutsbesitzer oder Gemeinden gegen 
einen mit ihrer oder ihrer Vertreter Abstimmung im Widerspruche stehenden 
Beschluß des Verbandsausschusses die Entscheidung des Kreisausschusses anrufen, 
welcher alsdann endgültig beschließt. 
Die Berufung des Verbandsvorstehers ist entweder in der Weise zu regeln, 
daß der Verbandsausschuß aus seiner Mitte den Verbandsvorsteher und einen 
Stellvertreter für ihn auf die Dauer von acht Jahren wählt, oder in der Weise, 
daß einer der betheiligten Bürgermeister und Gutsvorsteher oder dessen gesetzlicher 
Vertreter zum Verbandsvorsteher und ein anderes bestimmt zu bezeichnendes 
Mitglied des Verbandsausschusses zum Stellvertreter für ihn von Amtswegen 
bestellt wird. Für die Wahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters 
gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters (6§. 47 ff.) mit der 
Maßgabe hinfichtlich des §F. 48, daß der Verbandsausschuß aus seiner Mitte 
einen Wahlvorsteher wählt und von der Wahl von zwei Beisitzern Abstand 
nehmen kann. 
Die Vertheilung der gemeinsamen Ausgaben erfolgt, sofern nicht ein 
anderer Maßstab auf Grund des 9. 102 festgesetzt ist oder sich nach den ört- 
lichen Verhältnissen oder hergebrachter Gewohnheit als angemessen ergiebt, nach 
den im zweiten Satze des ersten Absatzes des §. 59 des Kommunalabgaben= 
gesetzes vom 14. Juli 1893 für die Vertheilung der Gemeindeabgaben vor- 
geschriebenen Grundsätzen. 
  
S. 110. 
Die Bestimmungen der §§. 100 bis 109 finden auf die Verbindung von 
Landgemeinden oder Gutsbezirken mit Stadtgemeinden sinngemäß Anwendung
	        
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