Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  19.  161

Bestätigungsurkunde.

Das  Familienftdeikommiß  Kleinziegenfeld—Trautskirchen  der  Freiherrn
von  Seckendorff-Aberdar  berreffend.

Im  NAam:s  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bapern
beurkundet  das  K.  Oberlandesgericht  Bamberg  als  Fideikommißgericht,  was  folgt:

A.

1.  Laut  Testaments  vom  1.  August  1878  mit  Nachträgen  vom  17.  Mai  1879,
24.  April  1880,  27.  August  1884,  vom  Juli  1885,  vom  5.  Dezember  1885,  vom
August  1886  und  vom  26.  Mai  1887  hat  der  K.  Kämmerer  Franz  Friedrich  Karl
Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar  seinen  allodialen  Grundbesitz  bestehend  aus  den
Gütern  Strößendorf  und  Weidnitz  mit  Kirchlein  sowie  Kleinziegenfeld  und  Trautskirchen
zu  zwei  Fideikommissen  für  seine  beiden  Söhne  Franz  Taver  Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar
  und  Karl  Euseb  Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar  und  deren  eheliche
Deszendenz  bestimmt  und  der  Vereinbarung  seiner  Söhne  anheim  gegeben,  wer  von  ihnen
das  Fideikommiß  Strößendorf-Weidnitz  mit  Kirchlein  und  wer  das  Fideikommiß  Kleinziegenfeld-Trautskirchen
  erhalten  soll.  Der  Stifter  Franz  Friedrich  Karl  Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar
  ist  am  17.  August  1887  verlebt.  Am  1.  November  1888  ist  ihm  sein  Sohn
Franz  Taver  Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar  im  Tode  nachgefolgt.  Nachfolger  des
Franz  Taver  Freiherrn  von  Seckendorff-Aberdar  ist  sein  einziger  Sohn  Walter  Freiherr
  von  Seckendorff-Aberdar,  K.  Kämmerer  und  Oberlentnant  der  Reserve  in  Unternzenn
  geworden.

Laut  Urkunde  des  K.  Notariats  Bamberg  I  vom  1.  August  1911  Gesch.  Reg.  Nr.  914
hat  sich  Walter  Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar  für  das  Fideikommiß  Kleinziegenfeld-Trautskirchen
  entschieden,  Karl  Euseb  Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar  übernahm  das
Fideikommiß  Strößendorf-Weidnitz  mit  Kirchlein.

Die  Nachfolge  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen  der  agnatisch  linealen  Erbfolgeordnung
mit  dem  Rechte  der  Erstgeburt  im  Mannesstamme.  Der  ehelichen  Geburt  steht  die  Legitimation
  durch  nachfolgende  Ehe  gleich.  Die  weibliche  Nachkommenschaft  ist  solange  ausgeschlossen,
  als  überhaupt  männliche  Nachkommen  des  Stifters  im  Mannesstamme  vorhanden
sind.  Die  weibliche  Nachkommenschaft  aus  der  Linie  des  einen  der  beiden  Söhne  soll  daher
auch  dann  ausgeschlossen  sein,  wenn  unter  den  Nachkommen  des  anderen  Sohnes  eheliche
oder  durch  nachfolgende  Ehe  legitimierte  Söhne  vorhanden  sind.  Hat  in  diesem  Falle  der

andere  Fideikommißbesitzer  mehrere  Söhne  hinterlassen,  so  soll  der  erstgeborene  Sohn  in  das
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