228 Neuntes Kapitel: Reisen. Regentschaft.
daß er seit länger als Jahresfrist nicht hat regieren können,
daß die Aerzte und er selbst anerkennen müssen, der Zeitpunkt,
wo er wieder werde selbst regieren können, lasse sich auch ent-
fernt nicht angeben, daß eine unnatürliche Verlängerung der
bisherigen Vollmachts-Ertheilung nicht am Orte und dem
Staate eine sich selbst allein verantwortliche Spitze nothwendig
sei; aus allen diesen Erwägungen gibt der König dem zunächst
zur Krone Berufenen den Befehl, das zu thun, was für solchen
Fall in der Landesverfassung vorgeschrieben ist. Die Bestim-
mungen der letzteren, welche gerade in diesem Punkte correct
und monarchisch abgefaßt sind, werden demnächst zur Anwen-
dung gebracht und das, wenn auch nach der Erklärung des
Königs überflüssige, immerhin aber in der Verfassung mit gutem
Grunde vorgeschriebene Landtagsvotum wird eingeholt, aber
streng auf die Beantwortung der Frage beschränkt: Ist die
Einsetzung einer Regentschaft nothwendig? mit andern Worten:
Ist der König mit genügendem Grund von den Geschäften
entfernt? Wie man diese Frage verneinen will, ist mir nicht
ersichtlich immerhin wird es noch manche, namentlich formale
Schwierigkeit zu überwinden geben. Namentlich fehlt es für
die in der Verfassung vorgesehene gemeinschaftliche Sitzung:)
an einer Geschäftsordnung. Diese wird man improvisiren
müssen, indessen hoffe ich doch, daß man in etwa fünf Tagen
mit der Beschlußfassung zu Stande sein wird, so daß dann der
Prinz den Eid leisten und die Versammlung schließen können
wird. Andre Vorlagen, namentlich solche, welche auf Geld-
bewilligungen sich beziehen, werden natürlich für diese Sitzung
gar nicht beabsichtigt. Wenn Ihre Geschäfte es erlauben, so
würde ich wünschen, daß Sie Sich zum Landtage hier einfinden
und womöglich vor dessen Eröffnung hier sind. Ich höre
von wunderbaren Anträgen der äußersten Rechten,
1) Das Original hat „ohne“.
:) Beider Häuser des Landtags.