Beantwortung der Interpellation durch v. d. Hepdt. 291
lich von jener Voraussetzung loszusagen beabsichtige, so hat die Königliche Regierung sich doch
dadurch nicht irremachen lassen in dem Bestreben, behufs der einftigen Berständigung mit dem
König Georg oder mit dessen Erben für das fragliche Abkommen und für die in demselben be-
dungenen Jahlungsmittel durch Zustimmung der beiden Häuser des Landtages eine geletzlich fest-
kebende Grundlage zu gewinnen. Demungeachtet sind von seiten des Königs Georg die Feind-
leligkeiten, soviel in seiner Macht stand, nicht eingestellt worden. Derselbe hat namentlich nicht
unterlassen, aus preußischen Untertanen, welche durch seine Agenten angeworben und zum Teil
tur Dejertion veranlaßt wurden, Truppenkörper zu bilden, welche unter der ausgesprochenen
Ablicht, sie bei nächster günstiger Gelegenheit m feindlichen Handlungen gegen Preußen behufs
Losreißung einer Provinz des Staats zu verwenden, militärisch organisiert, mit Offliieren und
Unteroffiyleren verseben, für den künftigen Dienst gegen das eigene Vaterland militärisch ein-
geübt wurden. Der dienstliche und der Geldverkehr zwischen diesen Truppenteilen und der bei
dem Könige Georg in Hiehing befindlichen Hofdienerschaft deslelben ist amtlich festgestellt, und
der König Georg perfönlich hat in seinen öffentlichen und zur Notorietät gelangten Außerungen
sich zu den Bestrebungen gegen den Preußischen Staat, welche diesem Creiben zugrunde liegen,
bekannt und zur Sortsetzung derselben aufgemuntert. Diesem Verfahren, soweit sie es vermag,
ein Ziel zu setzen, eventuell demselben ihrerseits in keiner Weise Vorschub zu leisten, erkennt die
Königliche Regierung als eine gebieterische Pflicht, welche ihr der Ruhe des Landes und dem
Srieden Curopas gegenüber obliegt.
In diesem Sinne hat sie bereits, und schon vor den jfüngsten Vorgängen in Hietzing den
Versuch gemacht, durch die Cinwirkung verwandter und befreundeter Höse den König Georg
zu demsenigen Verbalten zu vermögen, welches nach Treu und Glauben den Vorausfetzungen
entlpräche, unter denen allein die Unterzeichnung des Vertrages vom 29. September möglich war.
Die zu diesem Zweck erbetenen Cinwirkungen sind der Königlichen Regierung bereitwillig
zugesagt worden, und glaubt dieselbe den betreffenden Höfen die Rückssicht schuldig zu sein, daß
sie das Ergebnis ihrer Bemühungen abwartet. Sollten auf diesem Wege die Bürgschaften, deren
die Königliche Regierung nach den bisberigen Erfahrungen für das Verhalten des Königs Georg
bedarf, nicht rechtfeitig gewonnen werden, so wird sich die Königliche Regierung lediglich von
den Dflichten leiten lassen, welche ihre Verantwortlichkeit für die Sicherheit des Staatsgebietes
und für die Rube der Bewohner desselben ihr auferlegt. Der Landtag wird ohne Iweifel die
Rücksichten würdigen, welche die Königliche Regierung abhalten, gegen den König Georg per-
lönlich dasjenige Rechtsverfahren einzuleiten, welches nach den bestehenden Landesgesechen die
Beschlagnahme seines Vermögens jur unmittelbaren Solge haben würde. Die Königliche Ae-
gierung wird es in diesem Falle vorziehen, den Weg der Gesezgebung zu beschreiten, um das
gesamte Vermögen des Königs Georg für die Kosten der Überwachung und der Abwehr sowie
aller Konsequenjen der staatsgefährlichen Unternehmungen dieses Sürsten und seiner Agenten
bar zu machen. «
Wenn der dam in Aussicht genommene Moment eintritt, solange der Landtag der
Monarchie noch versammelt Ust, so beabsichtigt die Königliche Regierung, demselben zu diesem
Behufe die entsprechende Vorlage zu machen. Sollte der Schluß der jetzigen Session vor dem
geeigneten Seitpunkte erfolgen, so gibt sich die Königliche Regierung der Hoffnung bin, dah die
Anordnungen, welche sie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherbeit zu treffen genötigt
lein wird, bei dem nächsten JZusammentritt des Landtages die Genehmigung deslelben finden
werden.“
Bei den in der Negierungserklärung erwähnten Versuchen, durch die Cinwirkung ver-
wandter und befreundeter Höfe den König Georg m einem mit dem Abschluß und der Unter-
jeichnung des Vertrages vom 29. September 1867 in Einklang stehenden Verhalten zu vermögen,
hatte Bismarcke einmal die Bemühungen im Auge, eine Einwirkung der Königin Bictoria von
England oder der englischen Regierung auf den König herbeizuführen (ogl. Rr. Joss, 1072),
lodann die Bemühungen, durch den östterreichischen Reichskanzler Freiberrn v. Beuft den
ieczinger Hof zu einem Einlenken zu bewegen (ogl. dam Tr. 1053, 1060, 1061, 1066, 107).
iese Versuche ließen jedoch, wie sich aus den Berichten Graf Bernstorffs und Freiberrn
v. Werthers ergab, irgendeinen Erfolg nicht erwarten. Swar ging aus den Wiener Berichten
bervor, daß Sreiherr v. Beust wweimal an den Grafen Platen in Sachen der „Welfischen Legion“
selchrieden hatte; die Antworten des Grafen ließen jedoch erkennen, daß König Georg und leine
mgebung ihre bisherige Haltung in keiner Weise zu ändern beabsichtigten. Andererseits lehnte
der öskerreichische Reichskanzler, obwohl er aus seiner Verstimmung über das „bannoversche
Treiben“ kein Hehl machte, ab, mit wirklichem Ernst und Nachdruck dagegen einzuschreiten.
Unter diesen Umständen sob Bismarck keinen anderen Ausweg mehr als den des Seaquesters, der
ja auch von den Leitern der ölterreichischen und der englischen Außenpolitik (ogl. Tr. 1072,
Anm. ausdrücklich als der gegebene und als berechtigt anerkannt war.
Berlin, den 2. Mär; 1868.
Als das Staatsministerium die Genehmigung Eurer Königlichen Moajestät für das am
29. September v. J. mit dem Könige Georg V. getroffene Abkommen ebrfurchtsvoll nach-
19