fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

132 ll. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
für ein Bundesgericht keinen Raum. Für die Streitigkeiten der ein- 
zelnen Bundesstaaten untereinander wurde eine sog. »wohlgeordnete 
Austrägalinstanz« eingesetzt, wodurch für die Aufrechthaltung des 
Landfriedens unter den deutschen Staaten nothdürftig gesorgt wurde 
i($ 48). Die einst von Preussen so lebhaft befürwortete Bundesge- 
richtsbarkeit zur Vertheidigung der verfassungsmässigen Rechte der 
Unterthanen kam nicht zu Stande, obgleich man preusaischer Seits 
erklärt hatte: »Unleugbar sei es, dass, wenn es der künftigen Verfas- 
sung an einem Bundesgerichte fehle, man nie die Ueberzeugung 
werde aufheben können, dass dem Rechtsgebäude in Deutschland 
der letzte und nothwendigste Schlussstein fehlee. Aber auch für die 
ordentliche Rechtspflege klaffte seit 1806 eine tiefe Lücke. Wohl 
hatten die grösseren Staaten, welche das privil. de non appellando 
erlangt hatten, in ihren Oberappellationsgerichten längst ein Surro- 
gat für die Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte geschaffen; die klei- 
neren Staaten entbehrten, seit Wegfall der Reichsgerichte, solcher 
höchster Gerichtshöfe. Da man aber, nach der damaligen Auffas- 
sung, das Recht der drei Instanzen geradezu als ein Grundrecht der 
Unterthanen betrachtete, so traf Artikel 12 der Bundesakte die Be- 
stimmung, »dass inallen diesen klei Staateng oberst 
Gerichtshöfe errichtet werden sollten, bei denen das alte Recht der 
Aktenversendung beizubehalten seie. In der Wiener Schlussakte vom 
15. Mai 1820 Artikel 27 wurde der Bundesversammlung noch das 
oben erwähnte Recht gegeben, wegen verweigerter Justiz in den 
Einzelstaaten einzuschreiten. Weiter ist man zu Zeiten des deut- 
schen Bundes in der Herstellung eines Rechtsschutzes von Bundes- 
wegen nie gekommen, obgleich das Bedürfniss dazu sich oft genug 
fühlbar machte. Daher stand unter den Anforderungen des deut- 
schen Volkes im Jahre 1645 die Errichtung eines Reichsgerichtes 
obenan. In allen damaligen Verfassungsentwürfen ist ein solches 
enthalten und seine Nothwendigkeit motivirt. Während man aber 
damals nicht daran dachte, eine oberste Instanz für bürgerliche 
Rechtsstreitigkeiten zu schaffen, stattete man das neu zu errichtende 
Reichsgericht mit weitgehenden staatsrechtlichen Kompetenzen aus. 
Darin stimmen der Entwurf der 17 Vertrauensmänner vom 26. April 
1846 6$ 22—24, der Reichsverfassungsentwurf vom 25. März 1849 
der Verfassungsentwurf des Dreikönigsbündnisses vom Mai 1519 
überein. Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts sollten gehören: 
Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen Ver- 
letzung der Reichsverfassung durch Erlass von Reichsgesetzen