132 ll. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
für ein Bundesgericht keinen Raum. Für die Streitigkeiten der ein-
zelnen Bundesstaaten untereinander wurde eine sog. »wohlgeordnete
Austrägalinstanz« eingesetzt, wodurch für die Aufrechthaltung des
Landfriedens unter den deutschen Staaten nothdürftig gesorgt wurde
i($ 48). Die einst von Preussen so lebhaft befürwortete Bundesge-
richtsbarkeit zur Vertheidigung der verfassungsmässigen Rechte der
Unterthanen kam nicht zu Stande, obgleich man preusaischer Seits
erklärt hatte: »Unleugbar sei es, dass, wenn es der künftigen Verfas-
sung an einem Bundesgerichte fehle, man nie die Ueberzeugung
werde aufheben können, dass dem Rechtsgebäude in Deutschland
der letzte und nothwendigste Schlussstein fehlee. Aber auch für die
ordentliche Rechtspflege klaffte seit 1806 eine tiefe Lücke. Wohl
hatten die grösseren Staaten, welche das privil. de non appellando
erlangt hatten, in ihren Oberappellationsgerichten längst ein Surro-
gat für die Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte geschaffen; die klei-
neren Staaten entbehrten, seit Wegfall der Reichsgerichte, solcher
höchster Gerichtshöfe. Da man aber, nach der damaligen Auffas-
sung, das Recht der drei Instanzen geradezu als ein Grundrecht der
Unterthanen betrachtete, so traf Artikel 12 der Bundesakte die Be-
stimmung, »dass inallen diesen klei Staateng oberst
Gerichtshöfe errichtet werden sollten, bei denen das alte Recht der
Aktenversendung beizubehalten seie. In der Wiener Schlussakte vom
15. Mai 1820 Artikel 27 wurde der Bundesversammlung noch das
oben erwähnte Recht gegeben, wegen verweigerter Justiz in den
Einzelstaaten einzuschreiten. Weiter ist man zu Zeiten des deut-
schen Bundes in der Herstellung eines Rechtsschutzes von Bundes-
wegen nie gekommen, obgleich das Bedürfniss dazu sich oft genug
fühlbar machte. Daher stand unter den Anforderungen des deut-
schen Volkes im Jahre 1645 die Errichtung eines Reichsgerichtes
obenan. In allen damaligen Verfassungsentwürfen ist ein solches
enthalten und seine Nothwendigkeit motivirt. Während man aber
damals nicht daran dachte, eine oberste Instanz für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zu schaffen, stattete man das neu zu errichtende
Reichsgericht mit weitgehenden staatsrechtlichen Kompetenzen aus.
Darin stimmen der Entwurf der 17 Vertrauensmänner vom 26. April
1846 6$ 22—24, der Reichsverfassungsentwurf vom 25. März 1849
der Verfassungsentwurf des Dreikönigsbündnisses vom Mai 1519
überein. Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts sollten gehören:
Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen Ver-
letzung der Reichsverfassung durch Erlass von Reichsgesetzen