Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

Gesctzsammlung

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
M  3.

(Ausgegeben  am  26.  März  1892.)

 

II.  Negierungs  Verordnung  vom  23.  März  1892.
zur  Ausführung  des  Neichsgesetes  vom  1.  Juni  1891,  betreffend  Abänderung
der  Gewerbeordnung.

Mit  Hoöchster  Genehmigung  Serenissimi  wird  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
vom  1.  Juni  1891,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  verordnet  was  folgt:

§.  1.

.  Unter  „Gemeindebehörde"  (5§.  107,  108,  113,  116,  129)  „Ortsbehörde“,

  „Unterbehörde",  „Ortspolizeibehörde“
sind  die  Gemeindevorstände,
in  den  einem  Gemeindebezirk  nicht  angeschlossenen  Fürstlichen  Kammergütern  und  sonstigen
Domanialbesitzungen:
die  bestellten  Ortspolizeibeamten,
in  den  crcommunalisirten  Nitergäterne
Besiczer,  resp.  deren  nach  F.  5  der  dem  Gesetze  vom  28.  März  1868
unter  O  beigefügten  Uesiimmunden  bestellten  Stellvertreter

zu  verstehen.

II.  Als  „Polizeibehörde"  sollen  gelten:

im  Sinne  des  F.  1050  das  Fürstliche  Landrathsamt  für  den  Vereich  des
Fürstenthume,

im  Sinne  von  §§.  130,  1390,  147  für  das  plalte  Land  das  Fürftliche  Landrathsamt,


für  die  städtischen  Gemeindebezirke  die  Gemeindevorslände.

III.  „Untere  Verwaltungsbehörde“  ist

im  Sinne  der  88.  5ön,  105  Absah  4,  105f.  138  a  das  Fürstliche  Landrathsamt
  für  den  Vereich  des  Fürstenthums,

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