VII. Bau= und Feuerpolizei. 89
durch Fenster von ausreichender Größe von außen erhalten,
eine durch Polizeiverordnung vorgeschriebene Höhe resp.
Tiefe unter dem Bürgersteige haben, gegen Erdfeuchtigkeit
geschützt sein, einen jederzeit leicht erreichbaren feuersicheren
Zugang zu der Treppe (abgesehen von dem zu ebener Erde
gelegenen Geschoß), und ausreichende Bedürfnisanstalten
haben;
m) Bauherr ist derjenige, auf dessen Kosten der Bau ausgeführt
wird (5 367 ½);
Bauleiter ist derjenige, welchem die Anstellung und Über-
wachung der Bauhandwerker, die Beaufsichtigung und Be-
urteilung der zu fertigenden Arbeiten, die Bestimmung über
Beginn und Dauer der einzelnen Baubetriebe, sowie die
Zahlungen auf einem Bau überlassen sind (§ 36713);
Bauhand werker sind die bei einem Bau beschäftigten Per-
sonen, welche den Bau der Vollendung näherbringen, jedoch
auf Form und Herstellung desselben keinen Einfluß haben
(636715);
n) unter „Bau“, „baulichen Anlagen" (367 15) ist alles das
u rechnen, was im technischen Sinne „gebaut“ wird, also
Hoch., Tiefbauten, Gebäude, Hallen, Pavillons, Mauern usw.,
ohne Unterschied, welches Material dabei verwendet wird, und
ob der Bau mit dem Erdboden fest verbunden ist, wogegen
unter Gebäude eine mit dem Erdboden in fester Ver-
bindung stehende bauliche Anlage zu verstehen ist.
4. Die Feuerpolizei hat welchen Zweck?
Sie wirkt teils vorbeugend, in enger Verbindung mit der
Baupolizei, indem sie für Anlage von Brandmauern, sachgemäße
Errichtung von Feuerungsanlagen, regelmäßige Schornsteinreinigung,
polizeiliche üUberwachung der Feuerversicherungseinrichtungen sorgt,
die Aufbewahrung feuergefährlicher Materialien an Orken, wo
ihre Entzündung Gefahr bringen kann, verbietet, die Errichtung
und Verlegung von Feuerstätten von besonderer Erlaubnis ab-
hängig macht, für in Feuer arbeitende Gewerbetreibende be-
sondere Vorschriften aufstellt, und deren Übertretungen sowohl
wie mangelhafte Sorgfalt bei Instandhaltung der Feuerstätten,
sowie bei Umgang mit Feuer überhaupt, bestraft;
teils abwehrend durch Überwachung des Feuerlöschwesens,
das durch Feuerlöschordnungen geregelt ist (Min.-Erl. vom
28. 12. 1898).