Full text: Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

VII. Bau= und Feuerpolizei. 89 
durch Fenster von ausreichender Größe von außen erhalten, 
eine durch Polizeiverordnung vorgeschriebene Höhe resp. 
Tiefe unter dem Bürgersteige haben, gegen Erdfeuchtigkeit 
geschützt sein, einen jederzeit leicht erreichbaren feuersicheren 
Zugang zu der Treppe (abgesehen von dem zu ebener Erde 
gelegenen Geschoß), und ausreichende Bedürfnisanstalten 
haben; 
m) Bauherr ist derjenige, auf dessen Kosten der Bau ausgeführt 
wird (5 367 ½); 
Bauleiter ist derjenige, welchem die Anstellung und Über- 
wachung der Bauhandwerker, die Beaufsichtigung und Be- 
urteilung der zu fertigenden Arbeiten, die Bestimmung über 
Beginn und Dauer der einzelnen Baubetriebe, sowie die 
Zahlungen auf einem Bau überlassen sind (§ 36713); 
Bauhand werker sind die bei einem Bau beschäftigten Per- 
sonen, welche den Bau der Vollendung näherbringen, jedoch 
auf Form und Herstellung desselben keinen Einfluß haben 
(636715); 
n) unter „Bau“, „baulichen Anlagen" (367 15) ist alles das 
u rechnen, was im technischen Sinne „gebaut“ wird, also 
Hoch., Tiefbauten, Gebäude, Hallen, Pavillons, Mauern usw., 
ohne Unterschied, welches Material dabei verwendet wird, und 
ob der Bau mit dem Erdboden fest verbunden ist, wogegen 
unter Gebäude eine mit dem Erdboden in fester Ver- 
bindung stehende bauliche Anlage zu verstehen ist. 
4. Die Feuerpolizei hat welchen Zweck? 
Sie wirkt teils vorbeugend, in enger Verbindung mit der 
Baupolizei, indem sie für Anlage von Brandmauern, sachgemäße 
Errichtung von Feuerungsanlagen, regelmäßige Schornsteinreinigung, 
polizeiliche üUberwachung der Feuerversicherungseinrichtungen sorgt, 
die Aufbewahrung feuergefährlicher Materialien an Orken, wo 
ihre Entzündung Gefahr bringen kann, verbietet, die Errichtung 
und Verlegung von Feuerstätten von besonderer Erlaubnis ab- 
hängig macht, für in Feuer arbeitende Gewerbetreibende be- 
sondere Vorschriften aufstellt, und deren Übertretungen sowohl 
wie mangelhafte Sorgfalt bei Instandhaltung der Feuerstätten, 
sowie bei Umgang mit Feuer überhaupt, bestraft; 
teils abwehrend durch Überwachung des Feuerlöschwesens, 
das durch Feuerlöschordnungen geregelt ist (Min.-Erl. vom 
28. 12. 1898).