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einigen, durch welche für künftige Seekriege
bestimmte völkerrechtliche Grundsätze festgelegt
wurden. Diese Erklärung, welcher eine Anzahl
anderer Mächte, jedoch nicht die Vereinigten
Staaten von NArdamerika, beigetreten sind,
ist in der B. vom 12. Juni 1856 (GS. 585) für
Preußen verkündet worden und hat die Zu-
stimmung der anderen deutschen Staaten er-
halten (s. Bek. vom 3. Nov. 1858 — GS. 568).
ANach derselben ist 1. die Kaperei abgeschafft;
2. neutrale Flagge deckt das feindliche Gut
mit Ausnahme der Kriegskonterbande ((.
Konterbande Ill; 3. neutrales Gut unter
feindlicher Flagge mit Ausnahme der Kriegs-
konterbande darf nicht mit Beschlag belegt
werden; Blochaden (s. d.) müssen, um rechts-
verbindlich zu sein, wirksam sein, d. h. durch
eine Streitmacht aufrecht erhalten werden,
welche hinreicht, um den Zugang zur KRüste
wirklich zu verhindern. Welche Schiffe und
welches Gut der danach nur noch durch RKriegs-
schiffe zulässigen Beschlagnahme als zu Recht
unterliegend anzusehen sind (gute Prisen), wird
durch besondere Prisengerichte entschieden.
Wegen Ausdehnung der Grundsätze der Genfer
Konvention auf den Seekrieg s. Haager Kon-
vention. S. auch Aeutralität.
Kriegsteilnehmer s. Kriegsunterstützun-
gen.
Kriegsunterstützungen. Nach dem G. vom
22. Mai 1895 (R#l. 237) Art. 1 Ziff. 3 sollen
aus den Mitteln des Beichsinvalidenfonds in
bestimmten Grenzen an solche Personen des
Unteroffizier= und Moannschaftsstandes des
Heeres und der Marine, welche am Kriege
1870/771 und den früheren von deutschen
Staaten geführten Kriegen ehrenvollen An-
teil genommen haben und sich wegen dauern-
der gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unter-
stützungsbedürftiger Lage befinden, Beihilfen
in Höhe von jährlich 120 M. nach bestimmten
Grundsätzen (s. Art. III) gewährt werden. Mit
der Ausführung dieser Bestimmung ist in
Preußen der AldJ. durch V. vom 13. Aug.
1895 (GS. 476) beauftragt worden; s. Erl.
vom 15. Aug. und 7. Sept. 1895 (M. l. 191 u.
217). Unterm 24. April 1905 (M Bl. 169) sind
von dem Bä. eingehende Aueführungsbesm-
mungen über die Gewährung der Beihilfen
erlassen worden.
Kriminalpolizei. Aufgabe der K. ist die
Aufdechung strafbarer Handlungen und die
Verfolgung der Täter. Die Polizei wirkt auf
diesem Gebiete als „agerichtliche Polizei'“ („police
judiciaire“, code d’instruction criminelle art. 8)
zur Erreichung der Zwecke der Strafrechts-
pflege mit (RSt. 17, 419) durch Sicherung
des Tatbestandes, Aufklärung des Sachver-
halts, Ermittlung und Festhaltung der Schul-
digen. Diese Art der Tätigkeit, welche schleu-
niges, unmittelbares Eingreifen erfordert und
dadurch beiträgt zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Ordnung des durch die Straf-
tat beunruhigten Publikums (A#n. IL, 17
§ 10), rechtfertigt die Zuteilung der K. zum
Geschäftsbereiche der inneren Verwaltung.
Hinzu kommt, daß die K. zu erfolgreicher
Wirksamkeit beständig auf die Unterstützung
und die Erfahrungen der allgemeinen Po-
Kriegsteilnehmer — Kriminalpolizei.
lizei, insbesondere der Sicherheits-, Sitten--,
Fremden-, Wohnungs-, Verkehrspolizei an-
gewiesen ist, auch bei ihren Nachforschungen
häufig auf Verhältnisse stößt, welche die Ein-
setzung der polizeilichen Fürsorge erfordern,
5. B. für Geisteskranke, verwahrloste Jugend-
liche, vermißte Personen, unbekannte Tote usw.
Zuständig für kriminal-polizeiliche Maßnah-
men sind die Beamten des Polizel= und
Sicherheitsdienstes, denen nach Landeerecht
die Ausübung polizeilicher Funktionen in An-
sehung der zu verfolgenden Straftat zusteht
(OV. 42, 441). Die in größeren Polizei-
verwaltungen übliche Anstellung von beson-
ders für die kriminalpolizeiliche Tätigkeit ge-
schulten Beamten (Kriminalinspektoren, Kom-
missare, Wachtmeister, Schutzleute) in Zivil-
kleidung (Geheimpolizei) beruht auf Gründen
der Zweckmäßigkeit und des inneren Dienstes,
darf aber schon mit Rückhsicht auf das In-
einandergreifen der verschiedenen polizeilichen
Aufgaben nicht die organische Verbindung
zwischen der K. und den übrigen Polizei-
beamten lösen. Die Reichssfustizgesetzgebung
hat sich darauf beschränkt, den erforderlichen
Zusammenhang zwischen der Staatsanwalt-
schaft als der Anklagebehörde (St PO. F 152)
und den bei der Strafverfolgung mitwirken-
den Polizeiorganen herzustellen, deren Dienst-
und Disziplinarverhältnisse aber der Rege-
lung durch das Landesverwaltungsrecht über-
lassen (s. Polizeibeamte). Die Behörden
und Beamten des Polizei= und Sicherheits-
dienstes sind im Rahmen ihrer sachlichen und
örtlichen Zuständigkeit verpflichtet, Ersuchen
der Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungs-
richters um Ausführung einzelner Maßregeln
oder um Vornahme von Ermittlungen zu ge-
nügen (St PO. 8§8 159, 187). In ein Unter-
ordnungsverhältnis sind nur die zu Hilfs-
beamten der Staatsanwaltschaft (s. Hilfs-
beamte der Staatsanwaltschaft)
bestimmten Polizeibeamten gerücht. Das
O#G. nimmt weitergehend an, daß alle
Akte der gerichtlichen Polizei nur im Wege
der Justizaufsichtsbeschwerde bei der Staats-
anwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft an-
gefochten werden können und daß selbst gegen
Polizeiverfügungen, welche in Strafsachen das
Erscheinen von Zeugen durch Sgettuttpgsralen.
auf Grund des § 132 LVS. erzwingen (OWG.
15, 455; RSt. 2, 281; vgl. aber RSst.
9, 433: Rein polizeilicher Auskunftszwang in
Strafsachen) nur dieses Rechtsmittel, nicht die
Beschwerde oder Klage aus §8§ 127 ff. LV.
gegeben ist (Erl. vom 9. Mai 1896 — UM.
79; O##. 26, 386 ff.; abweichend für An-
gelegenheiten der Militärgerichtsbarkeit O.
32, 387 ff.). Jedenfalls liegt der Schwerpunkt
der kriminalpolizeilichen Tätigkeit in den tat-
sächlichen Ermittlungen und dem sog. ersten
Angriffe, während die weitere Verarbeitung
des gelammelten Materials zur Anklage wie
die Einstellung des Verfahrens Aufgabe der
Staatsanwaltschaft ist (St PO. § 168), an die
deshalb sämtliche polizeilichen Verhandlungen
ohne Verzug abzugeben sind. Die Ubersendung
darf unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen,
wenn schleunige richterliche Untersuchungs-