Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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hierdurch  in  Schaden  versetzten  Uncerthanen  und  Interessencen  mic  ihrem  elgenen  Vermögen
zu  haften  und  letztern  den  erweislichen  Schaden  zu  ersehen.  Uiberhaupt  hae  jeder  Interessene
den  Schaden,  den  er  durch  eigene  Verschuldung  bei  entstehendem  Brandunglücke  und  Empfange
  keiner  oder  einer  mindern  Brandvergütung  erleider,  sich  selbst  zuzuschreiben.

Es  soll  aber  jeder  Unterrhan  verbunden  seyn,  spätestens  vier  Wochen  vor  jeder  Fusgen  !  Be-Deputations-Sitzung,
  die  vorzunehmende  Wurzelerhoͤhung  bei  seiner  Gerichtsobrigkeit  anzu—  tun  Senn  rrzeigen,
  indem  sonst  die  vorbemerkte  Verbindlichkeit  der  Gerichtsbehörde  zum  Schadenersatz  Erhöhungen.
von  selbst  hinwegsällt.

Erfolgt  die  Präsentakion  der  Cataster  und  Niüchträge  nicht  volle  vierzehn  Tage  vor
der  Session,  so  ist  die  Autorisirung  derselben  nicht  eher,  als  bei  der  zunächst  darauf  folgenden
Deputarionsversammlung  zu  bewerkstelllgen.

.  25.

Es  bann  aber  kein  Socdiecätsmieglied,  noch  die  Gerichtsobrigkeiten  oder  Gericheen,  für  Verfahren  bei
sich  irgend  eine  Abänderung  in  den  Cakostern  vornehmen  und  etwa  die  darinnen  bemerkte  Wur-  Wurielvertun
  .  .  -  erungen.
zelzahl  guͤltiger  Weise  erhöhen  oder  vermindern,  sondern  es  ist,  wenn  desfallsige  Abänderungen
  aus  irgend  einem  Grunde  norhwendig  werden,  on  die  Deputation  auf  eben  die  Weise,
wie  0.  21.  verordnet,  unter  Einreichung  des  zweiten  Catastereremplars,  Anzeige  zu  machen,
worauf  die  Deputation  diese  Abänderung  selbst  in  die  Cataster  einzutragen  har.
Es  erlangen  aber  die  zur  Brand-Versicherungs-Deputation  einzurelchenden  neuen  Cataster
oder  Nachträge,  wodurch  Veränderungen  angezeigt  werden,  lediglich  durch  die  von  der  Deputation
  bewirkte  Aucorlsirung  ihre  Krast  und  Güleigkeit.  Ein  jedes  Mitglied  der  Societäc
bat  von  dem  Tage  der  Unterschrift  ernannter  Depukation  an,  die  Brandhülfe  in  der  aukorlsirten
  Maße  zu  empfangen  und  die  Beiträge  jedesmal  nach  dem  Quanto,  wie  es  am  lehten
October,  mit  Inbegriff  der  eewa  gemachten  Veränderungen,  im  CoMKaster  gestanden,  auf  das
ganze  verflossene  Societätsjahr  zu  entrichten.

S.  W.

Wurzelveränderungen  werden  für  statthaft  erachtet:

a.)  wenn  ein  Gebäude,  wegen  seiner  Entbehrlichkeir,  entweder  ganz,  oder  zum  Theil  einge-Wenn  Wurzelrissen
  und  nicht  wieder  auf  derselben,  oder  einer  andern  Stelle,  weder  einzeln,  noch  durch  An.  veränderungen
setzung  und  Verlängerung  eines  andern  Gebäudes,  aufgebauet  wird.  Zu  Bescheinigung  die-  gestattet  sind.
ser  Veränderung  wird,  bei  Dominial-  und  andern  der  Herrschaft  gehörigen  Gebäuden,  das
schriftliche  Zeugniß  zwei  benachbarter  Rittergutsbesiter,  bei  allen  übrigen  Gebäuden  ein
Zeugniß  der  Ortsobrigkeit,  welche  die  Richtigkeic  desselben  zu  vertreten  hat,  erfordert;

b.)  wenn  ein  minder  feuerfestes,  vorher  nach  selnem  ganzen  Werthe  catastrirt  gewesenes
Gebäude  ganz,  oder  zum  Theil  abgerissen  und  feuerfester  aufgebauet  wird,  Hierbei  findec  in

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