1012 Kronprinz —
drei nachgeborenen Söhne bestimmt war. Nach
deren Absterben ohne männliche Nachhommen
sollte das Fideikommiß an die Krone zurück-
fallen. Das geschah mit dem Tode des Prin-
zen August im Jahre 1843. Seitdem fließen
die Erträgnisse des Hausfideikommisses dem
Könige zu. 2. Das Königlich-Prinztliche
Familienfideikommiß. Dasselbe, durch
das Testament König Friedrich Wilhelms III.
begründet, ist für die nachgeborenen Söhne
des Stifters mit Ausschluß der jedesmaligen
regierenden Linie bestimmt und besteht neben
Geldkapitalien aus der Herrschaft Frauenburg
in der Mark und den Herrschaften Flatow und
Krojanke in Westpreußen. 3. Der Krontre-
sor, ebenfalls durch Testament Friedrich Wil-
helms III. begründet und aus Ersparnissen des
letzteren entstanden, besteht aus Kapitalien,
über welche der jeweilige König bis zu einem
Betrage von 3 Mill. Tlrn. frei verfügen darf,
während ein gleicher Betrag einen eisernen,
nur im Falle der Not angreifbaren Fonds
bilden soll. Die Zinsen fließen dem Könige
zu. Diese drei Fideikommisse tragen einen rein
privatrechtlichen Charakter an sich. Ihre Ver-
waltung untersteht ebenso wie diejenige des
Kronfideikommißzfonds dem Hausministerium,
bzw. unter seiner Leitung der Hofkammer.
Daß das sonstige Eigentum des Königs und
der Mitglieder des Kgl. Hauses, ihre besonde-
ren Erwerbungen und ihre Ersparnisse ledig-
lich den Regeln des Privateigentums unter-
liegen, ist bereits im ALR. II., 14 88 13, 14
ausgesprochen.
Kronprinz s. Thronfolge und auch König
und Königliches Haus.
Kronrat ist die Bezeichnung für die Sitzun-
gen des StMl., bei welchem der König in Per-
son den Vorsitz führt.
Kronsyndici. Die Bestellung der K. erfolgt
durch den König aus den gemäß § 3 der V.
vom 12. Okt. 1854 (GS. 541) auf Lebenszeit
berufenen Mitgliedern des Herrenhauses. Ihre
Aufgabe wird im § 3 dahin angegeben, daß
sie im jedesmaligen Auftrage des Königs wich-
tige Rechtsfragen zu begutachten, ingleichen
rechtliche Angelegenheiten des Hauses zu prüfen
und zu erledigen haben. Zurzeit sind zehn
K. vorhanden.
Krontresor s. Kronfideikommiß.
Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschi-
nen). Anlagen zur Herstellung von Gußstahl-
Augeln mittels K. (Kugelfräsmaschinen) — eine
Hilfsindustrie für die Fabrikation von Fahr-
rädern — sind genehmigungspflichtige An-
lagen (GewO. 8 10) RKBek. vom 9. Febr. 1898
(Röl. 27). Zuständig für die Erteilung der
Genehmigung ist der Kr A. (St A.), in den zu
einem Landkreise gehörigen Städten über
10 000 Einw. der Magistrat (Allerh B. vom
23. März 1898 — G. 31).
Kulturkampf s. Kirchenpolitische Ge-
etze.
s Herleusbeamte (Rabbiner, Schächter) sind
die von den Synagogengemeinden (s. d.) zur
Versehung des Gottesdienstes bzw. ritueller
Verrichtungen angestellten Personen. Die-
selben dürfen in ihr Amt nicht eher ein-
gewiesen werden, als nicht der Regierungs-
Kündigungsfristen bei Wohnungen.
präsident (in Berlin der Polizeipräsident) er-
klärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu
erinnern sei. Die Aufsichtsbehörde hat bei
dieser Erklärung außer den Förmlichkeiten
der Wahl nur darauf Rüchksicht zu nehmen,
ob die gewählten K. unbescholtene Männer
sind. Ob K. angestellt und wie dieselben ge-
wählt werden sollen, ist in dem Statute einer
jeden Synagogengemeinde zu bestimmen (G.
über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli
1847 — GS. 263 — § 52). Für die neuen
Provinzen finden sich entsprechende Bestim-
mungen in folgenden: Schleswig, G. vom
8. Febr. 1854 (Chron. Samml. der V. S. 124);
Holstein, G. vom 14. Juli 1863 (G.= u. MBl.
für Holstein und Lauenburg 167). Außerdem
für Schleswig und Holstein AE. vom 24. Juni
1867 (GS. 1308); Hannover, G. vom 30. Sept.
1842 (Hann GS. 212) und Bek. vom 19. Jan.
1844 (Hann#S. 43); Kurhessen, V. vom 30. Dez.
1823 (Kurh GSS. 87); Aassau, Instr. vom 7. Jan.
1852 (VBl. 6); Frankfurt, Dekret vom 30. Jan.
1812 (Franb#Vl. II. 9) und G. vom 21. März
1899 (GS. 73). Wegen der ausländischen K.
s. Juden am Schluß.
Kündigungsfristen bei Wohnungen. I. Bei
der Miiete, d. i. der vertragsmäßigen Gewäh-
rung des Gebrauchs einer beweglichen oder
unbeweglichen Sache gegen Entgelt, spielt die
Beendigung des Milietverhältnisses durch ver-
tragsmäßige, beim Mangel einer Vereinba-
rung gesetzlich geregelte Kündigung eine große
Rolle. Für die Miete von GErundstücken
und für die von Wohnungen und anderen
Räumen (Bö. 8§ 580) gelten nach dem BE.
zum Teil besondere, von den sonstigen ab-
weichende gesetzliche Kündigungsfristen. Es
kommt darauf an, nach welchen Zeitabschnitten
der Mietzins bemessen ist. Bei Bemessung
nach Tagen ist wie bei der Miete von beweg-
lichen Sachen am Tage vorher zu Rhündigen,
bei der nach Wochen am ersten Werktage einer
Woche für deren Schluß, bei der nach Mlonaten
spätestens am 15. eines Monats für dessen
Schluß, in anderen Fällen spätestens am
dritten Werktage eines Kalendervierteljahres
für den Schluß desselben (BEB. § 565 Abfs. 1
u. 3). Die gesetzliche Ründigungsfrist tritt
auch ein, wenn ein Mietvertrag auf mehr
als ein Jahr nicht schriftlich abgefaßt ist,
jedoch nicht für eine frühere Zeit als den
Schluß des ersten Jahres, so daß der Ver-
trag mindestens auf ein Jahr gilt (8 560),
ferner bei einem länger als 30 Jahre,
jedoch nicht für Lebenszeit des Vermieters
oder des Mieters geschlossenen Mietvertrage
nach 30 Jahren (§ 567). Bei einer die Ge-
sundheit erheblich gefährdenden Beschaffen-
heit der Wohnung oder des Raumes kann
der Mieter das Miieetverhältnis ohne Ein-
haltung einer Frist kündigen (§ 544). Mili-
tärpersonen, Beamte — d. h. nur öffentliche
Beamte, nicht auch Angestellte privater Unter-
nehmungen —, Geistliche und Lehrer an öffent-
lichen Unterrichtsanstalten können bei einer
Versetzung — im weitesten Sinne insbeson-
dere auch bei einer solchen auf vorherige Be-
werbung (Reger, Entscheidungen, Erg Bd.
3, 344) — nach einem anderen Orte ihre