Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bezirksbehörden. 
Stellvertretern, über die dienstliche Verwendung 
der ernannten Mitglieder und über die Be— 
eidigung der gewählten sind in den §8 28—32 
LV. enthalten, von denen der § 30 den Fall 
einer Behinderung (s. diesen Artikel) behandelt. 
Die gewählten Mitglieder bedürfen in der 
Prov. Posen auf Grund Art. III des G. vom 
19. Mai 1889 (GS. 108) der Bestätigung des 
Oberpräsidenten und werden im Falle wieder- 
holter Aichtbestätigung oder Verweigerung der 
Vornahme der Wahl von dem Oberpräsidenten 
ernannt. Wegen des B. in den hohengoll. 
Landen und des B. in Berlin s. 88 35, 43 LVG. 
Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können 
durch gl. Verordnung Abteilungen des 
B. für örtliche Teile des Regierungsbezirkes 
gebildet werden. Dies ist bis jetzt in Düssel- 
dorf und Arnsberg geschehen (V. vom 28. Mai 
1888 — GÖ 
— GS. 31). In solchen Fällen gehören der 
Vorsitzende (Regierungspräsident) und, sofern 
nicht für die verschiedenen Abteilungen be- 
sondere Ernennungen erfolgen, die ernannten 
Mitglieder (der besondere Stellvertreter des 
Regierungspräsidenten und die übrigen er- 
nannten MUitglieder sowie deren Stellver- 
treter) allen Abteilungen an. Die gewählten 
Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für 
jede Abteilung gesondert bestellt werden. Im 
übrigen gelten die für den B. gegebenen Vor- 
schriften fiunngemäß für jede Abteilung (LVe. 
§ 29). Bei dem B. zu Berlin bestehen zwei 
bteilungen, und zwar nicht lediglich nach 
ortlichen Bezirken, sondern die erste für die 
polizeilichen Angelegenheiten des ganzen Zu- 
ständigkeitsgebiets, die zweite für die sonstigen 
angelegenheiten aus dem Stadttkreise Berlin. 
Zuständighkeit und Zusammensetzung der beiden 
bteilungen sind im § 4 des G. vom 13. Juni 
kuec: betr. die Polizeiverwaltung in den Stadt- 
deeisen Charlottenburg, Schöneberg und Rix- 
orf (6S. 247), näher geregelt (f. Berlin, 
ehördenorganisation). 
bein Sämtliche Mitglieder der B. haben 
* Ausübung der ihnen als solchen zu- 
ehenden Befugnisse lediglich den gesetzlichen 
ir gesetzmäßig erlassenen Vorschriften und 
folem eigenen pflichtmäßigen Ermessen zu 
seigen. Sie unterliegen in dieser ihrer Eigen- 
7 ft den Vorschriften des G., betr. die Dienst- 
6. gehen der Richter usw., vom 7. Mai 1851 
E 218) bzw. des G. vom 26. März 1856 
bicht 201), sind also insoweit den eigentlichen 
sie isten gleichgestellt. Disziplinargericht für 
enrr der Disziplinarsenat des OV.; der 
er reter der Staatsanwaltschaft wird von 
BPrästdenten des OVG. ernannt (LVG. 
n G. vom 8. Mai 1889 — GS. 107). Das 
dr brtr, die Abänderung von Bestimmungen 
45 "15 iplinearxgeset vom 9. April 1879 (GS 
die Muaentlich die §§ 23, 24 das., finden auf 
5 diglieder der B. keine Anwendung (ogl. 
n chlußfähigkeit des B. ist 
wesos Abs. 1 LV. erforderlich: die An- 
. et des Regierungspräsidenten oder im 
es V.einer Abwesenheit eines zur Ubernahme 
ie A rsitzes nach § 30 befähigten Mitgliedes, 
nwesenheit von mindestens vier (in 
136 — und vom 6. März 1889 
  
  
  
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Streitsachen unter Armenverbänden mindestens 
zwei) Mitgliedern außer dem Vorsitzenden, 
daß unter den Beisitzern sowohl das ernannte 
wie das gewählte Element vertreten ist, und 
daß der Vorsitzende oder ein beisitzendes er- 
nanntes Mitglied zum Richteramte befähigt 
ist. Uber den Fall eines Wechsels der Mit- 
glieder während einer Verhandlung s. O#. 
44, 357. Für das Zustandekommen von Be- 
schlüssen ist lediglich die Stimmenmehrheit 
entscheidend. Es hat namentlich nicht der 
Vorsitzende, wie der des Provinzialrats, eine 
ausschlaggebende Stimme bei Stimmengleich- 
heit, vielmehr scheidet bei einer geraden Zahl 
der Anwesenden ein Mitglied in der durch 
8 33 Abs. 2 geordneten Weise für die Abstim- 
mung — nicht auch schon für die Beratung — 
aus. 
IV. Die gewählten Mitglieder und ihre 
Stellvertreter erhalten Tagegelder und Reise- 
kosten nach den für Staatsbeamte der vierten 
Rangklasse bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen. Alle Ausgaben des B. fallen der 
Staatskasse zur Last, der andererseits auch 
alle Einnahmen desselben zufließen (§ 34). 
V. Zur Ordnung des Geschäftsganges und 
des Verfahrens bei den B. ist auf Grund des 
§ 56 LVSE. das Regul. vom 28. Febr. 1884, 
(MBl. 37) ergangen. Die dienstliche Aufsicht 
über die Geschäftsführung des B. wird von 
dem berpraͤsidenten geführt (LVG. 8 48 
bs. 1). 
VI. Die B. sind lediglich Behörden des 
Staates zur Besorgung von Angelegenheiten 
der allgemeinen Landesverwaltung im Unter- 
schiede von den Kreisausschüssen (s. d.), welche 
sowohl Kreiskommunalsachen als Geschäfte des 
Staates zu erledigen haben. Bei der Be- 
sorgung von Geschäften des Staates ist aber 
ihre Tätigkeit in gleicher Weise, wie die der 
Kreisausschüsse, eine doppelte. Sie fungieren 
einmal als Verwaltungs= und zwar Beschluß- 
behörden, denen zahlreiche im Beschlußver- 
fahren (s. d.) zu erledigende Angelegenheiten 
als erste und als Beschwerdeinstanz zugewiesen 
sind. Außerdem sind sie Verwaltungsgerichte, 
die als solche ebenfalls sowohl in erster wie 
in zweiter (Beschwerde= und Berufungs-)In- 
stanz zu entscheiden und dabei teils das O. 
teils — in Streitigkeiten zwischen Armenver- 
bänden wegen öffentlicher Unterstützung Hilfs- 
bedürftiger das Bundesamt für das 
Heimatwesen zum übergeordneten Gerichte 
haben. Der B. ist heine besondere, selbständige 
Behörde, sondern bloß ein Teil der aus dem 
Regierungspräsidenten, der Regierung und dem 
B. bestehenden zusammengesetzten Behörde. 
Anders ist es nur bei dem BezA. zu Berlin. 
Dieser ist zwar äußerlich an die Ministerial-, 
.Militär= und Baukommission daselbst ange- 
schlossen. Indessen ist diese Verbindung keine 
notwendige und hindert nicht die Selbständig- 
keit beider Behörden. Das Geschäftsjahr der 
B. ist das Kalenderjahr. Sie halten Ferien 
während der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. Sep- 
tember. Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen 
bleiben die Ferien ohne Einfluß. 
Bezirksbehörden s. Provinzialbehör- 
den.
	        
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