Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

IV Vorwort. 
haben dagegen mit Rücksicht auf den vorstehend dargelegten Zweck nur vereinzelt 
eine weitere Erörterung gefunden. Jedoch ist, um das Verständnis der Gesetz- 
gebung zu erleichtern, bei der Mehrzahl der wichtigere Gegenstände behandelnden 
Artikel ein Rurzer historischer Uberblich vorangeschicnt worden. Von Verweisungen 
auf die Literatur hat im allgemeinen abgesehen werden müssen. 
Die sehr umfangreiche und einschneidende Gesetzgebung des laufenden Jahres 
im Reiche wie in Preußen ist durchweg berücksichtigt worden. Mit Rüchsicht auf 
die bereits im Aüärz d. J. begonnene Druchlegung des Wertes hat sich indessen 
nicht vermeiden lassen, daß in den ersten Lieferungen an einzelnen Stellen noch 
auf die ältere Gesetzgebung verwiesen worden ist. Die entsprechenden Richtig- 
stellungen ergeben sich aus den die betreffende Materie darstellenden Spezialartikeln. 
Der bedeutende Umfang des Werkes und seine eingehende Gliederung machte 
die Beteiligung einer großen Anzahl von Mitarbeitern an den Arbeiten erforderlich. 
In dankenswertester Weise haben sich hierzu aus allen Verwaltungskreisen Männer 
bereit erklärt, welche durch die in ihrer amtlichen Tätigkeit gewonnenen Kenntnisse 
und Erfahrungen besonders berufen erschienen, die mit dem Werke verfolgten Ab- 
sichten in erfolgreicher Weise zu fördern. Sorgfältig ist darauf Bedacht genommen 
worden, die Bearbeitung und Darstellung möglichst einheitlich zu gestalten; nur 
das Gebiet von Kunst und Wissenschaft hat auf besonderen Wunsch des Herrn 
Verfassers mit Rüchsicht auf die nicht sehr umfangreiche, hierüber vorhandene 
Literatur eine eingehendere Bearbeitung gefunden. Bei der Fülle des gebotenen 
Materials und seiner Durcharbeitung im einzelnen darf der Hoffnung Ausdruch ge- 
geben werden, daß das Werk in seiner vorliegenden Gestalt seinen Zweck erfüllen 
und sowohl den Behörden und Beamten, wie auch dem weiteren Publikum sich als 
brauchbarer und zuverlässiger Wegweiser durch das öffentliche Recht erweisen wird. 
Berlin im zuli 1906. 
Der Herausgeber.
	        
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