Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Evangelische Landeskirche. 
Rechte des altländischen Generalsynodalvor— 
standes erhalten hat (58 85—95 a. a. O.). Im 
erzogtum Lauenburg ist die KGSO. durch 
E. vom 7. Nov. 1877 (GS. 232), in der Kir—- 
chengemeinde Helgoland durch KirchG. vom 
31. März 1892 und Staatsgesetz von demselben 
Tage (GS. 73) eingeführt. 
2. Hannover. a. Für die ev.-luth. Kirche 
bestehen zurzeit (nach Aufhebung der Kon- 
sistorien zu Osnabrück und Otterndorf durch 
den AE. vom 13. April 1885 — GS. 138 — 
und des Konsistoriums zu Stade durch den 
AE. vom 8. Dez. 1902 — GS. 337) nur die 
Konsistorien in Hannover und Aurich. 
Die luth. Kirchengemeinde Wilhelmshaven ist 
dem Konsistorium in Aurich zugeschlagen (Kirch G. 
vom 28. Okt. 1885 — GS. 353). Die kirchen- 
regimentliche Aufsicht in vermögensrecht- 
licher Beziehung ist durch die Erl. vom 
22. Juni 1885 und 17. Febr. 1886 (Kirchl. As#l. 
33, Erläut. 1887, 9) und 23. Alärz 1893 Circhl. 
Al. 25) geregelt (Genehmigung zu Darlehnen 
über 300 M., Belastungen, Veräußerungen, 
Vermögensverwendung zu nichttkirchlichen 
Zwecken, Neubauten über 300 Ml., Prozessen, 
Abänderung des Beitragsfußes, Forderung 
noch nicht feststehender neuer Leistungen von 
den Gemeindegliedern usw.). Bach der Kirchen- 
vorstandsordnung vom 9. Okt. 1864 (88 3, 4, 
45, 49, 71, 72, 74, 81, 83, 84) stehen den Kon- 
sistorien gewisse Rechte bei der Bildung der Kir- 
chenvorstände und der Tätigkeit der Bezirks- 
synoden (vgl. MBek. vom 20. Okt. 1864; Loh- 
mann, Kirchengesetze 1, 91), nach dem Regul. 
vom 29. Sept. 1888 (Kirchl. ABl. 77) die Ent- 
scheidung in Wahlstreitigkeiten zu. Uberhaupt 
haben sie nach dem durch § 35 des G. vom 9. Okt. 
1864 aufrechterhaltenen § 18 des Kirchenvor- 
standsgesetzes vom 14. Okt. 1848 die obere 
Leitung der Kirchenvorstände (vgl. zit. Erl. vom 
17. Febr. 1886). In Disziplinarsachen treten 
denselben zwei vom Landessynodalausschuß 
Fwwählte Mitglieder der Landessynode hinzu 
Disziplinargesetz vom 24. April 1894 § 17; s. 
Schön, Evangelisches Kirchenrecht 1, 257). Gene- 
ralsuperintendenten bestehen beim Konsistorium 
in Hannover drei, mit dem Sitze in Hannover, 
Hildesheim und Stade (zit. AE. vom 8. Dez. 
1902), ein lutherischer beim Konsistorium in 
Aurich. Uber den Konsistorien steht (doch mit 
Ausnahme der Zuständigkeit für die Refor- 
mierten, s. u.) das durch V. vom 17. April 
1866 und Bek. vom 5. WMai 1866 (Hann GS. I 
S. 105, 119)ein esetzte uth. Landeskonsisto- 
rium. Zum Geschäftskreis desselben gehören: 
1. Die Angelegenheiten, welche das Bekenntnis 
und die Lehre der Kirche, die Seelsorge, den 
Zultus und die Kirchenzucht; die Vorbildung, 
rüfung und Ordination für das geistliche 
Amt; die Anstellung und Entlassung der Geist- 
lichen, einschließlich der Hilfsgeistlichen, Super- 
Mendenten und Generalsuperintendenten, deren 
mtsführung, Fortbildung und Wandel be- 
treffen (V. vom 17. April 1866 § 3). 2. Be- 
fichtung und Beratung der kirchlichen Zu- 
. nde im allgemeinen und Stellung der er- 
orderlichen Anträge. 3. Beaufsichtigung der 
rovinzialkonsistorien in den zu 1 erwähnten 
achen, insbesondere Disziplinarentscheidungen 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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gegen Geistliche in zweiter Instanz. Im übrigen 
stehen die Provinzialkonsistorien unmittelbar 
unter dem Mdg A. Das Landeskonsistorium ist 
dem Minister mit der Maßgabe untergeordnet, 
daß letzterer Verfügungen des ersteren nur 
suspendieren, nicht aber selbständig verfügen 
kann. Bei Streitigkeiten in diesem Falle ist 
die Allerh. Entscheidung einzuholen. Allge- 
meine Anordnungen sind zuvor dem Minister 
vorzulegen (§7 a. a. O.). Ubrigens sollte durch 
die Einsetzung des Landeskonsistoriums der 
Umfang der landesherrlichen und oberbischöf- 
lichen Gewalt nicht beschränkt werden (8 8 
a. a. O.). Seit 1886 ist angeordnet, daß der be- 
richtliche Verkehr zwischen den Konsistorien und 
dem Alinister (für Aurich nur in den luth. 
Sachen) durch das Landeskonsistorium geht 
(Lohmann, Kirchengesetze 2, 20). Gegen die 
Erteilung oder Versagung einer Genehmigung 
in Vermögensangelegenheiten geht die Be- 
schwerde über das Konsistorium an das Lan- 
deskonsistorium (s. zit. Erl. vom 17. Febr. 1886 
§ 4). Die Zuständigkeit des Landeskonsisto- 
riums ist im einzelnen erweitert bzw. bestimmt 
durch die Emeritierungsordnung vom 19. Febr. 
1894 — GS. 15 — (16. Juli 1873) und 15. Mai 
1900 (GS. 136), in Kirchenbuchsachen durch die 
AabO. vom 6. März 1875, in Visitationssachen 
durch das Kirchcb. vom 28. Sept. 1891 (GS. 
349), bei der Stolgebührenablösung durch das 
KirchG. vom 17. Juni 1900 (GS. 270), in Sachen 
des Landeskirchenfonds durch das Kirch G. vom 
30. Mai 1894 (GS. 91), in Pfarrwahlsachen 
durch das KirchGS. vom 18. Juni 1894 (G S. 133), 
in Pfarrwitwen= und Waisensachen durch das 
KirchS. vom 31. März 1895 (GS. 105), in 
Pfarreinkommensachen durch das Kirch G. vom 
2. Juli 1898 (Kirchl. ABl. 37), endlich durch das 
Disziplinargesetz vom 24. April 1894 (Kirchl. Al. 
59). N-eben den Konsistorien wirken die Sy- 
noden, welche letztere auf der Kirchenvor- 
stands= und der Synodalordnung vom 9. Okt. 
1864 (Hann GES. 414) beruhen. Die Bezirks- 
synode (8§8 44 ff. a. a. O.) entspricht im all- 
gemeinen der altländischen Kreissynode. Sie 
hat insbesondere auch eine Disziplinargewalt 
über Kirchenvorsteher (§ 51 a. a. O.). Der Vor- 
stand vertritt die Synode, vermögensrechtlich 
den Synodalverband (Kirchen= und Staats- 
gesetz vom 24./25. Mai 1900 — GS. S. 143, 
145). Ihm gebührt die Schlichtung von Streitig- 
keiten, allgemeine Mitwirkung auf Wunsch 
der kirchenregierung, das Recht, bei wichtigen 
Anordnungen der Kirchenregierung gehört zu 
werden (§8§ 52, 53 a. a. O.). Die Landes- 
synode (§§ 57 ff.) hat die birchlichen Zu- 
stände zu beachten, Anträge zu stellen, neue 
kirchliche Ausgaben zu beschließen, das Recht 
der Zustimmung zu den Kirchengesetzen, zu 
der Einführung neuer Katechismen, Gesang- 
bücher und Agenden (88 64, 65 a. a. O.). Der 
Ausschuß hat das Landeskonsistorium mit 
seinem Gutachten zu unterstützen, bei Entschei- 
dungen desselben über die Rechtgläubigkeit 
eines Geistlichen, bei der Anstellung oder Ent- 
lassung mitzuwirken, endlich darüber zu ent- 
scheiden, ob die Weigerung einer birchengemeinde 
begründet ist, dem Geistlichen die Vokation zu 
erteilen; die Kirchenregierung ist dabei gebun- 
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