Evangelische Landeskirche.
Rechte des altländischen Generalsynodalvor—
standes erhalten hat (58 85—95 a. a. O.). Im
erzogtum Lauenburg ist die KGSO. durch
E. vom 7. Nov. 1877 (GS. 232), in der Kir—-
chengemeinde Helgoland durch KirchG. vom
31. März 1892 und Staatsgesetz von demselben
Tage (GS. 73) eingeführt.
2. Hannover. a. Für die ev.-luth. Kirche
bestehen zurzeit (nach Aufhebung der Kon-
sistorien zu Osnabrück und Otterndorf durch
den AE. vom 13. April 1885 — GS. 138 —
und des Konsistoriums zu Stade durch den
AE. vom 8. Dez. 1902 — GS. 337) nur die
Konsistorien in Hannover und Aurich.
Die luth. Kirchengemeinde Wilhelmshaven ist
dem Konsistorium in Aurich zugeschlagen (Kirch G.
vom 28. Okt. 1885 — GS. 353). Die kirchen-
regimentliche Aufsicht in vermögensrecht-
licher Beziehung ist durch die Erl. vom
22. Juni 1885 und 17. Febr. 1886 (Kirchl. As#l.
33, Erläut. 1887, 9) und 23. Alärz 1893 Circhl.
Al. 25) geregelt (Genehmigung zu Darlehnen
über 300 M., Belastungen, Veräußerungen,
Vermögensverwendung zu nichttkirchlichen
Zwecken, Neubauten über 300 Ml., Prozessen,
Abänderung des Beitragsfußes, Forderung
noch nicht feststehender neuer Leistungen von
den Gemeindegliedern usw.). Bach der Kirchen-
vorstandsordnung vom 9. Okt. 1864 (88 3, 4,
45, 49, 71, 72, 74, 81, 83, 84) stehen den Kon-
sistorien gewisse Rechte bei der Bildung der Kir-
chenvorstände und der Tätigkeit der Bezirks-
synoden (vgl. MBek. vom 20. Okt. 1864; Loh-
mann, Kirchengesetze 1, 91), nach dem Regul.
vom 29. Sept. 1888 (Kirchl. ABl. 77) die Ent-
scheidung in Wahlstreitigkeiten zu. Uberhaupt
haben sie nach dem durch § 35 des G. vom 9. Okt.
1864 aufrechterhaltenen § 18 des Kirchenvor-
standsgesetzes vom 14. Okt. 1848 die obere
Leitung der Kirchenvorstände (vgl. zit. Erl. vom
17. Febr. 1886). In Disziplinarsachen treten
denselben zwei vom Landessynodalausschuß
Fwwählte Mitglieder der Landessynode hinzu
Disziplinargesetz vom 24. April 1894 § 17; s.
Schön, Evangelisches Kirchenrecht 1, 257). Gene-
ralsuperintendenten bestehen beim Konsistorium
in Hannover drei, mit dem Sitze in Hannover,
Hildesheim und Stade (zit. AE. vom 8. Dez.
1902), ein lutherischer beim Konsistorium in
Aurich. Uber den Konsistorien steht (doch mit
Ausnahme der Zuständigkeit für die Refor-
mierten, s. u.) das durch V. vom 17. April
1866 und Bek. vom 5. WMai 1866 (Hann GS. I
S. 105, 119)ein esetzte uth. Landeskonsisto-
rium. Zum Geschäftskreis desselben gehören:
1. Die Angelegenheiten, welche das Bekenntnis
und die Lehre der Kirche, die Seelsorge, den
Zultus und die Kirchenzucht; die Vorbildung,
rüfung und Ordination für das geistliche
Amt; die Anstellung und Entlassung der Geist-
lichen, einschließlich der Hilfsgeistlichen, Super-
Mendenten und Generalsuperintendenten, deren
mtsführung, Fortbildung und Wandel be-
treffen (V. vom 17. April 1866 § 3). 2. Be-
fichtung und Beratung der kirchlichen Zu-
. nde im allgemeinen und Stellung der er-
orderlichen Anträge. 3. Beaufsichtigung der
rovinzialkonsistorien in den zu 1 erwähnten
achen, insbesondere Disziplinarentscheidungen
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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gegen Geistliche in zweiter Instanz. Im übrigen
stehen die Provinzialkonsistorien unmittelbar
unter dem Mdg A. Das Landeskonsistorium ist
dem Minister mit der Maßgabe untergeordnet,
daß letzterer Verfügungen des ersteren nur
suspendieren, nicht aber selbständig verfügen
kann. Bei Streitigkeiten in diesem Falle ist
die Allerh. Entscheidung einzuholen. Allge-
meine Anordnungen sind zuvor dem Minister
vorzulegen (§7 a. a. O.). Ubrigens sollte durch
die Einsetzung des Landeskonsistoriums der
Umfang der landesherrlichen und oberbischöf-
lichen Gewalt nicht beschränkt werden (8 8
a. a. O.). Seit 1886 ist angeordnet, daß der be-
richtliche Verkehr zwischen den Konsistorien und
dem Alinister (für Aurich nur in den luth.
Sachen) durch das Landeskonsistorium geht
(Lohmann, Kirchengesetze 2, 20). Gegen die
Erteilung oder Versagung einer Genehmigung
in Vermögensangelegenheiten geht die Be-
schwerde über das Konsistorium an das Lan-
deskonsistorium (s. zit. Erl. vom 17. Febr. 1886
§ 4). Die Zuständigkeit des Landeskonsisto-
riums ist im einzelnen erweitert bzw. bestimmt
durch die Emeritierungsordnung vom 19. Febr.
1894 — GS. 15 — (16. Juli 1873) und 15. Mai
1900 (GS. 136), in Kirchenbuchsachen durch die
AabO. vom 6. März 1875, in Visitationssachen
durch das Kirchcb. vom 28. Sept. 1891 (GS.
349), bei der Stolgebührenablösung durch das
KirchG. vom 17. Juni 1900 (GS. 270), in Sachen
des Landeskirchenfonds durch das Kirch G. vom
30. Mai 1894 (GS. 91), in Pfarrwahlsachen
durch das KirchGS. vom 18. Juni 1894 (G S. 133),
in Pfarrwitwen= und Waisensachen durch das
KirchS. vom 31. März 1895 (GS. 105), in
Pfarreinkommensachen durch das Kirch G. vom
2. Juli 1898 (Kirchl. ABl. 37), endlich durch das
Disziplinargesetz vom 24. April 1894 (Kirchl. Al.
59). N-eben den Konsistorien wirken die Sy-
noden, welche letztere auf der Kirchenvor-
stands= und der Synodalordnung vom 9. Okt.
1864 (Hann GES. 414) beruhen. Die Bezirks-
synode (8§8 44 ff. a. a. O.) entspricht im all-
gemeinen der altländischen Kreissynode. Sie
hat insbesondere auch eine Disziplinargewalt
über Kirchenvorsteher (§ 51 a. a. O.). Der Vor-
stand vertritt die Synode, vermögensrechtlich
den Synodalverband (Kirchen= und Staats-
gesetz vom 24./25. Mai 1900 — GS. S. 143,
145). Ihm gebührt die Schlichtung von Streitig-
keiten, allgemeine Mitwirkung auf Wunsch
der kirchenregierung, das Recht, bei wichtigen
Anordnungen der Kirchenregierung gehört zu
werden (§8§ 52, 53 a. a. O.). Die Landes-
synode (§§ 57 ff.) hat die birchlichen Zu-
stände zu beachten, Anträge zu stellen, neue
kirchliche Ausgaben zu beschließen, das Recht
der Zustimmung zu den Kirchengesetzen, zu
der Einführung neuer Katechismen, Gesang-
bücher und Agenden (88 64, 65 a. a. O.). Der
Ausschuß hat das Landeskonsistorium mit
seinem Gutachten zu unterstützen, bei Entschei-
dungen desselben über die Rechtgläubigkeit
eines Geistlichen, bei der Anstellung oder Ent-
lassung mitzuwirken, endlich darüber zu ent-
scheiden, ob die Weigerung einer birchengemeinde
begründet ist, dem Geistlichen die Vokation zu
erteilen; die Kirchenregierung ist dabei gebun-
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