Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Evangelische  Landeskirche  (Stellung  zum  Staag).

vom  28.  Sept.  1899  (GS.  457)  Art.  20  ist  das  ev.=luth.
  und  ev.-reform.  Konsistorium  zu  einem  Konsistorium
  vereinigt  und  nach  altpreuß.  Muster
eingerichtet,  nachdem  durch  AE.  vom  27.  Sept.
1899  (GS.  425;  AusfV.  vom  1.  Dez.  1899  —
KA##l.  2)  eine  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
  für  die  ev.  Kirchengemeinschaften  des
Konsistorialbezirks  erlassen  war.  Dieselbe  umfaßt
  den  Stadt=  und  Landbezirk.  Die  Mitwirkung
  der  Synoden  (eine  luth.  und  eine
reform.  Stadtsynode  und  eine  ev.  luth.  Kreissynode
  für  den  Landbezirk,  sowie  eine  Bezirkssynode)
  und  des  Synodalausschusses  usw.
ist  ähnlich  wie  in  Wiesbaden  gestaltet  (s.  88  59,
60,  66;  ferner  88  32,  36,  39,  60,  80  a.  a.  O.).

6.  Anlangend  endlich  Hohenzollern,  so
beruht  die  evangelisch-kirchliche  Verfassung  in
den  hohenzoll.  Landen  auf  der  Kirchengemeindeordnung
  vom  1.  März  1897  und  dem  Staatsgesetz
  von  demselben  Tage  (GS.  49  bzw.  69)
und  der  Kreisfynodalordnung  vom  2.  Juli  1898
(GS.  271).  In  die  Generalsynode  der  neun
älteren  Provinzen  wählt  nach  dem  Rirch  G.  vom
19.  Sept.  1898  (K8G  BBl.  147)  und  dem  Staatsgesetz
  vom  21.  Sept.  1898  (GS.  312),  durch
welche  der  Bereich  der  e.  L.  der  älteren  Provinzen
  auf  Hohenzollern  ausgedehnt  worden
ist,  die  hohenzoll.  Kreissynode  einen  Vertreter.

S.  auch  den  folgenden  Artikel  und  Synoden.


Evangelische  Landeskirche  (Stellung  zum
Staat).  I.  Die  Selbständigkeit  der  e.  L.
gegenüber  dem  Staat  ist  durch  Art.  15  VU.
vom  31.  Jan.  1850  anerkannt  (,  die  ev.  und
die  röm.-Kath.  Kirche,  sowie  jede  andere  Religionsgesellschaft
  ordnet  und  verwaltet  ihre  Angelegenheiten
  selbständig  und  bleibt  im  Besitz
  und  Genuß  der  für  ihre  Kultus-,  Unterrichts-
  und  Wohltätigkeitszwecke  bestimmten
Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds').  Das  G.
vom  5.  April  1873  (GS.  143)  hatte  den  Art.  15
dahin  deklariert,  daß  „die  Kirche  den  Staatsgesetzen
  und  der  geordneten  Aufsicht  des  Staates
unterworfen  bleibt“  und  damit  das  staatliche
Lus  circa  sacra  (s.  d.)  festgestellt.  Wenn  durch
das  G.  vom  18.  Juni  1875  (G.  259)  der  so  deklarierte
  Art.  15  wieder  aufgehoben  ist,  so  sind
damit  die  über  das  jus  circa  sacra  hinausheienden
  Beschränkungen  nicht  wieder  aufge-II.

  Seine  genauere  Umgrenzung  hat  das

taatshoheitsrecht  für  die  evang.  Landeskirche
  der  älteren  Provinzen  durch  das  G.,
betr.  die  ev.  Kirchenverfassung  in  den  acht  (neun)
älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  3.  Juni
1876  (G#S.  125)  erhalten.  Dasselbe  ist  mit  der
ihr  zugrunde  liegenden  Kch  SO.  vom  10.  Sept.
873  und  der  Gen  Syn  O.  vom  20.Jan.  1876,  ergänzt
  bzw.  abgeändert  durch  die  Staatsgesetze
vom  6.  März  1882  (GS.  14,  betr.  Berliner  Stadt-Lade
  o8  21.  Mai  1887  Ee.  194,  betreei,

von  Ost=  und  Westpreußen),  vom  7.

1891  (GS.  43,  betr.  Meirreußen.  der  KGSD.),
m  19.  Mai  1891  (GS.  64,  betr.  Berliner
Atadtsynode),  vom  30.  Aug.  1892  (GSS.  273,  betr.

Kderungen  der  KGSO,  vom  3.  Juli  1893
T##,  betr.  Anderungen  der  KGSO.),  vom
fur  at  1895  (6S.  175,  betr.  Berliner  Stadtvnode),
  vom  18.  Juni  1895  (G.  271,  betr.

 

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vermögensrechtliche  Vertretung  der  Kreis=  und
Provinzialsynoden),  vom  21.  Sept.  1898  (GCS.
312,  betr.  Hohenzollern),  namentlich  aber  durch
das  G.  vom  28.  Mai  1894  (GS.  87),  welches
die  von  dem  Abg.  v.  Hammerstein  in  Verbindung
  mit  v.  Vieilerrisse  eingeleitete  Bewegung
  nach,  größerer  Freiheit  der  Kirche  zum

bschluß  brachte  und  das  Erfordernis  der
staatsgesetzlichen  Bestätigung  von  Kirchengesetzen
wesentlich  einschränkte.  Weitere  Abänderungen
finden  sich  in  dem  G.  vom  14.  Juli  1905  #
277)  Is.  Kirchensteuernl.  Die  staatshoheitliche
  Aufsicht  betrifft  sowohl  die  kirchliche  Gesetzgebung,
  als  die  Verwaltung,  in  letzterer  Beziehung
  hauptsächlich  die  Genehmigung  zu

nleihen,  Umlagen,  Steuern,  Veranstaltung
von  Sammlungen  außerhalb  des  Kirchengebäudes,
  Gebührentaxen,  Vermögensveränderungen
  usw.  (G.  vom  3.  Juni  1876  Art.  24),
aber  auch  die  Mitwirkung  bei  Parochialregulierungen
  und  bei  Besetzung  hirchenregimentlicher
  Amter.  Die  eigentlich  staatlichen
Aufgaben:  die  Rirchenpolizei,  der  Erlaß  von
Resoluten  in  Baustreitigkeiten  und  deren  Vollstreckung,
  die  Beitreibung  kirchlicher  Abgaben,
die  Kirchenbuchführung,  soweit  dieselbe  noch  für
die  Personenstandsbeurkundung  Bedeutung  hat
u.  u.  sind  den  Staatsbehörden  verblieben  (Art.  23

iff.  1—7).  Im  einzelnen  ist  zu  bemerken:

irchliche  Gesetze  dürfen  mit  einem  Staatsgesetz
  nicht  in  Widerspruch  stehen  und  unterliegen
  vor  der  Sanktion  der  Prüfung  des
Staatsministeriums  (Art.  13  a.  a.  O.).  Die

ustimmung  des  letzteren  ist  erforderlich  zu

irchengesetzen,  durch  welche  neue  Ausgaben
für  landeskirchliche  Zweche  bewilligt  werden,
sowie  zur  vorläufigen  Feststellung  des  Verteilungsmaßstabes
  von  solchen  (Art.  15  a.  a.  O.),
desgleichen  zu  Kirchengesetzen,  durch  welche  die
Einkünfte  des  Kirchenvermögene  oder  der
Pfarrpfründen  zu  Beiträgen  für  kirchliche

weche  herangezogen  werden  (Art.  17  a.  a.  O.).

ie  Gesamtsumme  der  Umlagen  für  provinzielle
und  landeskirchliche  Zweche  darf  6%  der  Gesamtsumme
  der  Staatseinkommensteuer  der
ev.  Bevölkerung  nicht  übersteigen  (Art.  16
a.  a.  O.).  Der  Beschluß  der  Provinzialsynoden
über  die  Bewilligung  neuer  Ausgaben  für
provinzielle  Zwecke  sowie  die  Matrikel  über
die  Verteilung  bedürfen  der  Bestätigung  des
Oberpräsidenten  (Art.  14  a.  a.  O.;  V.  vom
9.  Sept.  1876).  Beschwerden  über  Beschlüsse  der
Kreissynoden  wegen  Repartition  der  zur
Kreissynodalkasse  erforderlichen  Beiträge  unterliegen
  der  Entscheidung  des  Regierungspräsidenten
  (Art.  3  a.  a.  O.;  V.  vom  9.  Sept.  1876
Ziff.  3;  wegen  Berlin  s.  d.  Behördenorganisation
  7  Statutarische  Anderungen  für
den  Wirkungskreis  der  Kreissynoden  oder  vereinigter
  Kreissynoden  unterliegen  der  Prüfung
der  Staatsbehörden  (Art.  4  a.  a.  O.).  Endlich  ist
die  Staatsbehörde  berechtigt,  von  der  Rirchlichen
Vermögensverwaltung  Einsicht  zu  nehmen,  zu
diesem  Behuf  die  Etats  und  Bechnungen  einzufordern,
  sowie  außerordentliche  Revisionen
vorzunehmen  und  auf  Abstellung  der  etwa
gefundenen  Gesetzwidrigkeiten  durch  Anwendung
  der  gesetzlichen  ZJwangsmittel  zu  dringen.
  Weigert  sich  ein  Gemeindekirchenrat  oder

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