Evangelische Landeskirche (Stellung zum Staag).
vom 28. Sept. 1899 (GS. 457) Art. 20 ist das ev.=luth.
und ev.-reform. Konsistorium zu einem Konsistorium
vereinigt und nach altpreuß. Muster
eingerichtet, nachdem durch AE. vom 27. Sept.
1899 (GS. 425; AusfV. vom 1. Dez. 1899 —
KA##l. 2) eine Kirchengemeinde= und Synodalordnung
für die ev. Kirchengemeinschaften des
Konsistorialbezirks erlassen war. Dieselbe umfaßt
den Stadt= und Landbezirk. Die Mitwirkung
der Synoden (eine luth. und eine
reform. Stadtsynode und eine ev. luth. Kreissynode
für den Landbezirk, sowie eine Bezirkssynode)
und des Synodalausschusses usw.
ist ähnlich wie in Wiesbaden gestaltet (s. 88 59,
60, 66; ferner 88 32, 36, 39, 60, 80 a. a. O.).
6. Anlangend endlich Hohenzollern, so
beruht die evangelisch-kirchliche Verfassung in
den hohenzoll. Landen auf der Kirchengemeindeordnung
vom 1. März 1897 und dem Staatsgesetz
von demselben Tage (GS. 49 bzw. 69)
und der Kreisfynodalordnung vom 2. Juli 1898
(GS. 271). In die Generalsynode der neun
älteren Provinzen wählt nach dem Rirch G. vom
19. Sept. 1898 (K8G BBl. 147) und dem Staatsgesetz
vom 21. Sept. 1898 (GS. 312), durch
welche der Bereich der e. L. der älteren Provinzen
auf Hohenzollern ausgedehnt worden
ist, die hohenzoll. Kreissynode einen Vertreter.
S. auch den folgenden Artikel und Synoden.
Evangelische Landeskirche (Stellung zum
Staat). I. Die Selbständigkeit der e. L.
gegenüber dem Staat ist durch Art. 15 VU.
vom 31. Jan. 1850 anerkannt (, die ev. und
die röm.-Kath. Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft
ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbständig und bleibt im Besitz
und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts-
und Wohltätigkeitszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und Fonds'). Das G.
vom 5. April 1873 (GS. 143) hatte den Art. 15
dahin deklariert, daß „die Kirche den Staatsgesetzen
und der geordneten Aufsicht des Staates
unterworfen bleibt“ und damit das staatliche
Lus circa sacra (s. d.) festgestellt. Wenn durch
das G. vom 18. Juni 1875 (G. 259) der so deklarierte
Art. 15 wieder aufgehoben ist, so sind
damit die über das jus circa sacra hinausheienden
Beschränkungen nicht wieder aufge-II.
Seine genauere Umgrenzung hat das
taatshoheitsrecht für die evang. Landeskirche
der älteren Provinzen durch das G.,
betr. die ev. Kirchenverfassung in den acht (neun)
älteren Provinzen der Monarchie, vom 3. Juni
1876 (G#S. 125) erhalten. Dasselbe ist mit der
ihr zugrunde liegenden Kch SO. vom 10. Sept.
873 und der Gen Syn O. vom 20.Jan. 1876, ergänzt
bzw. abgeändert durch die Staatsgesetze
vom 6. März 1882 (GS. 14, betr. Berliner Stadt-Lade
o8 21. Mai 1887 Ee. 194, betreei,
von Ost= und Westpreußen), vom 7.
1891 (GS. 43, betr. Meirreußen. der KGSD.),
m 19. Mai 1891 (GS. 64, betr. Berliner
Atadtsynode), vom 30. Aug. 1892 (GSS. 273, betr.
Kderungen der KGSO, vom 3. Juli 1893
T##, betr. Anderungen der KGSO.), vom
fur at 1895 (6S. 175, betr. Berliner Stadtvnode),
vom 18. Juni 1895 (G. 271, betr.
483
vermögensrechtliche Vertretung der Kreis= und
Provinzialsynoden), vom 21. Sept. 1898 (GCS.
312, betr. Hohenzollern), namentlich aber durch
das G. vom 28. Mai 1894 (GS. 87), welches
die von dem Abg. v. Hammerstein in Verbindung
mit v. Vieilerrisse eingeleitete Bewegung
nach, größerer Freiheit der Kirche zum
bschluß brachte und das Erfordernis der
staatsgesetzlichen Bestätigung von Kirchengesetzen
wesentlich einschränkte. Weitere Abänderungen
finden sich in dem G. vom 14. Juli 1905 #
277) Is. Kirchensteuernl. Die staatshoheitliche
Aufsicht betrifft sowohl die kirchliche Gesetzgebung,
als die Verwaltung, in letzterer Beziehung
hauptsächlich die Genehmigung zu
nleihen, Umlagen, Steuern, Veranstaltung
von Sammlungen außerhalb des Kirchengebäudes,
Gebührentaxen, Vermögensveränderungen
usw. (G. vom 3. Juni 1876 Art. 24),
aber auch die Mitwirkung bei Parochialregulierungen
und bei Besetzung hirchenregimentlicher
Amter. Die eigentlich staatlichen
Aufgaben: die Rirchenpolizei, der Erlaß von
Resoluten in Baustreitigkeiten und deren Vollstreckung,
die Beitreibung kirchlicher Abgaben,
die Kirchenbuchführung, soweit dieselbe noch für
die Personenstandsbeurkundung Bedeutung hat
u. u. sind den Staatsbehörden verblieben (Art. 23
iff. 1—7). Im einzelnen ist zu bemerken:
irchliche Gesetze dürfen mit einem Staatsgesetz
nicht in Widerspruch stehen und unterliegen
vor der Sanktion der Prüfung des
Staatsministeriums (Art. 13 a. a. O.). Die
ustimmung des letzteren ist erforderlich zu
irchengesetzen, durch welche neue Ausgaben
für landeskirchliche Zweche bewilligt werden,
sowie zur vorläufigen Feststellung des Verteilungsmaßstabes
von solchen (Art. 15 a. a. O.),
desgleichen zu Kirchengesetzen, durch welche die
Einkünfte des Kirchenvermögene oder der
Pfarrpfründen zu Beiträgen für kirchliche
weche herangezogen werden (Art. 17 a. a. O.).
ie Gesamtsumme der Umlagen für provinzielle
und landeskirchliche Zweche darf 6% der Gesamtsumme
der Staatseinkommensteuer der
ev. Bevölkerung nicht übersteigen (Art. 16
a. a. O.). Der Beschluß der Provinzialsynoden
über die Bewilligung neuer Ausgaben für
provinzielle Zwecke sowie die Matrikel über
die Verteilung bedürfen der Bestätigung des
Oberpräsidenten (Art. 14 a. a. O.; V. vom
9. Sept. 1876). Beschwerden über Beschlüsse der
Kreissynoden wegen Repartition der zur
Kreissynodalkasse erforderlichen Beiträge unterliegen
der Entscheidung des Regierungspräsidenten
(Art. 3 a. a. O.; V. vom 9. Sept. 1876
Ziff. 3; wegen Berlin s. d. Behördenorganisation
7 Statutarische Anderungen für
den Wirkungskreis der Kreissynoden oder vereinigter
Kreissynoden unterliegen der Prüfung
der Staatsbehörden (Art. 4 a. a. O.). Endlich ist
die Staatsbehörde berechtigt, von der Rirchlichen
Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen, zu
diesem Behuf die Etats und Bechnungen einzufordern,
sowie außerordentliche Revisionen
vorzunehmen und auf Abstellung der etwa
gefundenen Gesetzwidrigkeiten durch Anwendung
der gesetzlichen ZJwangsmittel zu dringen.
Weigert sich ein Gemeindekirchenrat oder
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