Ev.-luth. und ev.-reform. Kirchenordnungen — Exekutiobeamte.
tung (Aufsicht). I. Die allgemeine kirchliche
Aufsicht über die Vermögensverwaltung der
Kirchengemeinden innerhalb der ev. Landes-
kirche der älteren Provinzen untersteht, vor-
behaltlich der Rechte des Patrons (RGS.
§ 23; Staatsgesetz vom 25. Mai 1874 — GS.
147— Art. 8), den Konsistorien, in höherer In-
stanz dem Ev. Oberkirchenrat. Zur Ausführung
der Vermögensverwaltung ist die Berwaltungs-
ordnung vom 15. Dez. 1886/17. Junil893 (KG-
VGI. 23) vom Ev. Obertkirchenrat erlassen wor-
den. Außerdem ist durch Kirch G. vom 18. Juli
1892 (aGVBlIl. 1893, 9) und V. vom 8. März 1893
(&80BBl. 12) bestimmt worden, in welchen Fällen
die Beschlüsse der kirchlichen Gemeindeorgane
zu ihrer Gültigkeit einer besonderen Genehmi-
ung der Rirchlichen Aufsichtsorgane bedürfen.
Lies ist der Fall: 1. bei dem Erwerbe, der Ver-
äußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigentum; 2. bei der Veräußerung von
Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wis-
senschaftlichen oder Kunstwert haben; 3. bei An-
leihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender
Aushilfe dienen; 4. bei der Einführung und
Veränderung von Gebührentaxen; 5. bei einer
Verwendung des kirchlichen Vermögens zu an-
deren als den bestimmungsmäßigen Zwecken,
mit Ausnahme solcher Bewilligungen aus der
Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur
Unterstützung ev. Vereine und Anstalten, welche
einzeln 2% und im Gesamtbetrage eines
Voranschlagsjahres 5% der Solleinnahme nicht
übersteigen; 6. bei Einführung eines neuen
und Abänderung des bestehenden Verteilungs-
fußes der Kirchenumlagen; 7. a) bei Bewilli-
gungen zur dauernden Verbesserung des Ein-
kommens der bestehenden Stellen für den Dienst
der Gemeinde; b) bei dauernder Verminderung
solcher auf der Kirchenkasse haftenden Bewil-
ligungen; c) bei Auseinandersetzungen über das
Vermögen vereinigter Kirchen= und Schulstellen;
d) bei Verwandlung veränderlicher Einnahmen
der Kirchenbeamten in feste Hebungen oder
e) bei Umwandlung von Naturaleinkünften in
eldrente, letzteres, soweit nicht die Umwand-
lung in dem durch die Staatsgesetze geordneten
Ablösungsverfahren erfolgt; 8. bei Meu= und
eparaturbauten in bestimmten Fällen, so-
wie beim Abbruch vorhandener Gebäude;
9. bei Verpachtung und Vermietung von
Kirchengrundstüchken auf länger als zwölf
Jahre, der Verpachtung oder Vermietung der
den kirchlichen Beamsen zur Autzung oder
zum Gebrauch überwiesenen Grundstücke
über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers
hinaus, oder wenn ein Kirchengrundstüch an
eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung
oder an der Aussicht darüber beteiligte Person
verpachtet oder vermietet werden soll; 10. bei
Ausleihung hirchlicher Gelder auf Hypothek
oder Grundschuld in bestimmten Fällen, ins-
besondere wenn das Kapital 1000 Ml übersteigt;
11. bei Verwendungen von Kapitalbeständen
für laufende Bedürfnisse; 12. bei außerordent-
büen Ausgaben, welche den von der kirchlichen
ussichtsbehörde für die Kirchengemeinde fest-
gesetzten Betrag übersteigen. Die Genehmigung
7 vom Konsistorium zu erteilen, vom Enr.
berkirchenrate bei dem Erwerbe, der Ver-
485
äußerung oder dinglichen Belastung von
Grundeigentum, wenn der Wert 100 000 Ml.
übersteigt, ferner bei der Veräuß erung von
Gegenständen geschichtlichen usw. Wertes, und
endlich bei Verwendung von Kirchenvermögen
zu anderen als den bestimmungsmäßigen
Zwecken. Wegen der staatlichen Aufsicht über
die kirchliche Vermögensverwaltung s. Evan-
gelische Landeskirche (Stellung
zum Staat). Betreffs der vermögensrecht-
lichen Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes,
sowie des durch den Provinzialsynodalvorstand
erweiterten Konsistoriums, bzw. deren Ge-
nehmigung s. KirchS. vom 16. Juni 1895
(KS#VBl. 53); V. vom 3. Aug. 1895 (das. 73)
und Staatsgesetz vom 18. Juni 1895 (G S. 271).
II. In den neuen Provinzen ist die kRirchen-
regimentliche Aufsicht mit denjenigen Abwei-
chungen ähnlich geordnet, welche sich aus der
verschiedenen kirchlichen Behördenorganisation
ergeben. S. auch Evangelische Landes-
Rkirche II.
Evangelisch-lutherische und evangelisch.
reformierte Kirchenordnungen s. Evan-
gelische Landestkirche III.
Eventualmaxime s. Zivilprozeßord-
nung III und Verwaltungsstreitverfah-
ren IV.
Exekution und Exekutivstrafen s. Voll—
streckhung, Verwaltungszwangsverfah—
ren, Zwangsmittel III, Erzwingungs-
strafen.
Exekutivbeamte. Unter dieser Bezeichnung
werden die Staatsdiener verstanden, denen
es obliegt, den Staatswillen unmittelbar zur
Ausführung zu bringen und die aus dem
Widerstande von Personen entspringenden
Hindernisse zu beseitigen. Die E. unterscheiden
sich durch diese Tätigkeit von den verwalten-
den Beamten, deren Anordnungen sie voll-
ziehen und verwirklichen. Sie verfügen über
die in der staatlichen Zwangsgewalt begrün-
deten Befugnisse zur Beschränkung der per-
sönlichen Freiheit und des Privateigentums,
insbesondere über das BRecht der Festnahme,
Beschlagnahme, Durchsuchung und des Waffen-
gebrauches. Da die Vollstrechungsgewalt
des Staates sich im wesentlichen in der
Polizeiverwaltung verkörpert, bilden den
Hauptbestandteil des Exekutiopersonals die
Polizeibeamten (s. d.), von denen die Polizei-
inspektoren, -Zommissare und -offiziere zu den
oberen E., die kgl. Schutzmänner und Gen-
darmen, die kommunalen Polizeisergeanten
und -diener zu den unteren E. gehören. Auch
die bewaffnete Macht (s. d.) erscheint bei Aus-
übung polizeilicher Funktionen als Exekutiv-
mannschaft. Neben dieser allgemeinen Exe-
kutive bedienen sich verschiedene Verwaltungen
eigener Vollstrechungsorgane. Als solche sind
zu nennen: die Forstschutzbeamten einschließ-
lich der Feld= und Forsthüter, die Fischerei-
aufseher und Grenzaufsichtsbeamten, das Eisen-
bahnpersonal, soweit ihm die Handhabung der
Bahnpolizei zusteht. Zu den E. im weiteren
Sinne gehören auch die zur Geldbeitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren, also zur Wahr-
nehmung fiskalischer Vermögensansprüche be-
rufenen Vollziehungsbeamten und die vom