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Staate mit der Durchführung von Privat=
rechten betrauten Gerichtsvollzieher. Der
Widerstand sowie der tätliche Angriff gegen
einen in rechtmäßiger Amtsausübung begrif-
fenen E. ist nach § 113 St GB. strafbar.
Exequatur s. Konsuln und Konsulats-
wesen.
plosivstoffe — synonym für Spreng-
stoffe s. d.). Ihr Gebrauch ist bei der Fischerei
untersagt durch § 21 des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874 (GS. 197).
Exponierte Zollstellen sind Zollstellen,
welche auf Grund von Staatsverträgen im
Auslande errichtet sind; so liegen deutsche
Zollstellen in Osterreich (Ssterr.-Oderberg) und
in der Schweiz (Basel).
Expropriation s. Enteignung.
Exequatur — Fabrik.
Exterritorialität bezeichnet die Ausnahme-
stellung, welche die Vertreter fremder Mächte
einschließlich ihrer Familie, sowie ihres Ge-
schäfts= und Dienstpersonals sowohl für ihre
Person, wie auch in gewissem Umfange für
ihren Besitz in bezug auf die Handhabung
der Gerichts= und Polizeigewalt des Staates,
bei dem se beglaubigt sind, genießen (s. hierzu
GVS. 88§ 18—21 und ZPO. § 15). Wegen der
Zollfreiheit des Anzugsgutes usw. für die beim
eutschen Reich und Luxemburg beglaubigten
Gesandten und ihr Personal vgl. Anleitung
für die Zollabfertigung (s. d.) Teil I. Mr. 9.
Den bei einem Bundesstaat beglaubigten di-
plomatischen Vertretern wird Zollfreiheit nur
auf privative Rechnung gewährt (s. Zoll-
befreiungen C).
Fabrik. Unter F. sind alle Betriebe zu
verstehen, in denen im großen Gegenstände
gewerbsmäßig aus Rohstoffen hergestellt oder
be= oder verarbeitet werden. Die Gew O. gibt
keine Definition des Begriffs „F.“ Die Frage,
ob ein Gewerbebetrieb als F. anzusprechen ist,
ist nach den Umständen des Einzelfalls zu
entscheiden. Das R. hat in zahlreichen Ent-
scheidungen eine Reihe von Merkmalen auf—
estellt, die bei Beurteilung der Frage, ob eine
9. vorliegt, auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen
sind, und zwar: die Größe und Ausdehnung der
vorhandenen Räumlichkeiten; der Umfang und
Wert der hergestellten Jahresmenge; die Art
der Arbeitsteilung und die mehr mechanische
oder mehr Rhunstgemäße Mitwirkung der Ar-
beiter; die mehr oder minder umfassende Ver-
wendung von Arbeitsmaschinen; die Her-
stellung der Gegenstände auf Bestellung und
zum Einzelverkauf oder auf Vorrat oder zum
Massenabsatz (auch Halbfabrikate); der Charak-=
ter des Betriebes als Hilfsbetrieb der Maschinen-
und Großindustrie, namentlich die Anfertigung
von Spezialitäten; die persönliche Beteiligung
des Betriebsunternehmers an der Herstellung
der Gegenstände oder die Beschränkung seiner
Tätigkeit auf die kaufmännische Leitung des
Unternehmens; die handwerksmäßige Ausbil-
dung von Lehrlingen und die Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter (ogl. RG. 1, 379; 8, 124;
14, 423; 25, 3; 36 S. 37, 305). Es ist nicht
erforderlich, daß im Einzelfalle alle diese
Merkmale vorliegen, vielmehr genügt das Zu-
sammentreffen mehrerer von ihnen (RSt.
14, 423). Das entscheidende Gewicht ist nicht
auf den Umfang, sondern auf die individuelle
Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und in
Gesamtheit der darin bestehenden Geschäfts-
einrichtungen zu legen (RöSt. 36, 305).
Unter Anwendung vorstehender Gesichtspunkte
hat das 2G. entschieden, daß eine Druckerei
mit Rüchsicht auf ihren Umfang und ihre
Produktion sowie die Art ihres Betriebs mit
mehreren durch Dampfkraft bewegten Schnell-
pressen usw. sich als F. darstellen Kann (RESt.
12, 105). Auf den Sprachgebrauch und darauf,
ob sich der Druchkereibesitzer in sonstigen Lebens-
und BRechtsverhältnissen als Fabrikant be-
zeichnet, Kommt es nicht an (R#t. 8, 124).
Ein Damenkonfektionsgeschäft von be-
trächlichem Umfange, mit einer größeren An-
zahl (30—40) Arbeiterinnen in zwei großen
Arbeitszimmern, wo die Kostüme in der
Weise angefertigt werden, daß die einzelnen
Arbeiterinnen stets nur einen bestimmten Teil
der Kostüme nähen und die jugendlichen Per-
sonen als Lehrmädchen mit Aähen, nicht
aber auf der esehmalshtne beschäftigt werden,
ist als F. anzusehen (R t. 14, 423; 35, 37;
Erl. vom 11. Alärz 1901 — HMBl. 1902, 40 —
und 30. Dez. 1902 — OMl. 1903, 81; KG. vom
14. Juli 1902 — HMIBl. 1903, 51). Dasselbe
gilt von einer Wäscherei, in der 30—40 Ar-
beiterinnen in größeren geschlossenen Arbeits-
räumen beschäftigt werden, eine Dampfmaschine
von vier Pferdekräften mit einem Dampfkessel
von 7 cm Heizfläche verwendet wird. Eine Um-
wandlung und Verarbeitung von Rohstoffen
it. für den Begriff der F. nicht erforderlich
(Rö St. 26, 189). Hotelwäschereien sind
auch dann MNebenbetrieb der Gastwirtschaft
und Reine F., wenn in ihnen die Wäsche der
Hotelgäste gewaschen wird (Rt. 38, 225).
Eine Flachsschwingerei, welche in ge-
schlossenen Räumen unter Anwendung von
Maschinenkraft und Beschäftigung einer größe-
ren Zahl von Arbeitern in stetigem Betrieb
ist, aber nur den von dem Besitzer auf
eigenem Grund und Boden gebauten Flachs
verarbeitet, ist ein landwirtschaftlicher Meben-
betrieb und keine F. (RSt. 18, 371). Da-
gegen ist eine Molkereigenossenschaft im
Sinne des G. vom 1. Mai 1889, in der die
selbstgewonnene Milch der Mitglieder der Ge-
nossenschaft verarbeitet wird, eine F., da die
Genossenschaft ein von den einzelnen Mit-
gliedern verschiedenes Rechtssubjekt ist (Ret.
22, 288). Auf die Triebkraft der Maschine
kommt es nicht an, eine übermäßige Arbeits-
teilung ist nicht erforderlich, ebensowenig daß