Ev.-luth. und ev.-reform. Kirchenordnungen — Exekutiobeamte.
tung (Aufsicht). I. Die allgemeine kirchliche
Aufsicht über die Vermögensverwaltung der
Kirchengemeinden innerhalb der ev. Landeskirche
der älteren Provinzen untersteht, vorbehaltlich
der Rechte des Patrons (RGS.
§ 23; Staatsgesetz vom 25. Mai 1874 — GS.
147— Art. 8), den Konsistorien, in höherer Instanz
dem Ev. Oberkirchenrat. Zur Ausführung
der Vermögensverwaltung ist die Berwaltungsordnung
vom 15. Dez. 1886/17. Junil893 (KG-VGI.
23) vom Ev. Obertkirchenrat erlassen worden.
Außerdem ist durch Kirch G. vom 18. Juli
1892 (aGVBlIl. 1893, 9) und V. vom 8. März 1893
(&80BBl. 12) bestimmt worden, in welchen Fällen
die Beschlüsse der kirchlichen Gemeindeorgane
zu ihrer Gültigkeit einer besonderen Genehmiung
der Rirchlichen Aufsichtsorgane bedürfen.
Lies ist der Fall: 1. bei dem Erwerbe, der Veräußerung
oder der dinglichen Belastung von
Grundeigentum; 2. bei der Veräußerung von
Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen
oder Kunstwert haben; 3. bei Anleihen,
soweit sie nicht bloß zu vorübergehender
Aushilfe dienen; 4. bei der Einführung und
Veränderung von Gebührentaxen; 5. bei einer
Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen
als den bestimmungsmäßigen Zwecken,
mit Ausnahme solcher Bewilligungen aus der
Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur
Unterstützung ev. Vereine und Anstalten, welche
einzeln 2% und im Gesamtbetrage eines
Voranschlagsjahres 5% der Solleinnahme nicht
übersteigen; 6. bei Einführung eines neuen
und Abänderung des bestehenden Verteilungsfußes
der Kirchenumlagen; 7. a) bei Bewilligungen
zur dauernden Verbesserung des Einkommens
der bestehenden Stellen für den Dienst
der Gemeinde; b) bei dauernder Verminderung
solcher auf der Kirchenkasse haftenden Bewilligungen;
c) bei Auseinandersetzungen über das
Vermögen vereinigter Kirchen= und Schulstellen;
d) bei Verwandlung veränderlicher Einnahmen
der Kirchenbeamten in feste Hebungen oder
e) bei Umwandlung von Naturaleinkünften in
eldrente, letzteres, soweit nicht die Umwandlung
in dem durch die Staatsgesetze geordneten
Ablösungsverfahren erfolgt; 8. bei Meu= und
eparaturbauten in bestimmten Fällen, sowie
beim Abbruch vorhandener Gebäude;
9. bei Verpachtung und Vermietung von
Kirchengrundstüchken auf länger als zwölf
Jahre, der Verpachtung oder Vermietung der
den kirchlichen Beamsen zur Autzung oder
zum Gebrauch überwiesenen Grundstücke
über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers
hinaus, oder wenn ein Kirchengrundstüch an
eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung
oder an der Aussicht darüber beteiligte Person
verpachtet oder vermietet werden soll; 10. bei
Ausleihung hirchlicher Gelder auf Hypothek
oder Grundschuld in bestimmten Fällen, insbesondere
wenn das Kapital 1000 Ml übersteigt;
11. bei Verwendungen von Kapitalbeständen
für laufende Bedürfnisse; 12. bei außerordentbüen
Ausgaben, welche den von der kirchlichen
ussichtsbehörde für die Kirchengemeinde festgesetzten
Betrag übersteigen. Die Genehmigung
7 vom Konsistorium zu erteilen, vom Enr.
berkirchenrate bei dem Erwerbe, der Ver-
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äußerung oder dinglichen Belastung von
Grundeigentum, wenn der Wert 100 000 Ml.
übersteigt, ferner bei der Veräuß erung von
Gegenständen geschichtlichen usw. Wertes, und
endlich bei Verwendung von Kirchenvermögen
zu anderen als den bestimmungsmäßigen
Zwecken. Wegen der staatlichen Aufsicht über
die kirchliche Vermögensverwaltung s. Evangelische
Landeskirche (Stellung
zum Staat). Betreffs der vermögensrechtlichen
Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes,
sowie des durch den Provinzialsynodalvorstand
erweiterten Konsistoriums, bzw. deren Genehmigung
s. KirchS. vom 16. Juni 1895
(KS#VBl. 53); V. vom 3. Aug. 1895 (das. 73)
und Staatsgesetz vom 18. Juni 1895 (G S. 271).
II. In den neuen Provinzen ist die kRirchenregimentliche
Aufsicht mit denjenigen Abweichungen
ähnlich geordnet, welche sich aus der
verschiedenen kirchlichen Behördenorganisation
ergeben. S. auch Evangelische Landes-Rkirche
II.
Evangelisch-lutherische und evangelisch.
reformierte Kirchenordnungen s. Evangelische
Landestkirche III.
Eventualmaxime s. Zivilprozeßordnung
III und Verwaltungsstreitverfahren
IV.
Exekution und Exekutivstrafen s. Voll—
streckhung, Verwaltungszwangsverfah—
ren, Zwangsmittel III, Erzwingungsstrafen.
Exekutivbeamte. Unter dieser Bezeichnung
werden die Staatsdiener verstanden, denen
es obliegt, den Staatswillen unmittelbar zur
Ausführung zu bringen und die aus dem
Widerstande von Personen entspringenden
Hindernisse zu beseitigen. Die E. unterscheiden
sich durch diese Tätigkeit von den verwaltenden
Beamten, deren Anordnungen sie vollziehen
und verwirklichen. Sie verfügen über
die in der staatlichen Zwangsgewalt begründeten
Befugnisse zur Beschränkung der persönlichen
Freiheit und des Privateigentums,
insbesondere über das BRecht der Festnahme,
Beschlagnahme, Durchsuchung und des Waffengebrauches.
Da die Vollstrechungsgewalt
des Staates sich im wesentlichen in der
Polizeiverwaltung verkörpert, bilden den
Hauptbestandteil des Exekutiopersonals die
Polizeibeamten (s. d.), von denen die Polizeiinspektoren,
-Zommissare und -offiziere zu den
oberen E., die kgl. Schutzmänner und Gendarmen,
die kommunalen Polizeisergeanten
und -diener zu den unteren E. gehören. Auch
die bewaffnete Macht (s. d.) erscheint bei Ausübung
polizeilicher Funktionen als Exekutivmannschaft.
Neben dieser allgemeinen Exekutive
bedienen sich verschiedene Verwaltungen
eigener Vollstrechungsorgane. Als solche sind
zu nennen: die Forstschutzbeamten einschließlich
der Feld= und Forsthüter, die Fischereiaufseher
und Grenzaufsichtsbeamten, das Eisenbahnpersonal,
soweit ihm die Handhabung der
Bahnpolizei zusteht. Zu den E. im weiteren
Sinne gehören auch die zur Geldbeitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren, also zur Wahrnehmung
fiskalischer Vermögensansprüche berufenen
Vollziehungsbeamten und die vom