Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ev.-luth.  und  ev.-reform.  Kirchenordnungen  —  Exekutiobeamte.

tung  (Aufsicht).  I.  Die  allgemeine  kirchliche
Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung  der
Kirchengemeinden  innerhalb  der  ev.  Landeskirche
  der  älteren  Provinzen  untersteht,  vorbehaltlich
  der  Rechte  des  Patrons  (RGS.
§  23;  Staatsgesetz  vom  25.  Mai  1874  —  GS.
147—  Art.  8),  den  Konsistorien,  in  höherer  Instanz
  dem  Ev.  Oberkirchenrat.  Zur  Ausführung
der  Vermögensverwaltung  ist  die  Berwaltungsordnung
  vom  15.  Dez.  1886/17.  Junil893  (KG-VGI.
  23)  vom  Ev.  Obertkirchenrat  erlassen  worden.
  Außerdem  ist  durch  Kirch  G.  vom  18.  Juli
1892  (aGVBlIl.  1893,  9)  und  V.  vom  8.  März  1893
(&80BBl.  12)  bestimmt  worden,  in  welchen  Fällen
die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Gemeindeorgane
zu  ihrer  Gültigkeit  einer  besonderen  Genehmiung

  der  Rirchlichen  Aufsichtsorgane  bedürfen.
Lies  ist  der  Fall:  1.  bei  dem  Erwerbe,  der  Veräußerung
  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigentum;  2.  bei  der  Veräußerung  von
Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,  wissenschaftlichen
  oder  Kunstwert  haben;  3.  bei  Anleihen,
  soweit  sie  nicht  bloß  zu  vorübergehender
Aushilfe  dienen;  4.  bei  der  Einführung  und
Veränderung  von  Gebührentaxen;  5.  bei  einer
Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu  anderen
  als  den  bestimmungsmäßigen  Zwecken,
mit  Ausnahme  solcher  Bewilligungen  aus  der
Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden  oder  zur
Unterstützung  ev.  Vereine  und  Anstalten,  welche
einzeln  2%  und  im  Gesamtbetrage  eines
Voranschlagsjahres  5%  der  Solleinnahme  nicht
übersteigen;  6.  bei  Einführung  eines  neuen
und  Abänderung  des  bestehenden  Verteilungsfußes
  der  Kirchenumlagen;  7.  a)  bei  Bewilligungen
  zur  dauernden  Verbesserung  des  Einkommens

  der  bestehenden  Stellen  für  den  Dienst

der  Gemeinde;  b)  bei  dauernder  Verminderung
solcher  auf  der  Kirchenkasse  haftenden  Bewilligungen;
  c)  bei  Auseinandersetzungen  über  das
Vermögen  vereinigter  Kirchen=  und  Schulstellen;
d)  bei  Verwandlung  veränderlicher  Einnahmen
der  Kirchenbeamten  in  feste  Hebungen  oder
e)  bei  Umwandlung  von  Naturaleinkünften  in

eldrente,  letzteres,  soweit  nicht  die  Umwandlung
  in  dem  durch  die  Staatsgesetze  geordneten
Ablösungsverfahren  erfolgt;  8.  bei  Meu=  und

eparaturbauten  in  bestimmten  Fällen,  sowie
  beim  Abbruch  vorhandener  Gebäude;
9.  bei  Verpachtung  und  Vermietung  von
Kirchengrundstüchken  auf  länger  als  zwölf
Jahre,  der  Verpachtung  oder  Vermietung  der
den  kirchlichen  Beamsen  zur  Autzung  oder
zum  Gebrauch  überwiesenen  Grundstücke
über  die  Dienstzeit  des  jeweiligen  Inhabers
hinaus,  oder  wenn  ein  Kirchengrundstüch  an
eine  an  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung
oder  an  der  Aussicht  darüber  beteiligte  Person
verpachtet  oder  vermietet  werden  soll;  10.  bei
Ausleihung  hirchlicher  Gelder  auf  Hypothek
oder  Grundschuld  in  bestimmten  Fällen,  insbesondere
  wenn  das  Kapital  1000  Ml  übersteigt;
11.  bei  Verwendungen  von  Kapitalbeständen
für  laufende  Bedürfnisse;  12.  bei  außerordentbüen
  Ausgaben,  welche  den  von  der  kirchlichen

ussichtsbehörde  für  die  Kirchengemeinde  festgesetzten
  Betrag  übersteigen.  Die  Genehmigung
7  vom  Konsistorium  zu  erteilen,  vom  Enr.

berkirchenrate  bei  dem  Erwerbe,  der  Ver- 



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äußerung  oder  dinglichen  Belastung  von
Grundeigentum,  wenn  der  Wert  100  000  Ml.
übersteigt,  ferner  bei  der  Veräuß  erung  von
Gegenständen  geschichtlichen  usw.  Wertes,  und
endlich  bei  Verwendung  von  Kirchenvermögen
zu  anderen  als  den  bestimmungsmäßigen
Zwecken.  Wegen  der  staatlichen  Aufsicht  über
die  kirchliche  Vermögensverwaltung  s.  Evangelische
  Landeskirche  (Stellung
zum  Staat).  Betreffs  der  vermögensrechtlichen
  Beschlüsse  des  Kreissynodalvorstandes,
sowie  des  durch  den  Provinzialsynodalvorstand
erweiterten  Konsistoriums,  bzw.  deren  Genehmigung
  s.  KirchS.  vom  16.  Juni  1895
(KS#VBl.  53);  V.  vom  3.  Aug.  1895  (das.  73)
und  Staatsgesetz  vom  18.  Juni  1895  (G  S.  271).

II.  In  den  neuen  Provinzen  ist  die  kRirchenregimentliche
  Aufsicht  mit  denjenigen  Abweichungen
  ähnlich  geordnet,  welche  sich  aus  der
verschiedenen  kirchlichen  Behördenorganisation
ergeben.  S.  auch  Evangelische  Landes-Rkirche
  II.

Evangelisch-lutherische  und  evangelisch.
reformierte  Kirchenordnungen  s.  Evangelische
  Landestkirche  III.

Eventualmaxime  s.  Zivilprozeßordnung
  III  und  Verwaltungsstreitverfahren
  IV.

Exekution  und  Exekutivstrafen  s.  Voll—
streckhung,  Verwaltungszwangsverfah—
ren,  Zwangsmittel  III,  Erzwingungsstrafen.


Exekutivbeamte.  Unter  dieser  Bezeichnung
werden  die  Staatsdiener  verstanden,  denen
es  obliegt,  den  Staatswillen  unmittelbar  zur
Ausführung  zu  bringen  und  die  aus  dem
Widerstande  von  Personen  entspringenden
Hindernisse  zu  beseitigen.  Die  E.  unterscheiden
sich  durch  diese  Tätigkeit  von  den  verwaltenden
  Beamten,  deren  Anordnungen  sie  vollziehen
  und  verwirklichen.  Sie  verfügen  über
die  in  der  staatlichen  Zwangsgewalt  begründeten
  Befugnisse  zur  Beschränkung  der  persönlichen
  Freiheit  und  des  Privateigentums,
insbesondere  über  das  BRecht  der  Festnahme,
Beschlagnahme,  Durchsuchung  und  des  Waffengebrauches.
  Da  die  Vollstrechungsgewalt
des  Staates  sich  im  wesentlichen  in  der
Polizeiverwaltung  verkörpert,  bilden  den
Hauptbestandteil  des  Exekutiopersonals  die
Polizeibeamten  (s.  d.),  von  denen  die  Polizeiinspektoren,
  -Zommissare  und  -offiziere  zu  den
oberen  E.,  die  kgl.  Schutzmänner  und  Gendarmen,
  die  kommunalen  Polizeisergeanten
und  -diener  zu  den  unteren  E.  gehören.  Auch
die  bewaffnete  Macht  (s.  d.)  erscheint  bei  Ausübung
  polizeilicher  Funktionen  als  Exekutivmannschaft.
  Neben  dieser  allgemeinen  Exekutive
  bedienen  sich  verschiedene  Verwaltungen
eigener  Vollstrechungsorgane.  Als  solche  sind
zu  nennen:  die  Forstschutzbeamten  einschließlich
  der  Feld=  und  Forsthüter,  die  Fischereiaufseher
  und  Grenzaufsichtsbeamten,  das  Eisenbahnpersonal,
  soweit  ihm  die  Handhabung  der
Bahnpolizei  zusteht.  Zu  den  E.  im  weiteren
Sinne  gehören  auch  die  zur  Geldbeitreibung  im
Verwaltungszwangsverfahren,  also  zur  Wahrnehmung
  fiskalischer  Vermögensansprüche  berufenen
  Vollziehungsbeamten  und  die  vom