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jahrs gestattet. Eine Anseige über den Aus-
tritt Kkann frühestens sechs Monate vorher ver-
langt werden. Die Ausschließungsgründe sind
nach GewO. § 83 Abs. 1 Ziff. 3 im Statute
zu regeln. Personen, die den Aufnahmebe-
dingungen entsprechen, dürfen nicht ausge-
schlossen werden (uvgl. GewO. § 87 Abs. 5). Da
die Innung ihren Mitgliedern in der Fest-
setzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen
(Minimaltarife) oder in der Annahme von
Kunden Beschränkungen auferlegen kann
(Kommer. 4 Aov. z. Gew O. vom 26. Juli
1897 — R2T Drucks. Nr. 819 S. 10, 11, 27), so
werden Mitglieder, die diesen Vorschriften
nicht nachkommen, ausgeschlossen werden kön-
nen, sofern sie nicht den freiwilligen Austritt
vorziehen. Bei Verlegung des Gewerbebetriebes
oder des Wohnsitzes außerhalb des Innungs-
bezirks geht die Mitgliedschaft nur verloren,
wenn dies im Statute vorgesehen ist (Ausf-
Anw. z. GewO. Ziff. 92). Ausscheidende Mit-
glieder verlieren alle Ansprüche an das In-
nungsvermögen und, soweit nicht statutarisch
abweichende Bestimmungen getroffen sind, an
die von der Innung errichteten Aebenkassen;
sie bleiben zur Zahlung dersenigen Beiträge
verpflichtet, deren Umlegung am Tag ihres
Austritts bereits erfolgt war. Wird nach dem
Tode eines Innungsmitglieds dessen Gewerbe
für Rechnung der Witwe oder minderjähriger
Erben fortgesetzt, so gehen die Befugnisse und
Obliegenheiten des Verstorbenen mit Aus-
nahme des Stimmrechts auf die Witwe wäh-
rend des Witwenstandes oder auf die minder-
jährigen Erben für die Dauer der Minder-
jährigkeit über. Durch das Statut kann der
Witwe das Stimmrecht eingeräumt werden.
Streitigkeiten über die Ausschließung ent-
scheidet die Aufsichtsbehörde, deren Entscheidung
binnen vier Wochen beim BezA. mittels Klage
angefochten werden kann; diese entscheidet end-
gültig (GewO. § 96 Abs. 7; 3G. 8 125 Abs. 2).
VI. Organe der Innung sind der Vorstand,
das Organ zur Entscheidung von Lehrlings-
streitigkeiten, die Innungsversammlung und
der Gesellenausschuß (s. d.). Zur Wahrneh-
mung einzelner Angelegenheiten können Aus-
schüssse bestellt werden (GewO. § 92 Abs. 2).
Die Mitglieder der Organe verwalten ihr Amt
als Ehrenamt unentgeltlich, doch kann ihnen
nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz
barer Auslagen und eine Entschädigung für
Zeitversäumnis gewährt werden.
1. Der Vorstand wird von der Innungs-
versammlung auf die im Statute festgesetzte
Zeit mittels geheimer Wahl gewählt. Der Vor-
stand hat nach näherer Bestimmung des Sta-
tuts die laufende Verwaltung zu führen; er
vertritt die Innung gerichtlich und außer-
gerichtlich. Die Vertretung erstreckt sich auch
auf diesenigen Geschäfte und Rechtshandlungen,
für welche nach den Gesetzen eine Spezialvoll-
macht erforderlich ist. Durch das Statut kann
einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern
des Vorstands die Vertretung nach außen
übertragen werden. Zur Legitimation des
Vorstands genügt bei allen Kechtegeschaften
die Bescheinigung der Aussichtsbehörde, daß
die darin bezeichneten Personen zurzeit den
Freie Innungen.
Vorstand bilden. Die Mitglieder des Vor-
stands haften für pflichtmäßige Verwaltung
wie Vormünder ihren Mündeln. Der Vor-
stand ist berechtigt, über Innungsmitglieder
bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften
Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen bis
zum Betrage von 20 M. zu verhängen. Uber
Beschwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Der Betrag der Geldstrafen fließt in die In.
nungskasse. Der Vorstand hat über jede An-
derung in seiner Zusammensetzung und über
das Ergebnis jeder Wahl der Aufsichtsbehörde
binnen einer Woche Anzeige zu erstatten (Gewd.
§§ 92—92c).
2. Das Organ zur Entscheidung vom
Lehrlingsstreitigkeiten entscheidet alle
Streitigkeiten zwischen Lehrherrn und Lehr-
ling nach Maßgabe der Zuständigkeit der
Gewerbegerichte. Die Entscheidungen müssen
schriftlich abgefaßt sein und gehen in Rechtskraft
über, wenn sie nicht binnen einer Notfrist von
einem Monate durch Klage bei den ordent-
lichen Gerichten angefochten werden (Gew).
§ 91b). Wegen der Vollstreckbarkeit der Ent-
scheidungen gelten die für die Innungeschieds-
Frichte (. d.) maßgebenden Bestimmungen.
ie Bildung des Organs und das Verfahren
vor ihm wird durch das Innungsstatut (s. d.)
geregelt. Eine Mitwirkung der Gesellen ist
gesetzlich nicht vorgeschrieben.
3. Die Innungsversammlung besteht
nach Bestimmung des Statutes entweder aus
allen Innungsmitgliedern oder aus Vertretern,
die von den Innungsmitgliedern aus ihrer
Mitte gewählt werden (GewO. § 92 Abs. 3). Die
Innungsversammung beschließt nach Gewy.
93 über alle Angelegenheiten der Innung,
deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des
Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand ob-
liegt. Die Beschlußfassung über die in GewO.
§ 93 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten muß
ihr vorbehalten bleiben. Innungsversamm-
lungen bedürfen, wenn in ihnen öffentliche
Angelegenheiten besprochen werden und Micht-
mitglieder teilnehmen sollen, in Preußen der
vorherigen schriftlichen Anmeldung (Vereins-
gesetz vom 11. März 1850 §§ 1, 12; 863.
12, 247). Uber die Abänderung des Innungs-
statutes oder der Aebenstatuten und über die
Auflösung der Innung darf nur im Beisein
eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen
werden (GewO. 8 96 Abs. 6).
4. Gemeinsame Bestimmungen. Die
Wahlen der Vertreter und des Innungsvor-
stands finden unter ’ des Innungsvor-
stands statt (Gewp O. § 92 Abs. 5). Berechtigt
zur Wahl der Vertreter zur Innungsversamm-
lung und stimmberechtigt in der Innungs-
versammlung sind nur die volljährigen
Innungsmitglieder mit Ausnahme derzjeni-
gen, welche sich nicht im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte befinden oder durch ge-
richtliche Anordnung in der Verfügung über
ihr Vermögen beschränkt sind. Wählbar
u Mitgliedern des Vorstandes und der
Kueschüff sowie zu Mitgliedern des Organs
zur Entscheidung von Lehrlingsstreitigkeiten
sind nur solche wahlberechtigte Innungsmit-
glieder, welche zum Amte eines Schöffen