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setz bezeichnete Arbeiten und Anlagen im Hoch-
wassergebiet der Genechmigung des Landrates
(der Ortspolizeibehörde), andere seiner Verbots-
befugnis und gewisse positive Handlungen
seinem Anordnungsrechte unterliegen. Es
handelt sich hierbei durchweg um Maßnahmen,
die nicht unter allen Umständen für die Hoch-
wasserabführung von Bedeutung sind, sondern
deren Wirkung nach lokalen Verhältnissen zu
beurteilen ist (Vertiefungen und sonstige Ver-
änderungen der Erdoberfläche usw.), so daß es
nicht angemessen schien, sie unmittelbar im
Gesetze einer allgemeinen Genehmigungs-
verpflichtung zu unterwerfen und damit in
die Freiheit des Grundeigentums mehr als
notwendig einzugreifen. Nach § 12 treten die
auf die Aufstellung der Verzeichnisse (§ 2) be-
züglichen Bestimmungen und die Vorschriften
des § 9 sofort in Kraft. Im übrigen erlangt
das Gesetz für jedes Uberschwemmungsgebiet
mit dem Beginn des elften Tages nach der
Ausgabe des Amtsblattes, in dem die Fest-
stellung des Verzeichnisses bekanntgemacht ist,
Geltung. Bis zu diesem Zeitpunkte gelten
die bisherigen Vorschriften, sedoch mit der
Mßgabe, daß § 1 des Deichgesetzes vom
28. Jan. 1848 auch auf die Errichtung von
Gebäuden Anwendung findet. Diese wichtige
Bestimmung hat also gleich mit dem Inkraft-
treten des Gesetzes Geltung erlangt (Ausf##ff.
der M„L. und M’döA. zu dem G. vom 30. Jan.
1906 — L Ml. 65).
Freihaltung der öffentlichen Wege. Die
F. d. öffentlichen Wege von Verkehrs-
hindernissen ist ein Teil der Wegebaulast
(Wegeordnung für Sachsen vom 11. Juli 1891
— GS. 316 — § 4; Wegeordnung für West-
preußen vom 27. Sept. 1905 — GS. 357— 99 10).
Welcher Art das Hindernis ist, ob es durch
Naturereignis oder mit oder ohne menschliches
Zutun, ob infolge mangelhafter Unterhaltung
uUsw. verursacht ist, Kommt nicht in Betracht
(OV. 3, 353; 24, 200). Die Beseitigung des
Schnees gehört hierher, wenn es sich um ver-
kehrserschwerende oder --hindernde Anhäu-
fungen handelt (OV. 11, 229; 23, 380), nicht
dagegen die gewöhnliche Schneeräumung in
Städten und ländlichen Ortschaften, da sie
einen Teil der polizeimäßigen Straßenreinigung
bildet (O. 23, 381). Nach den Provinzial-
gesetzen ist mehrfach die Mitwirkung Dritter
bei der Beseitigung von vertkehrshindernden
Schneemassen vorgeschrieben, so durch § 28 des
schlesw.-holst. Wegepolizeigesetzes vom 15. Juni
1885 (GS. 289), in Kurhessen durch Tit. 1 § 1
des G. vom 31. Okt. 1833 çebgedruckt bei
Germershausen, Wegerecht, 2. Aufl., Bd. 2
S. 423), in den hohenzoll. Landen nach § 4
Abs. 3 des G. vom 5. JFan. 1878 (GS. 5), in
der Prov. Hannover nach § 25 des G. vom
20. Juni 1851 (Hann GS. Abt. I, 141). In
Sachsen und Westpreußen schließlich sind, wenn
es sich um so erhebliche Schneefälle handelt,
daß die Beseitigung oder Verhütung der
Verkehrsstörung durch Lohnarbeiter nicht be-
schafft werden kann, die Einwohner der Ort-
schaft, imnerhalb deren Bezirke das Verkehrs-
hindernis eingetreten ist oder einzutreten droht,
sowie der benachbarten Ortschaften zur Leistung
Freihaltung der öffentlichen Wege — Freiheit.
von Naturaldiensten gegen Vergütung nach
ortsüblichen Sätzen seitens des Wegebau-
pflichtigen verpflichtet (6 41 bzw. §8 38 der
Wegeordnungen für Sachsen und für West-
preußen; vgl. auch OV. 19, 276). Die Be-
seitigung kann je nach Lage des Falles durch-
7* werden, entweder durch Anordnung der
egepolizeibehörde gegenüber dem Wegebau-
pflichtigen gemäß § 56 ZG. (O#. 3, 353)
oder durch polizeiliche Auflage gegenüber dem
verursachenden Dritten gemäß § 127 L.
(OVS. 9 S. 206, 207, 211) oder, wenn der
Dritte behauptet, berechtigt zu sein, das Ver-
kehrshindernis auf dem Wege zu haben, im
Wege der Inanspruchnahme für den öffent-
lichen Verkehr (Pr WBl. 11, 324). Vgl. auch
Germershausen a. a. O. 1, 31. S. Chauf-
seen II, Aachbarhilfe, Reinigung der
Wege, Wegebaulast I.
Freihandel. Die Anhänger des F. betrach-
ten im Anschluß an die Lehren des englischen
6ationalökonomen Adam Smith (1723—1790)
alle künstlichen Beschränkungen von Handel
und Gewerbe, insbesondere die Schutzzölle
(L d.) als ein Hindernis für den allgemeinen
Wohlstand, indem sie davon ausgehen, daß
nur der völlig freie Wettbewerb die zweck-
mäßigste Verteilung der Arbeit und damit die
ergiebigste Ausnutzung der Arbeitskräfte er-
mögliche. Praktische Anwendung findet die
Freihandelslehre zurzeit nur in England, doch
macht sich auch dort eine lebhafte Bewegung
zur Einführung von Schutzzöllen bemerbbar.
Die bestehenden engl. Zölle (z. B. auf Bier,
Kaffee, Kakao, Spiritus, Tee, Tabak, Wein,
Zucker) haben in der Hauptsache die Eigen-
schaft von Finanzzöllen (s. d.).
Freiheit. I. Im Pechtsleben ist die F. in
mehrfacher Beziehung von Bedeutung. Als
allgemeine Willensfreiheit, d. h. als die Fähig-
keit des Menschen, zu wollen und zu handeln,
nicht weil er es muß, sondern aus eigenem
Willen (Determinismus und Indeterminismus),
bildet sie die Voraussetzung der strafrechtlichen
Zurechnung und in entsprechender Weise die der
ivilrechtlichen Verantwortung für unerlaubte
Handlun en (Pflicht zum Schadensersatze). Die
F. der Willensbestimmung im einzelnen Falle
kommt insofern in Betracht, als ihr Mangel
infolge von Zwang oder Drohung, Kranhheit
uUsw. einer Willenserklärung ihre Wirksamkeit
nimmt (BeE. 8§ 104 Ziff. 2, 105, 123, 1325)
und die Pflicht zum Schadensersatze (BE.
§ 827) sowie die Bestrafung (s. Zurechnungs-
fähigkeit) ausschließt, ferner bei dem Not-
stande und der Notwehr (s. d.). Die perfön-
liche F. des einzelnen ist verfassungemähig
gewährleistet in der Art, daß ihre Beschrän-
kung nur unter den durch Gesetz bestimmten
Bedingungen und Formen zulässig ist (s. Frei-
heit, persönliche). Die Entziehung der F.
ist als Freiheitsstrafe (s. Strafen 10 das
wichtigste Strafmittel. Wer vorsätzlich oder
fahrlässig die F. eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des
daraus entstandenen Schadens, und wenn
dieser kein Vermögensschaden ist, zu einer
billigen Entschädigung in Geld verpflichtet
(BS#. 88 823 Abs. 1, 847). Wegen unschuldig.