Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

54 Amtsbefugnisse 
Stimmrecht, das ihm als Vorsitzenden zusteht, 
neben dem Stimmrechte auszuüben, das ihm 
außerdem als Vertreter eines Guts= oder Ge- 
meindebezirkes gebührt (AE. vom 9. Okt. 1874 
— AB. 257). Die staatliche Aufsicht über die 
Verwaltung der Angelegenheiten der Amts- 
verbände wird, mit Ausnahme einiger Fälle, 
in denen der Kreisausschuß an Stelle der Auf- 
sichtsbehörde beschließt (Kr O. f. d. ö. Pr. 88 55a, 
55b; Schl Holstär O. 8§ 45, 40), nach § 5 des Z3G. 
in erster Instanz von dem Landrate als Vor- 
sitzenden des Kreisausschusses, in höherer und 
letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten 
eübt. Die Zwangsetatisierung liegt in der 
and des Landrats, der gegebenenfalls unter 
Anführung der Gründe die Eintragung in den 
Etat, bzw. die Feststellung der außerordent- 
lichen Ausgabe verfügt (6 72 bzw. 64 a. a. O.). 
Beschlüsse des A., die dessen Befugnisse über- 
schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der 
Amtsvorsteher, entstehen denfalls auf Anwei- 
sung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der 
Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu be- 
anstanden. EGegen die Verfügung des Amts- 
vorstehers steht dem A. die Klage im Verwal- 
tungsstreitverfahren bei dem Kreisausschusse zu. 
Amtsbefugnisse (Uberschreitung der) s. 
Beamte VII. 
Amtsbezirke. Nach den §§ 21 der Kr. f. d. 
ö. Pr. vom 13. Dez. 1872 und der Schlbolstärd. 
vom 26. Mlai 1888 zerfallen die Kreise, mit 
Ausnahme der Stadtkreise, in A., bzw. in 
Stadt= und Amtsbezirke. Die letzteren be- 
stehen aus einer oder mehreren Landgemeinden 
oder aus einem oder mehreren Gutsbezirken, 
bzw. aus Landgemeinden und Gutsbezirken. 
Nach § 47 Kr O. f. d. ö. Pr. (§ 33 SchlHolstkr .) 
erfolgt die Einteilung der Kreise in A. behufs 
Verwaltung der Polizei und Wahrnehmung 
anderer öffentlicher Angelegenheiten. Die A. 
sind mithin in erster Reihe polizeiliche Verwal- 
tungsbezirke; sie bilden aber in zweiter Linie 
auch Kommunalverbändemit einem beschränkten 
Wirkungskreise, da ihnen für die nach näherer 
Vorschrift der KrO. den Gemeinden und Guts- 
bezirten gemeinsamen Angelegenheiten die 
Rechte einer Korporation zustehen (§ 55 bzw. 
44 a. a. O.). Als solche gemeinsame Angelegen- 
heiten Kkommen jetzt aber nur noch diejenigen in 
Betracht, welche die gesetzlichen Aufgaben des 
Amtsverbandes (852 Ziff. 1 bzw. 40 Ziff. 1) bil- 
den; denn die Möglichkeit, dem A. Kommunal- 
angelegenheiten zu überweisen, ist mit der 
durch den § 146 LöO. ausgesprochenen Außer- 
kraftsetzung des § 53 Kr . f. d. ö. Pr. (wegen 
Schleswig-Holstein s. 2 O. vom 4. Juli 1892 
§ 146) fortgefallen (s. Zwechverbände). In 
den Prov. Hannover, Hessen-Aassau, Westfalen 
und Posen sowie in der Bheinprovinz und in 
den hohenzollernschen Landen bestehen, und 
zwar was den Westen angeht, im wesentlichen 
wegen des dort nur schwach vertretenen Groß- 
grundbesitzes, derartig eingerichtete A. nicht; 
doch kann in Hannover nach § 25 Hann#r. 
die Einführung des Instituts der Amtsvorsteher 
auf Antrag des Provinziallandtags durch kyl. 
BV. erfolgen. Für die Bildung der A. gelten 
folgende Grundsätze: 1. Jeder A. soll tunlichst ein 
räumlich zusammenhängendes und abgerundetes 
  
— Amtsblätter. 
Flächengebiet umfassen, dessen Größe und Ein- 
wohnerzahl so zu bemessen ist, daß einerseits 
die Erfüllung der durch das Gesetz der Amts- 
verwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, 
andererseits die Unmittelbarkeit und ehren- 
amtliche Ausübung der örtlichen Verwaltung 
nicht erschwert wird. 2. Gemeinden, die eine 
dem Geseg entsprechende Amtsverwaltung aus 
eigenen Kräften herzustellen vermögen, sind 
regelmäßig auf ihren Antrag zu einem A. zu 
erklären. 3. Gutsbezirke von abgesonderter 
Lage mit einem räumlich zusammenhängenden 
Gebiete von erheblichem Flächeninhalt können 
auf Antrag ohne Rüchsicht auf ihre Ein- 
wohnerzahl unter den übrigen Voraussetz- 
ungen der Nr. 1 und 2 zu A. erklärt werden. 
4. Alle übrigen Gemeinden und Gutsbezirke 
werden zu A. vereinigt; insbesondere sollen 
Gemeinden und Gutsbezirke, die eine örtlich 
verbundene Lage haben, zu ein und demselben 
A. gehören. Die Bildung der A. sowie deren 
etwa erforderliche Abänderung erfolgt nach 
Anhörung der Beteiligten auf Vorschlag des 
Kreistages durch den Md„J.; jede spätere Ab- 
änderung durch denselben Minister im Ein- 
vernehmen mit dem Bezirksausschusse nach 
vorheriger Anhörung des Kreistages und der 
Beteiligten (des Amtsausschusses und der Ver- 
tretungen derjenigen Gemeinden und Guts- 
bezirke, die einem anderen A. zugelegt werden 
sollen). Veränderungen solcher Gemeinde= oder 
Gutsbezirksgrenzen, die zugleich Amtsbezirks- 
grenzen sind, ziehen die Veränderung der 
letzteren ohne weiteres nach sich. Dem Md. 
steht die Befugnis zu, im Einvernehmen mit 
dem Bezirksausschusse ländliche Gemeinde- 
und Gutsbezirke, die innerhalb der Feldmark 
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt 
belegen sind oder unmittelbar an diese an- 
grenzen, bezüglich der Verwaltung der Polizei 
nach Anhörung der Beteiligten und des Kreis- 
tages mit dem Bezirke der Stadt zu vereinigen, 
sofern dies im öffentlichen Interesse notwendig 
ist. In solchen Fällen kann der Md J. im 
Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse 
gleichzeitig die Ausscheidung der betreffenden 
Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem A, 
dem sie bisher angehörten, aussprechen. Uber 
die hierdurch notwendig werdende Aus- 
einandersetzung (s. d. und O#. 9, 77) 
beschließt der Kreisausschuß, gegen dessen Be- 
schluß der Antrag auf mündliche Verhand- 
lung im Verwaltungsstreitverfahren stattfindet 
(Kr O. f. d. ö. Pr. §8 48, 49, 49a; SchlHolstk#O. 
§§ 34—36; 36. §#6; LVE. 8 153; MId IInstr. 
vom 18. Juni 1873 zur Ausführung der Be- 
stimmungen der KrO. über die Bildung der 
A. usw. sowie Zirk Erl. desselben Ministers 
vom gleichen Tage — AM#Bl. 150; ME. vom 
15. Jan. 1887 — AMlWBl. 20). 
Amtsblätter. Die A. der Kagl. Regierungen 
sind die amtlichen Bekanntmachungsorgane 
für die Provinzialverwaltungsbehörden. Dur 
V. vom 27. Okt. 1810 (GCS. 1) gleichzeitig 
mit der Gesetzsammlung begründet, sollen sie 
nach der AusfV. vom 28. März 1811 (GS. 165) 
unter Aufsicht und am Sitze der Regierung 
herausgegeben werden, an bestimmten Tagen 
erscheinen, und außer dem Titel, Datum un
	        
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