54 Amtsbefugnisse
Stimmrecht, das ihm als Vorsitzenden zusteht,
neben dem Stimmrechte auszuüben, das ihm
außerdem als Vertreter eines Guts= oder Ge-
meindebezirkes gebührt (AE. vom 9. Okt. 1874
— AB. 257). Die staatliche Aufsicht über die
Verwaltung der Angelegenheiten der Amts-
verbände wird, mit Ausnahme einiger Fälle,
in denen der Kreisausschuß an Stelle der Auf-
sichtsbehörde beschließt (Kr O. f. d. ö. Pr. 88 55a,
55b; Schl Holstär O. 8§ 45, 40), nach § 5 des Z3G.
in erster Instanz von dem Landrate als Vor-
sitzenden des Kreisausschusses, in höherer und
letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten
eübt. Die Zwangsetatisierung liegt in der
and des Landrats, der gegebenenfalls unter
Anführung der Gründe die Eintragung in den
Etat, bzw. die Feststellung der außerordent-
lichen Ausgabe verfügt (6 72 bzw. 64 a. a. O.).
Beschlüsse des A., die dessen Befugnisse über-
schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der
Amtsvorsteher, entstehen denfalls auf Anwei-
sung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der
Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu be-
anstanden. EGegen die Verfügung des Amts-
vorstehers steht dem A. die Klage im Verwal-
tungsstreitverfahren bei dem Kreisausschusse zu.
Amtsbefugnisse (Uberschreitung der) s.
Beamte VII.
Amtsbezirke. Nach den §§ 21 der Kr. f. d.
ö. Pr. vom 13. Dez. 1872 und der Schlbolstärd.
vom 26. Mlai 1888 zerfallen die Kreise, mit
Ausnahme der Stadtkreise, in A., bzw. in
Stadt= und Amtsbezirke. Die letzteren be-
stehen aus einer oder mehreren Landgemeinden
oder aus einem oder mehreren Gutsbezirken,
bzw. aus Landgemeinden und Gutsbezirken.
Nach § 47 Kr O. f. d. ö. Pr. (§ 33 SchlHolstkr .)
erfolgt die Einteilung der Kreise in A. behufs
Verwaltung der Polizei und Wahrnehmung
anderer öffentlicher Angelegenheiten. Die A.
sind mithin in erster Reihe polizeiliche Verwal-
tungsbezirke; sie bilden aber in zweiter Linie
auch Kommunalverbändemit einem beschränkten
Wirkungskreise, da ihnen für die nach näherer
Vorschrift der KrO. den Gemeinden und Guts-
bezirten gemeinsamen Angelegenheiten die
Rechte einer Korporation zustehen (§ 55 bzw.
44 a. a. O.). Als solche gemeinsame Angelegen-
heiten Kkommen jetzt aber nur noch diejenigen in
Betracht, welche die gesetzlichen Aufgaben des
Amtsverbandes (852 Ziff. 1 bzw. 40 Ziff. 1) bil-
den; denn die Möglichkeit, dem A. Kommunal-
angelegenheiten zu überweisen, ist mit der
durch den § 146 LöO. ausgesprochenen Außer-
kraftsetzung des § 53 Kr . f. d. ö. Pr. (wegen
Schleswig-Holstein s. 2 O. vom 4. Juli 1892
§ 146) fortgefallen (s. Zwechverbände). In
den Prov. Hannover, Hessen-Aassau, Westfalen
und Posen sowie in der Bheinprovinz und in
den hohenzollernschen Landen bestehen, und
zwar was den Westen angeht, im wesentlichen
wegen des dort nur schwach vertretenen Groß-
grundbesitzes, derartig eingerichtete A. nicht;
doch kann in Hannover nach § 25 Hann#r.
die Einführung des Instituts der Amtsvorsteher
auf Antrag des Provinziallandtags durch kyl.
BV. erfolgen. Für die Bildung der A. gelten
folgende Grundsätze: 1. Jeder A. soll tunlichst ein
räumlich zusammenhängendes und abgerundetes
— Amtsblätter.
Flächengebiet umfassen, dessen Größe und Ein-
wohnerzahl so zu bemessen ist, daß einerseits
die Erfüllung der durch das Gesetz der Amts-
verwaltung auferlegten Aufgaben gesichert,
andererseits die Unmittelbarkeit und ehren-
amtliche Ausübung der örtlichen Verwaltung
nicht erschwert wird. 2. Gemeinden, die eine
dem Geseg entsprechende Amtsverwaltung aus
eigenen Kräften herzustellen vermögen, sind
regelmäßig auf ihren Antrag zu einem A. zu
erklären. 3. Gutsbezirke von abgesonderter
Lage mit einem räumlich zusammenhängenden
Gebiete von erheblichem Flächeninhalt können
auf Antrag ohne Rüchsicht auf ihre Ein-
wohnerzahl unter den übrigen Voraussetz-
ungen der Nr. 1 und 2 zu A. erklärt werden.
4. Alle übrigen Gemeinden und Gutsbezirke
werden zu A. vereinigt; insbesondere sollen
Gemeinden und Gutsbezirke, die eine örtlich
verbundene Lage haben, zu ein und demselben
A. gehören. Die Bildung der A. sowie deren
etwa erforderliche Abänderung erfolgt nach
Anhörung der Beteiligten auf Vorschlag des
Kreistages durch den Md„J.; jede spätere Ab-
änderung durch denselben Minister im Ein-
vernehmen mit dem Bezirksausschusse nach
vorheriger Anhörung des Kreistages und der
Beteiligten (des Amtsausschusses und der Ver-
tretungen derjenigen Gemeinden und Guts-
bezirke, die einem anderen A. zugelegt werden
sollen). Veränderungen solcher Gemeinde= oder
Gutsbezirksgrenzen, die zugleich Amtsbezirks-
grenzen sind, ziehen die Veränderung der
letzteren ohne weiteres nach sich. Dem Md.
steht die Befugnis zu, im Einvernehmen mit
dem Bezirksausschusse ländliche Gemeinde-
und Gutsbezirke, die innerhalb der Feldmark
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt
belegen sind oder unmittelbar an diese an-
grenzen, bezüglich der Verwaltung der Polizei
nach Anhörung der Beteiligten und des Kreis-
tages mit dem Bezirke der Stadt zu vereinigen,
sofern dies im öffentlichen Interesse notwendig
ist. In solchen Fällen kann der Md J. im
Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse
gleichzeitig die Ausscheidung der betreffenden
Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem A,
dem sie bisher angehörten, aussprechen. Uber
die hierdurch notwendig werdende Aus-
einandersetzung (s. d. und O#. 9, 77)
beschließt der Kreisausschuß, gegen dessen Be-
schluß der Antrag auf mündliche Verhand-
lung im Verwaltungsstreitverfahren stattfindet
(Kr O. f. d. ö. Pr. §8 48, 49, 49a; SchlHolstk#O.
§§ 34—36; 36. §#6; LVE. 8 153; MId IInstr.
vom 18. Juni 1873 zur Ausführung der Be-
stimmungen der KrO. über die Bildung der
A. usw. sowie Zirk Erl. desselben Ministers
vom gleichen Tage — AM#Bl. 150; ME. vom
15. Jan. 1887 — AMlWBl. 20).
Amtsblätter. Die A. der Kagl. Regierungen
sind die amtlichen Bekanntmachungsorgane
für die Provinzialverwaltungsbehörden. Dur
V. vom 27. Okt. 1810 (GCS. 1) gleichzeitig
mit der Gesetzsammlung begründet, sollen sie
nach der AusfV. vom 28. März 1811 (GS. 165)
unter Aufsicht und am Sitze der Regierung
herausgegeben werden, an bestimmten Tagen
erscheinen, und außer dem Titel, Datum un