Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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2.  Dasselbe  wird  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  und  das  Central-Blatt  für  das  Deutsche
Reich,  sowie  außerdem  von  den  Bundesregierungen  publizirt.

3.  Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Berlin,  den  30.  November  1885.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

v.  Bötticher.