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2. Dasselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt und das Central-Blatt für das Deutsche
Reich, sowie außerdem von den Bundesregierungen publizirt.
3. Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen
sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 30. November 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Bötticher.