Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Amtsdauer 
Aummer der in der Gesetzsammlung enthaltenen 
Gesetze alle zur allgemeinen Bekanntmachung 
geeigneten Verfügungen der verschiedenen 
Provinzialbehörden, darunter auch des Ober— 
landesgerichts, aufnehmen, außerdem auch Be- 
lehrungen über öffentliche Angelegenheiten 
bringen. Alit dem A. wurde als fortlaufende 
Beilage für die Bekanntmachung öffentlicher 
Verfügungen in speziellen Fällen, die eine 
allgemeine Bekanntmachung erfordern, gegen 
Entrichtung der Einrückungsgebühren ein 
öffentlicher Anzeiger verbunden, welcher 
nach Wegfall der früheren amtlichen Intelligenz- 
blätter (G. vom 21. Dez. 1849 — GS. 441), 
insbesondere durch die gerichtlichen Bekannt- 
machungen einen großen Umfang angenommen 
hat. Die Einrichtung der A. ist auch auf die 
neuen Provinzen übertragen, die Verpflich- 
tung zum Halten derselben jedoch ebenso wie 
die zum Halten der Gesetzsammlung durch G. 
vom 10. Mrz 1873 (GS. 41) auf die Ge- 
meinden und selbständigen Gutsbezirke be- 
schränkt worden, welche letztere ebenso wie die 
kleineren Gemeinden hiervon von dem Regie- 
rungspräsidenten auf Zeit entbunden werden 
können. In der Gesetzgebung ist vielfach die 
Bekanntmachung durch das A. vorgeschrieben; 
auch sind bestimmte landesherrliche Erlasse 
durch das G. vom 10. April 1872 (GS. 357) 
demselben zur Veröffentlichung zugewiesen 
worden (s. unter Gesetzsammlung). Ist in 
einem derartigen Erlaß der Zeitpunkt seines 
nkrafttretens angegeben, so ist der Anfang 
seiner Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu 
beurteilen. Andernfalls beginnt dessen Wirk- 
samkeit mit dem achten Tage nach dem Ablauf 
desjenigen Tages, an welchem das betreffende 
Stück des A., welches den Erlaß verkündet, 
ausgegeben worden ist (G. vom 10. April 1872 
74). Hiermit übereinstimmend LVSE. 8 141 
rdie von den Ministern, den Oberpräsidenten 
und den Regierungspräsidenten erlassenen und 
im A. verkündeten Polizeiverordnungen. 
Ö mtsdauer bei Gemeindeämtern ist teils 
eine lebenslängliche, teils auf eine bestimmte 
inzahl von Jahren begrenzt und in den 
einzelnen Gemeindeverfassungsgesetzen in ver- 
schiedener Weise bestimmt. 
Let n den Stadtgemeinden werden auf 
enszeit angestellt die Bürgermeister in Neu- 
miommern und Rügen ewie alle Magistrats- 
mitglieder in Hannover (G. vom 31. Mai 1853 
GS. 291 — § 2 und vom 24. Juni 1858 
dn Hann SS. 141 — § 44). Ferner hönnen in 
um alten Provinzen, in Schleswig-Holstein 
in Hessen-Nassau (mit Ausnahme von 
dasennfurt a. M.), die Bürgermeister und alle 
eten Magistratsmitglieder auf Lebens- 
gewählt werden (St O. vom 30. Mai 1853 
S. 261 — § 31, in Verb. mit G. vom 
  
16. Febr. 1856 — GS. 129; G. vom 14. April 
1897 — GS. 589 — § 30; G. vom 4. Aug. 
den GS. 254 — § 34). Im übrigen wer- 
en dort und in Frankfurt a. M. (G. vom 
5. Marz 1867 — GS. 401 — § 40) die be- 
die ten Magistratsmitglieder auf 12 Jahre, 
Wahunbesoldeten auf 6 Jahre gewählt; die 
Hann von Bezirksvorstehern kann jedoch in 
over auf 4 oder 6 Jahre erfolgen. 
— Amtseid. 55 
II. In den Landgemeinden werden die 
gewählten Gemeindebeamten (Gemeindevor- 
steher, Schöffen und sonstige Ehrenämter) in 
der Regel auf 6 Jahre berufen. In Hannover 
kann die Wahlperiode des Gemeindevorstehers 
und der Beigeordneten, der Schöffen und 
Stellvertreter durch Gemeindebeschluß auf 6 
bis 12 Jahre festgesetzt werden. In Hessen- 
Aassau und in den hohenzollernschen Landen 
wird der Bürgermeister auf 8 Jahre gewählt, 
der Beigeordnete und die Schöffen auf 6 Jahre. 
Nach dreijähriger A. kann der Gemeinde- 
vorsteher in Westfalen auf 12 Jahre, in 
den östlichen Provinzen und in Schleswig- 
Holstein auf 9 Jahre wiedergewählt werden. 
Die Wahl besoldeter Gemeindevorsteher und 
besoldeter Schöffen erfolgt dort, wo sie gesetz- 
lich zulässig ist ([s. Gemeindevorsteher, 
Schöffen), auf 12 Jahre (LöO. vom 3. Juli 
1891 — GS. 233 — §5 75; für Hannover G. 
vom 28. April 1859 und Bek. vom gleichen 
Tage — HannS. 393/409 — 8§§ 22, 29; für 
Hessen-êAassau G. vom 4. Aug. 1897 — GS. 301 
— § 46; für Westfalen G. vom 19. März 1856 
— GS. 265 — 8§ 38; für Schleswig-Holstein 
G. vom 4. Juli 1892 — GS. 149 — § 75). 
III. In den westfälischen Amtern und den 
rheinischen Landbürgermeistereien werden 
die Amtsmänner (s. d.) und die Bürgermeister 
(s. d.) auf Lebenszeit ernannt, die Beigeordneten 
auf 6 Jahre. In den Zweckverbänden (.(. d.) 
werden die Verbandsvorsteher auf 6 Jahre 
gewählt. 
IV. In den Kreisen erfolgt die Wahl der 
Kreisdeputierten und der Mitglieder des Kreis= 
ausschusses auf 6 Jahre, wobei jedoch die Mit- 
gliedschaft bis zur Berufung des Nachfolgers 
fortdauert (Kr O. für die 5. Pr. 8§8 75, 133; für 
Westfalen §§ 31, 78; für die Rheinprovinz §§ 23, 
24, 31, 78; für Schleswig-Holstein §8 67, 121; 
für Hannover 8§8§ 23, 90; für Hessen-Massau 
§§ 25, 91). In der Prov. Posen werden die 
Mitglieder des Rreisausschusses auf 6 Jahre 
ernannt (G. vom 19. Mai 1889 — GS. 108 — 
Art. IV § 3). 
V. In den Provinzialverbänden werden 
der Vorsitzende und die Mitglieder des Provin- 
zialausschusses (in Hessen-Nassau auch der Lan- 
desausschüsse) auf 6 Jahre gewählt, der Lan- 
desdirektor nach dem Ermessen des Provin- 
ziallandtages auf 6—12 Jahre, in Posen stets 
auf 12 Jahre. Die A. der übrigen Provinztal- 
beamten bestimmt das Provinzialstatut, der 
Etat oder der Landtag bei ihrer Wahl. In 
der Prov. Posen sind die Landesräte und 
der Landesbaurat stets auf Lebenszeit an- 
zustellen (ProvO. 8§8§ 48, 60, 87; für Posen 
G. vom 19. Mai 1889 Art. VA und V. vom 
5. Nov. 1889 §8 2, 21, 27, 28 — GS. 108; 
177). Uber die Dauer der Verpflichtung zur 
Führung unbesoldeter Gemeindeämter s. Ge- 
meindeämter, über die A. des Amtsvor- 
stehers s. Amtsvorsteher. S. auch Bezirks- 
ausschuß, Provinzialrat. 
Amtsdiener s. Amtsausschuß und Amts- 
abzeichen. Wegen ihrer Bestätigung s. Be- 
stätigung der Polizeibeamten. 
Amtseid (Diensteid). Ach § 155 Nr. 3 des 
  
StB. wird der Ableistung eines Eides gleich
	        
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