Geschwister — Gesellenausschuß.
Veranstaltung die für öffentliche Lustbarkeiten
bestehenden Vorschriften zu umgehen sucht, das
Verzeichnis ihrer Mitglieder und ihr Statut
einzufordern (OVG. 11, 389). Zum Betriebe
der Gast- und Schankwirtschaft und des Klein—
handels mit Branntwein oder Spiritus be—
dürfen g. G. auch dann der Erlaubnis, wenn
der Betrieb auf den Verein der Mitglieder
beschränkt ist (Erl. vom 27. Dez. 1896 — MBl.
1897, 12; OVG. 42, 383). Eine Polizeistunde
kann ihnen jedoch auch in diesem Falle nicht
gesetzt werden (OVG. 42, 279).
Geschwister. Sie sind einander nach Ein—
führung des BE. nicht mehr unterhalts-
pflichtig ((s. Unterhaltungspflicht). Voll-
und halbbürtige G. und deren Abkömmlinge
versteuern Erbschaften und Schenkhungen nur
mit 2% (Erb StG. Tarif Ziff. 7 Buchst. Bb).
Geschworene s. Schwurgerichte.
Gesellen. Unter G. werden alle diejenigen
Hilfspersonen verstanden, welche technisch vor-
gebildet sind, eine Lehrzeit zurüchgelegt haben
und mit technischen Arbeiten des Handwerks
beschäftigt werden. In einzelnen Handwerken,
z. B. Uhrmacher, Barbiere, und in den nicht
handwerksmäßigen Betrieben werden die G.
in der Regel Gehilfen genannt. Die Ablegung
der eletlenprüfung (s. d.) ist für die Führung
der Bezeichnung „Geselle“ keine Voraussetzung
(Erl. vom 3. Sept. 1902 — HMl. 347). G.
und Gehilfen sind gewerbliche Arbeiter (s. Ar-
beiter#h. Die bei Innungsmeistern beschäftig-
ten G. nehmen durch den Gesellenausschuß (s. d.)
an der Verwaltung der Innung und, soweit die
Innungsmeister Handwerker (s. d.) sind, an der
Verwaltung der Handwerkskammer teil. Auch
sind G. bei Abnahme der Gesellenprüfungen
(s. d.) in der gleichen Zahl wie die Arbeitgeber
zu beteiligen.
Gesellenausschuß. — Die Bezeichnung Ge-
hilfenausschuß ist nach Erl. vom 5. Mai-
1902 (HOMhl. 207) zulässig. I. G. der In-
nungen (GewO. 8§§ 95—95c, 100 c). Die bei
den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen
(Gehilfen) Is. d.) nehmen an der Erfüllung
der Aufgaben der Innung (s. d.) und an
ihrer Verwaltung teil, soweit dies durch Gesetz
oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu
diesem Zweche den G. Der G. ist bei der
Regelung des Lehrlingswesens und bei der
Gesellenprüfung (s. d.), sowie bei der Begrün-
dung und Verwaltung aller Einrichtungen zu
beteiligen, für welche die Gesellen (Gehilfen)
Beiträge entrichten oder eine besondere Mühe-
waltung übernehmen, oder welche zu ihrer
Unterstültzung besitmmt sind. Die nähere Rege-
lung dieser Beteiligung erfolgt durch das In-
nungsstatut (s. d.) mit der Maßgabe, daß: 1. bei
der Beratung und Beschlußfassung des Innungs-
vorstandes mindestens ein Mitglied des G. mit
vollem Stimmrechte zuzulassen ist; 2. bei der
Beratung und Beschlußfassung der Innungs-
versammlung seine sämtlichen Mitglieder mit
vollem Stimmrechte zuzulassen sind; 3. bei der
Verwaltung von Einrichtungen, für welche die
Gesellen (Gehilfen) Aufwendungen zu machen
haben, abgesehen von der Person des Vorsitzen-
den, Gesellen, welche vom G. gewählt werden,
in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die
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Innungsmitglieder. Die Ausführung von
Beschlüssen der Innungsversammlung in den
vorbezeichneten Aygelegenbeiten darf nur mit
Zustimmung des G. erfolgen. Wird die Zu-
stimmung versagt, so kann sie durch die Auf-
sichtsbehörde der Innung ergänzt werden. Zur
Teilnahme an der Wahl des G. sind die bei
einem Innungemitgliede beschäftigten voll-
jährigen Gesellen (Gehilfen) berechtigt, welche
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden. Wählbar ist jeder wahlberechtigte
Geselle, welcher zum Amt eines Schöffen fähig
ist (GVG. 8§§ 31, 32). Die Wahl zum G.
leitet ein Mitglied des Innungsvorstands,
wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Ver-
treter der Aufsichtsbehörde. Für die Mitglieder
des G. sind Ersatzmänner zu wählen. Mit-
glieder des G. behalten, auch wenn sie nicht
mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind,
solange sie im Bezirke der Innung verblei-
ben, die Mitgliedschaft noch während dreier
Monate seit dem Austritt aus der Beschäfti-
gung bei Innungsmitgliedern. Die Kosten des
G. trägt die Innung (GewO. 8 81 Absf. 1).
II. G. der Handwerkskammer (88 103 i,
103 k). Bei seder Handwerkskammer wird ein
G. gebildet. Die Zahl seiner Mitglieder und
ihre Verteilung auf die einzelnen G. des Be-
zirks wird durch das Statut der Handwerks-
kammer bestimmt. Für die Mitglieder sind
Ersatzmänner zu wählen. Die Mitglieder und
Stellvertreter werden unter Leitung der Auf-
sichtsbehörde mittels schriftlicher Abstimmung
von den G. der Zwangsinnungen und der
freien Handwerkerinnungen (s. Handwerks-
kammerll im Bezirke der Handwerkskammer
auf sechs Jahre gewählt; alle drei Jahre schei-
det die Hälfte der Gewählten aus. Jedem G.
steht eine Wahlstimme zu; das Wahlrecht übt
der Vorsitzende des G. aus. Wählbar ist jeder
bei dem Mitglied einer Handwerkerinnung
beschäftigte Geselle, der zum Amte eines Schäöf-
fen fähig ist. Der G. hat nach Vorschrift der
von dem Hl. erlassenen Wahlordnungen einige
Vertreter der Gesellen zu wählen, die bei Hand-
werkern, welche Mitglieder der wahlberech-
tigten Gewerbevereine und sonstiger Hand-
werkervereinigungen (s. d.) sind, in Beschäfti-
ung stehen. Die Wahlen erfolgen durch
timmzettel unter Leitung des Vorsitzenden
des G. Den Mitgliedern bleibt, auch wenn
sie bei einem Handwerker nicht mehr in Ar-
beit stehen, noch während dreier Monate nach
dem Austritt aus der Beschäftigung die Mit-
gliedschaft erhalten (GewO. § 103 i Abs. 2).
Der G. muß mitwirken: 1. beim Erlasse von
Vorschriften, welche die Regelung des Lehr-
lingswesens zum Gegenstande haben (s. Hand-
werkskammer); 2. bei Abgabe von Gut-
achten und Erstattung von Berichten über
Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der
Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge berühren —
der G. kann ein besonderes Gutachten ab-
geben; 3. bei der Entscheidung über Bean-
standungen von Beschlüssen der Prüfungs-
ausschüsse für die Gesellenprüfung (s. d.). Hin-
sichtlich der Form, in der der G. bei der Be-
ratung und Beschlußfassung des Vorstandes
und der Vollversammlung zu beteiligen ist,