Gesellschaften mit beschr. Haftung — Gesellschaften mit beschr. Haftung (Besteuerung). 699
die nur für solche unter die GewO. fallenden
Betriebe (s. Gewerbe) praktische Bedeutung
hat, die nicht zum Handwerke gehören, sind
esetzlich anerkannte Rechte nicht verbunden.
herchen von handwerksmäßig in Fabriken
ausgebildeten Lehrlingen kann durch die Prü-
fungsausschüsse der Handwerhskammern er-
folgen (Erl. vom 14. Juli 1905 — OM.l. 230).
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Die G.m. b. H. sind durch das G. vom 20. April
1892 (Röl. 477) — jetzt in der durch RKBek.
vom 10. Mai 1898 (Rnl. 367) bekhanntge-
machten Fassung — als eine neue Gesellschafts-
fokepm eingeführt; sie nehmen eine Mittelstellung
zwischen der streng individualistischen Gesell-
schaftsform, bei der natürliche Personen Träger
der Gesellschaftsrechte und Verbindlichkeiten
sind, z. B. offene Handelsgesellschaft, und der
als äußerste Konsequenz des kapitalistischen
Prinzips sich darstellenden Aktiengesellschaft
(s. d.) ein. Von der offenen Handelsgesellschaft
unterscheidet sich die G. m. b. H. im wesent-
lichen dadurch: daß sie zu jedem Zweck er-
richtet werden kann, während die offene Han-
delsgesellschaft nur zum Betrieb eines Handels-
gewerbes errichtet werden kann; daß bei der
offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter
mit dem ganzen Vermögen haften, während
bei der G. m. b. H. nur das Gesellschaftsver-
mögen haftet, vorbehaltlich der durch den Ge-
sellschaftsvertrag eingeführten Nachschußpflicht.
Die G. m. b. H. entsteht mit ihrer Errichtung
und hat die Rechte einer juristischen Person,
während die offene Handelsgesellschaft erst mit
der Eintragung in das Handelsregister ins
Leben tritt und der Guristischen Persönlichkeit
entbehrt. Bei der G. m. b. H. sind die Ge-
schäftsanteile veräußerlich und vererblich, bei
der offenen Handelsgesellschaft nicht. Die G.
m. b. H. endigt durch den Tod, Konkurs usw.
eines Gesellschafters nicht, kann auch nicht
aufgekündigt werden und wird nicht durch die
Gesellschafter, sondern durch besondere Organe
verwaltet. Die G. m. b. H. Kkann aus öffent-
lichrechtlichen Gründen aufgelöst werden, die
offene Handelsgesellschaft nicht. Gegenüber
der Aktiengesellschaft bestehen folgende wesent-
liche Unterschiede. Bei der G. m. b. H. fällt
der Geschäftsanteil eines Mitglieds mit seiner
Gesamtbeteiligung zusammen, während bei der
Atiengesellschaft jeder Gesellschafter mehrere
Geschäftsanteile (Aktien) übernehmen kann.
Die Ubertragung der Geschäftsanteile ist bei
der G. m. b. H. an erschwerende Bedingungen
geknüpft (gerichtliche oder notarielle Form),
sie sind daher dem Börsenverkehr entzogen.
Die Geschäftsanteile der G. m. b. H. sind mit
Genehmigung der Gesellschaft teilbar, die
Aktien sind unteilbar. Die G. m. b. H. kann
eigene Geschäftsanteile, auf welche die Stamm-
einlage noch nicht vollständig eingezahlt ist,
nicht erwerben, sie soll aber eingezahlte nicht
erwerben, sofern nicht der Erwerb aus dem
über den Betrag des Stammkapitals hinaus
vorhandenen Vermögen geschehen kann. Die
Antiengesellschaft soll Aktien nur im geschäft-
lichen Verkehre nicht erwerben. Bei den
m. b. H. haften die Gesellschafter solidarisch
dafür, daß das im Gesellschaftsvertrag be-
stimmte Stammkapital vollständig zur Ein-
zahlung gelangt und keine unberechtigten Aus-
zahlungen an Gesellschafter erfolgen, bei der
Aktiengesellschaft ist der Gründungshergang
besonders Geregelt. Für die inneren Verhält-
nisse der G. m. b. H. können im Gesellschafts-
vertrage die weitgehendsten Bestimmungen ge-
troffen werden, bei der Aktiengesellschaft ist
lediglich das Gesetz maßgebend. Der Auf-
sichtsrat ist bei der Aktiengesellschaft obliga-
torisch, bei der G. m. b. H. nicht; der Vorstand
der G. m. b. H. ist nur beim Vorliegen wich-
tiger Gründe absetzbar, derjenige der Aktien-
gesellschaft jederzeit. Die Haftpflicht der Vor-
standsmitglieder sowie die Aufstellung, Fest-
stellung und Veröffentlichung der Bilanz sind
für beide Gesellschaftsformen anders geregelt.
Bei der G. m. b. H. können auf schriftlichem
Wege Beschlüsse gefaßt werden, bei der Aktien-
gesellschaft nur in der Generalversammlung.
Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags be-
darf bei der G. m. b. H. stets einer Dreiviertel-
majorität, bei der Aktiengesellschaft kann für
die Abänderung des Statutes eine geringere
Majorität vorgeschrieben werden. Bei der G.
m. b. H. kann das BRechtsverhältnis der Ge-
sellschafter nicht ausschließlich zum Nachteil
eines Teils derselben geändert werden. Auch
die Erhöhung des Athktienkapitals und des
Gesellschaftsvermögens ist abweichend geregelt.
Im einzelnen beziehen sich die §S§ 1—12 des
G. auf die Errichtung der Gesellschaft, die
8§8§ 13—34 auf die Rechtsverhältnisse der Ge-
sellschaft und der Gesellschafter, die §§ 35—52
auf die Vertretung und Geschäftsführung, die
§§ 53—59 auf die Abänderungen des Gesell=
schaftsvertrags und die §§ 60—77 auf die Auf-
lösung und Lichtigkeit der Gesellschaft, wäh-
rend in den 88 78—84 Schlußbestimmungen
enthalten sind. Die G. m. b. H. sind Handels-
gesellschaften (s. d.) und müssen daher zum
Handelsregister angemeldet werden.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(Besteuerung). I. Da das Reichsgesetz vom
20. April 1892, auf dem die G. m. b. H. be-
ruhen, jüngern Datums als das Einkt G.
ist, unterliegen sie der Staatseinkommen-
steuer nicht. Die zurzeit noch in der parla-
mentarischen Beratung befindliche Novelle
zum Eink StE. und Erg StE#. will sie hin-
sichtlich der Einkommensteuerpflicht den Aktien-
gesellschaften gleichstellen mit der Maßgabe,
daß 1. G. m. b. H., deren Stammhkapital
100000 Ml. nicht übersteigt, oder deren Gesell-
schafter ausschließlich nichtphysische in Preußen
steuerpflichtige Personen sind, steuerfrei bleiben;
2. an die Stelle des Aktienkapitals die Summe
der eingezahlten Steuereinlagen tritt. Die
Kommission des AbgH. hat diese Vor-
schläge völlig umgestaltet. Steuerfrei sollen
bleiben G. m. b. H., deren Gesellschafter aus-
schließlich öffentliche Korporationen in Preußen
oder deren Einkünfte satzungsgemäß aus-
schließlich zu gemeinnützigen, wissenschaftlichen
oder künstlerischen Zwechen zu verwenden
sind. Als steuerpflichtiges Einkommen soll
G. der erzielte Geschäftsgewinn ohne Abzug
von 3½/2% der Stammeinlagen gelten und
die Steuer der G. m. b. H. nach folgendem